TOP II : Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

2. Tag: Mittwoch, 21. Mai 2003 Nachmittagssitzung

Zimmer, Nordrhein:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte versuchen, kurz darzulegen, warum ich diesen Antrag gestellt habe. Wir schaffen mit dem von Herrn Fabian gestellten und inhaltlich gut nachvollziehbaren Antrag folgende Situation: Wir schaffen einzigartig für die Bundesrepublik einen Facharzt, der dann zwei Urkunden hat. Ich denke, nachdem wir gerade abgestimmt haben, können wir den Ärztetag nicht schon wieder in Aufruhr bringen und die jungen Leute draußen in die Unsicherheit schicken.

Wir haben umgekehrt das europäische Problem. Dieses europäische Problem ist meiner Einschätzung nach zu lösen mit einer Urkunde und einer Bescheinigung, in der steht, was der Kollege im Rahmen seiner Ausbildung zur Inneren Medizin inhaltlich und rechtlich geleistet hat. Das steht in der EU-Richtlinie 93/16. Damit ist aber nicht eine zweite Urkunde ausgestellt, sondern eine Bescheinigung, die im Falle der Migration in einem EU-Land eingesetzt werden kann. Zwei Urkunden hätten ja auch zur Folge, dass man zwei Schilder hat und zwei Tätigkeiten ausüben kann. Man könnte als Gebietsarzt beispielsweise für Gastroenterologie über Einzelverträge gebietsärztlich tätig werden und gleichzeitig in einem offenen Gebiet als Hausarzt arbeiten mit dem Titel: Ich bin ja auch Internist, ich habe die zweite Urkunde.

Genau dem müssen wir jetzt endlich einmal entgegentreten. Ich glaube, die Lösung steht in diesem Antrag.

Danke schön.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Danke schön. Das ist sicher richtig. Ich darf darauf hinweisen, dass wir das auch schon einmal hatten. Wir haben beispielsweise einmal den Arzt für Lungenheilkunde aufgehoben und dafür den Teilgebietsarzt Lungen- und Bronchialheilkunde der Inneren Medizin eingeführt. Wir haben damals den Lungenärzten vorgeschrieben, dass sie den Arzt für Innere Medizin nur gleichzeitig mit der Teilgebietsbezeichnung Lungen- und Bronchialheilkunde führen dürfen. Dieses Vorbild hat dabei eine Rolle gespielt. Das ist schon einige Jahre her. Es hat funktioniert und war damals auch gerichtsfest. Aber die Zeiten haben sich natürlich geändert. Deshalb möchte ich Herrn Rechtsanwalt Schirmer bitten, uns mitzuteilen, wie seine juristische Sicht der Dinge ist.

© 2003, Bundesärztekammer.