TOP II : Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 22. Mai 2003 Nachmittagssitzung

Dr. Mitrenga, Nordrhein:

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich glaube, das, was hier gesagt wurde, ist falsch. Der Antrag 90 hat die Hürden niedriger gelegt. Die Vorlage sagt: Man muss Facharzt sein. Ich habe Ihnen vorzuschlagen: Man muss 24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten in einem patientenbezogenen Fach gewesen sein. Ferner steht hier: 18 Monate in einer palliativmedizinischen Einrichtung bei einem Befugten. Ich habe Ihnen vorgeschlagen: nur zwölf Monate bei einem zur Palliativmedizin Befugten.

Ich wurde vorhin gefragt: Woher sollen sie denn kommen? Darauf antworte ich: Wir müssen es doch erst einmal einführen, dann gibt es Übergangsbestimmungen, anschließend haben wir in Deutschland wahrscheinlich die ersten 500. Zu diesen kann man dann gehen.

Herr Professor Klaschik ist für unsere Abstimmung zwar nicht entscheidend, gleichwohl habe ich heute Morgen, bevor ich diese Hürden herabgesetzt habe, mit ihm gesprochen. Er hätte natürlich wenig Verständnis dafür, nur das zu beschließen, was der Antrag 49 hergibt. Ich bin der Meinung - das habe ich bereits heute Morgen ausgeführt ‑, dass wir die palliativmedizinischen Inhalte so breit streuen müssen, wie es uns eben möglich ist.

Ich mache folgenden Vorschlag zur Vermittlung: Wir sollten die palliativmedizinische Grundversorgung in jene Bereiche integrieren, die wirklich so tätig sind. Das ist doch machbar. Ferner möchte ich eine Zusatzweiterbildung entsprechend dem Antrag 90 vorschlagen.

Ich glaube, dem Beifall für alle drei Referate entspricht der Antrag 49 nicht. Wir dürfen jetzt keine Qualität opfern, weil es plötzlich jeder machen will. Das ist doch keine Sterbebegleitung.

(Beifall)

Palliativmedizin ist mehr, ist anders. Ich glaube, das wurde heute Morgen in den Referaten gut zum Ausdruck gebracht.

In diesem Sinne bitte ich Sie, sich zu überlegen, ob Sie sich überwinden könnten, dem Antrag 90 zuzustimmen, und trotzdem einen Weg zu finden, wie man es ermöglichen kann, dass beispielsweise über eine curriculäre Fortbildung, die für die Palliativmedizin eigentlich ungeeignet ist, das erforderliche Wissen vermittelt werden kann. Wir haben ja bei der Palliativmedizin einen ganz starken Patientenbezug. Diesen bekommt man bekanntlich allein in Kursen und Seminarweiterbildungen nicht so gut vermittelt. Bei mir besteht die Sorge, dass wir hinter dem zurückbleiben, was wir uns heute Morgen vorgenommen haben.

Danke.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Danke schön. Wir müssen ja auch einmal fertig werden. Der Antrag 49 ist angenommen. Inhaltlich ist der Antrag 49 in den Antrag 90 eingebettet. Allerdings forstet der Antrag 90 wieder auf, was die Anforderungen angeht, indem als Voraussetzung postuliert wird:

24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1.

Zur Weiterbildungszeit soll es heißen:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in Palliativmedizin.

Wenn wir den Antrag 49 inkorporieren, ist das ersetzbar durch eine bestimmte Stundenzahl von Fallseminaren bzw. Supervision bzw. Kursweiterbildung.

Wenn wir also den Antrag 49 plus den Antrag 90 verabschieden, haben wir beides miteinander verkettet und hätten den Wunsch von Dieter Mitrenga erfüllt, falls Sie ihn für berechtigt halten.

Sie können sagen, ob Sie auf der Basis von 49 bleiben wollen oder ob Sie im Sinne von 90 ein Stück hinzufügen, damit die Palliativmedizin die Bildungsvoraussetzungen erhält, die Herr Mitrenga genannt hat. Wenn Sie den Antrag 90 ablehnen, bleibt es beim Antrag 49. Wenn Sie den Antrag 90 annehmen, wird es eine Spur intensiver, wie ich glaube. Ich glaube, darüber kann man klar abstimmen.

Jetzt hat sich Herr Linden zur Geschäftsordnung gemeldet. Ihr Antrag ist nach meinem Eindruck identisch mit dem anderen Antrag.

© 2003, Bundesärztekammer.