Dr. Kühn, Baden-Württemberg:
Kolleginnen und
Kollegen! Ich spreche noch einmal zum Antrag II-19 und schlage vor, diesem
Antrag unbedingt zuzustimmen, nämlich statt von „einfachen labortechnisch
gestützten Nachweisverfahren“ von „gebietsspezifisch labortechnisch gestützten
Nachweisverfahren“ zu sprechen. Ich begründe das wie folgt: Ich achte sehr die
Argumentation von Herrn Koch, aber seit 30 Jahren habe ich mit diesem Problem
auf KV-Ebene, in Laborgemeinschaften und in der Umsetzung in den Kammern zu
tun. Wir hatten 30 Jahre lang die größten Schwierigkeiten. Wir können es uns
nicht leisten, alle Fachgebiete insgesamt mit diesen allgemeinen Bestimmungen
auf die einfachen labortechnisch gestützten Verfahren zu reduzieren. Das würde
Querelen auch in der KV von Herrn Hansen geben, die er sich gar nicht
vorstellen kann. So können wir es nicht machen.
Es ist absolut zumutbar, dass sich jeder werdende Facharzt
und jede werdende Fachärztin während der Weiterbildung im Labor der
Weiterbildungsstätte die gebietstechnischen Verfahren aneignet.
Außerdem ist es mittlerweile so, dass das Spektrum des
Laborarztes so riesig geworden ist, dass wir mit Recht fragen müssen, ohne an
seiner prinzipiellen Kompetenz zu zweifeln, ob er wirklich alle speziellen
Verfahren am besten beherrscht. Es ist gar keine Frage, dass Verfahren dabei
sind, welche die Gebietsärzte mittlerweile besser beherrschen als die hoch
geschätzten Laborärzte. Das ist die Folge eines Faches, das sich immer weiter
ausweitet. Deshalb halte ich diese geringe, aber entscheidende Veränderung
entsprechend dem Antrag II-19 für unerlässlich.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Schönen Dank, Herr Kühn.
Nunmehr Herr Peters aus Rheinland-Pfalz.
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