Dr. Güntert, Geschäftsführung der Bundesärztekammer:
Das ist inhaltlich identisch
geblieben. Es gibt hier keine Änderungen.
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Dann rufe ich § 4 auf.
Dr. Güntert, Geschäftsführung der Bundesärztekammer:
In § 4 mussten wir eine Anpassung an die EU-Richtlinie 93/16 und die
nachfolgende Richtlinie 2001/19 vornehmen. Wir hatten ursprünglich die
Teilzeitweiterbildung nicht auf einen Prozentsatz begrenzt. Wir mussten diese
Anpassung vornehmen, weil sowohl in Europa als auch in den
Heilberufe-/Kammergesetzen 50 Prozent Teilzeittätigkeit als Weiterbildung
anrechnungsfähig sind. Da das Europarecht supranational ist, mussten wir das
aus rein juristischen Überlegungen heraus so übernehmen.
Sie wissen, dass das eventuell nachteilig sein kann,
insbesondere für Frauen, die in kleineren und kürzeren Abständen oder in einer
geringeren Teilzeittätigkeit arbeiten wollen. Wir sind aber leider daran
gebunden, es so zu formulieren, damit es als Weiterbildung gelten kann.
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Vielen Dank. Zu diesem
Punkt hat sich Frau Künanz aus Nordrhein zu Wort gemeldet. Bitte schön.
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