Prof. Dr. Kuni, Hessen:
Herr Präsident! Meine Damen
und Herren! Auch ich spreche zu § 20, den Übergangsbestimmungen. Bisher waren
wir Bestimmungen etwa folgenden Inhalts gewohnt: Wer zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens der neuen Weiterbildungsordnung seine Weiterbildung nach der
alten Weiterbildungsordnung bereits begonnen hat, kann sie nach den
Vorschriften der alten Weiterbildungsordnung beenden. Das galt für jeden, der
es wollte. Jetzt sind Fristen eingeführt worden, was durchaus Sinn macht.
Allerdings muss meines Erachtens dabei auch die Teilzeitweiterbildung
angemessen berücksichtigt werden. Deshalb werden Sie von mir einen Antrag
erhalten, der Abs. 9 in § 20 um einen Satz ergänzen will, dass die Bestimmungen
des § 4 Abs. 6 - das betrifft die Teilzeitweiterbildung - auf die Fristen der
§§ 12 bis 16 entsprechend Anwendung finden. Ich bitte um Ihre Unterstützung.
Danke schön.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Danke sehr. Damit sind die
Wortmeldungen abgehandelt. Ich möchte Herrn Koch bitten, dem Ärztetag
Hilfestellung zu geben, falls er das für erforderlich hält, was die Abstimmungen
angeht.
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