TOP II : Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

2. Tag: Mittwoch, 21. Mai 2003 Vormittagssitzung

Dr. Koch, Referent:

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich befürchte, dass es uns in der Tat noch nicht gelungen ist, allen den Unterschied zwischen der Gebietsdefinition und der Facharztqualifikation, dem, was man lernen muss, um ein Facharztzeugnis zu bekommen, klar zu machen. Selbstverständlich wird im Gebiet definiert, was zum Gebiet gehört. Dazu gehören natürlich auch alle Laborleistungen, die es in dem entsprechenden Gebiet gibt. Wenn Sie es nicht glauben, können wir ja in die Definition eines jeden Gebiets alle Laborleistungen aufnehmen. Die KV hat anerkannt, dass wir das im Gebiet alles so definiert haben und dass es Dinge gibt, die in der Facharztqualifikation nicht geregelt sind, die man erlernen und ausüben kann, weil sie zum Gebiet gehören.

Ich bin dankbar für die zweite Lesung, weil sie nämlich das Kernproblem gezeigt hat, gerade beim Thema Labor: Wir versuchen an dieser Stelle, KV-Recht mit den Mitteln des Weiterbildungsrechts zu gestalten. Das wird nicht gelingen, meine Damen und Herren.

(Beifall)

Wir haben es in den letzten Jahren an vielen Stellen versucht. Es gibt immer Kompromisse, die für die jungen Kolleginnen und Kollegen ganz schlecht ausgehen.

Wenn es ein ganz offensichtliches Problem im KV-Recht gibt, dann muss man es bitte dort lösen, aber man sollte nicht versuchen, es im Weiterbildungsrecht zu lösen. Soweit meine einleitenden Bemerkungen.

Das, was in den allgemeinen Bestimmungen steht, hat mit der Gebietsdefinition nichts zu tun. Nachdem das im Gebiet allgemein geregelt ist, muss ich in der Facharztqualifikation nicht mehr tausend Spiegelstriche haben, um das für mein Gebiet zu reklamieren. Dort muss nur noch stehen, was jeder lernen muss. Die allgemeinen Bestimmungen sind Teil der Facharztqualifikationen. Das, was hinten beim Erwerb von Kenntnissen und Qualifikationen und Fertigkeiten steht, muss summiert nach vorne. Deshalb war auch der Antrag von Herrn Voigt hinsichtlich der bildgebenden Verfahren im ersten Satz richtig, im zweiten Satz allerdings falsch. Im ersten Satz stand nämlich: Das muss für das Gebiet reklamiert werden. Das ist vollkommen richtig. Es aber in die allgemeinen Bestimmungen aufzunehmen ist falsch, weil die allgemeinen Bestimmungen nichts mit der Gebietsdefinition zu tun haben, sondern die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten betreffen.

Meine Damen und Herren, dass das Labor zum Gebiet und auch zur Facharztqualifikation gehört, sehen Sie doch an den Inhalten, die wir aufgeschrieben haben. Dort steht praktisch überall die Indikationsstellung, die sachgerechte Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen sowie die Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild. Das zeigt also auch, dass die Laboruntersuchungen zum Gebiet gehören.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie eine eigene Qualifikation für fachgebundenes Labor benötigen, das nicht zwingend erlernt werden muss, sondern das derjenige, der es braucht, zusätzlich zu seiner Facharztqualifikation erlernen kann, dann müssen wir eine Zusatzweiterbildung „fachgebundenes Labor“ schaffen, dann kann man gegenüber der KV auch darlegen, dass man es erlernt hat. Wenn man es einfach vorne hineinschreibt, führt dies dazu, dass wir in den großen Gebieten erhebliche Probleme bekommen werden. Denken Sie bitte an die jungen Kolleginnen und Kollegen, die erhebliche Probleme haben werden, dies alles in der vier-, fünf- oder sechsjährigen Weiterbildungszeit vermittelt zu bekommen und die Erbringung der Laborleistungen zu lernen. Wenn Sie schon der Meinung sind, es müsse irgendwo qualifiziert werden, dann müssen wir es in einer Zusatzweiterbildung unterbringen. An dieser Stelle aber würde es bedeuten, dass jeder dies extern erlernen muss und dass es geprüft werden muss. Sie können sich vorstellen, dass dies entweder zu unüberwindbaren Hindernissen oder zu gezinkten Zeugnissen führt. Ich denke, beides wollen wir mit dieser Weiterbildungsordnung abschaffen.

Vielen Dank.

(Beifall)

© 2003, Bundesärztekammer.