TOP II : Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

3. Tag: Donnerstag, 22. Mai 2003 Nachmittagssitzung

Dr. Koch, Referent:

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte versuchen, es noch einmal allgemein verständlich zu erklären. Wir haben mit der Annahme des Antrags 49 beschlossen, dass die Palliativmedizin auch mit einem Kurssystem erlernbar sein muss. In dem Antrag 49 steht nichts Näheres. Herr Hoppenthaller meint: ein 40-Stunden-Kurs, also ein Kurs über eine Woche, wobei das wahrscheinlich auch ein 60-Stunden-Kurs sein kann. Es handelt sich also um einen begrenzten Kurs. Dies haben wir beschlossen.

Auf Seite 179 der Novelle zur (Muster‑)Weiterbildungsordnung sehen Sie hinsichtlich der Sportmedizin genau aufgeführt, was ich meine. Dort steht zur Weiterbildungszeit: 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten oder auch anteilig ersetzbar durch einen Kurs. Wenn wir es so formulieren, dann kann jemand entweder zwölf Monate bei einem Weiterbildungsbefugten absolvieren - stationär oder ambulant - oder aber, weil beispielsweise Engpässe bestehen, diese zwölf Monate können ersetzt werden durch einen 40- oder 60-Stunden-Kurs, wie er im Antrag 49 gefordert wird. Damit hätten wir zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Danke. Ist jetzt alles geklärt? - Jetzt bitte Herr Holfelder zur Geschäftsordnung.

© 2003, Bundesärztekammer.