Dr.
Güntert, Geschäftsführung der Bundesärztekammer:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn Sie erlauben, könnten wir die §§ 5
bis 17 überspringen, weil in ihnen nichts Materielles geändert wurde. Die §§ 18
und 19 sind die üblichen Bestimmungen, die wir für das europäische und das
internationale Weiterbildungsrecht benötigen. Wir haben in § 18 auch die
aktuelle EU-Richtlinie 2001/19 übernommen, auch mit den Bestimmungen zur
spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die sich jetzt geändert haben.
Das ist von den Juristen zum Teil sehr kompliziert, aber, wie ich hoffe,
genügend verständlich formuliert worden.
Von unserer Seite her möchten wir das jetzt nicht weiter
erläutern, es sei denn, es gibt Ihrerseits Verständnisschwierigkeiten.
§ 20 ist als letzter Paragraph zu erläutern. Hier sind die
allgemeinen Bestimmungen generell für alle Änderungen gegenüber dem alten
Weiterbildungsrecht formuliert. Wenn wir spezielle Änderungen wie
beispielsweise bei der Zusammenführung in den Gebieten Chirurgie und Orthopädie
vorgenommen haben, haben wir am Ende der Abschnitte B und C spezielle
Übergangsbestimmungen getroffen. Wir haben früher versucht, solche Regelungen
generell vorzusehen. Das hat allerdings dazu geführt, dass es viele
Verwaltungsgerichtsverfahren gab. Hier haben wir Konkretisierungen vorgenommen.
Die allgemeinen Übergangsbestimmungen gelten überall dort, wo wir
beispielsweise neue Bezeichnungen bzw. Änderungen der Zeiten aufgenommen haben,
die wir in B und C nicht weiter erläutert haben. Sollten Sie spezielle
Übergangsbestimmungen wollen, müssen Sie sich entsprechend in den Abschnitten B
und C äußern.
Weitere Erläuterungen meinerseits zum Paragraphenteil sind
nicht erforderlich, Herr Präsident.
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Es liegen dazu noch
Wortmeldungen vor. Zunächst aber bitte Herr Mayer zur Geschäftsordnung.
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