Dr.
Koch, Referent:
Liebe
Kolleginnen und Kollegen! Ich befürchte, dass es uns in der Tat
noch nicht gelungen ist, allen den Unterschied zwischen der Gebietsdefinition
und der Facharztqualifikation, dem, was man lernen muss, um ein
Facharztzeugnis zu bekommen, klar zu machen. Selbstverständlich
wird im Gebiet definiert, was zum Gebiet gehört. Dazu gehören natürlich
auch alle Laborleistungen, die es in dem entsprechenden Gebiet gibt.
Wenn Sie es nicht glauben, können wir ja in die Definition eines
jeden Gebiets alle Laborleistungen aufnehmen. Die KV hat anerkannt,
dass wir das im Gebiet alles so definiert haben und dass es Dinge
gibt, die in der Facharztqualifikation nicht geregelt sind, die
man erlernen und ausüben kann, weil sie zum Gebiet gehören.
Ich bin dankbar für die zweite Lesung, weil sie nämlich
das Kernproblem gezeigt hat, gerade beim Thema Labor: Wir versuchen an dieser
Stelle, KV-Recht mit den Mitteln des Weiterbildungsrechts zu gestalten. Das
wird nicht gelingen, meine Damen und Herren.
(Beifall)
Wir haben es in den letzten Jahren an vielen Stellen
versucht. Es gibt immer Kompromisse, die für die jungen Kolleginnen und
Kollegen ganz schlecht ausgehen.
Wenn es ein ganz offensichtliches Problem im KV-Recht
gibt, dann muss man es bitte dort lösen, aber man sollte nicht versuchen, es im
Weiterbildungsrecht zu lösen. Soweit meine einleitenden Bemerkungen.
Das, was in den allgemeinen Bestimmungen steht, hat mit
der Gebietsdefinition nichts zu tun. Nachdem das im Gebiet allgemein geregelt
ist, muss ich in der Facharztqualifikation nicht mehr tausend Spiegelstriche
haben, um das für mein Gebiet zu reklamieren. Dort muss nur noch stehen, was
jeder lernen muss. Die allgemeinen Bestimmungen sind Teil der
Facharztqualifikationen. Das, was hinten beim Erwerb von Kenntnissen und
Qualifikationen und Fertigkeiten steht, muss summiert nach vorne. Deshalb war
auch der Antrag von Herrn Voigt hinsichtlich der bildgebenden Verfahren im
ersten Satz richtig, im zweiten Satz allerdings falsch. Im ersten Satz stand
nämlich: Das muss für das Gebiet reklamiert werden. Das ist vollkommen richtig.
Es aber in die allgemeinen Bestimmungen aufzunehmen ist falsch, weil die
allgemeinen Bestimmungen nichts mit der Gebietsdefinition zu tun haben, sondern
die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten betreffen.
Meine Damen und Herren, dass das Labor zum Gebiet und auch
zur Facharztqualifikation gehört, sehen Sie doch an den Inhalten, die wir
aufgeschrieben haben. Dort steht praktisch überall die Indikationsstellung, die
sachgerechte Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen sowie die
Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild. Das zeigt also auch,
dass die Laboruntersuchungen zum Gebiet gehören.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie eine eigene
Qualifikation für fachgebundenes Labor benötigen, das nicht zwingend erlernt
werden muss, sondern das derjenige, der es braucht, zusätzlich zu seiner
Facharztqualifikation erlernen kann, dann müssen wir eine Zusatzweiterbildung
„fachgebundenes Labor“ schaffen, dann kann man gegenüber der KV auch darlegen,
dass man es erlernt hat. Wenn man es einfach vorne hineinschreibt, führt dies
dazu, dass wir in den großen Gebieten erhebliche Probleme bekommen werden.
Denken Sie bitte an die jungen Kolleginnen und Kollegen, die erhebliche
Probleme haben werden, dies alles in der vier-, fünf- oder sechsjährigen
Weiterbildungszeit vermittelt zu bekommen und die Erbringung der
Laborleistungen zu lernen. Wenn Sie schon der Meinung sind, es müsse irgendwo
qualifiziert werden, dann müssen wir es in einer Zusatzweiterbildung
unterbringen. An dieser Stelle aber würde es bedeuten, dass jeder dies extern
erlernen muss und dass es geprüft werden muss. Sie können sich vorstellen, dass
dies entweder zu unüberwindbaren Hindernissen oder zu gezinkten Zeugnissen
führt. Ich denke, beides wollen wir mit dieser Weiterbildungsordnung
abschaffen.
Vielen Dank.
(Beifall)
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