Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Wir kommen jetzt zur Abstimmung
über den Antrag auf Drucksache II-51. Haben Sie ihn vorliegen?
(Zurufe: Nein!)
§ 20 Abs. 9 lautet:
In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das Anerkennungsverfahren die
§§ 12 – 16 Anwendung.
Der Antragsteller, Herr Professor Kuni, möchte, dass in §
20 Abs. 9 angefügt wird:
Auf die dort genannten Fristen findet § 4 Abs. 6 entsprechend
Anwendung.
Das müsste jemand von den Profis erklären, um was es sich
handelt. Frau Güntert, Sie sind gebeten, zu erklären, was es bedeuten würde,
wenn der Antrag von Herrn Professor Kuni angenommen würde.
Dr. Güntert, Geschäftsführung der Bundesärztekammer:
Herr Professor Kuni hatte darauf hingewiesen, dass wir entgegen früherem Recht
Übergangsregelungen mit einer Frist von drei, sieben oder acht Jahren versehen
haben. Um Benachteiligungen bei einer Teilzeittätigkeit zu vermeiden, bittet er
darum, bei den Übergangsbestimmungen entsprechende Fristverlängerungen
vorzusehen. Ich denke, das können wir so mittragen.
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Fühlen Sie sich in der
Lage, darüber abzustimmen?
(Zuruf: Nein! Der
Antrag muss erst vorliegen!)
- Es ist traurig, dass er nicht vorliegt; das gebe ich ja
zu. Das ist ein Antrag, dessen Text sowieso nur im Zusammenhang mit einer
Erklärung verständlich ist.
(Zuruf: Man kann
nicht über etwas abstimmen,
was man nicht vorliegen hat! - Weiterer Zuruf: Vorstandsüberweisung!)
- Es wird Vorstandsüberweisung beantragt. Wer möchte den
Antrag an den Vorstand überweisen? - Wenige. Wer möchte das nicht? - Das ist
die Mehrheit. Dann frage ich also: Wer möchte dem Antrag zustimmen? - Wer
möchte das nicht? - Der Antrag ist angenommen.
Nun bitte Frau Fick zur Geschäftsordnung.
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