Dr. Koch, Referent:
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Ich möchte versuchen, es noch einmal allgemein verständlich zu erklären. Wir
haben mit der Annahme des Antrags 49 beschlossen, dass die Palliativmedizin
auch mit einem Kurssystem erlernbar sein muss. In dem Antrag 49 steht nichts
Näheres. Herr Hoppenthaller meint: ein 40-Stunden-Kurs, also ein Kurs über eine
Woche, wobei das wahrscheinlich auch ein 60-Stunden-Kurs sein kann. Es handelt
sich also um einen begrenzten Kurs. Dies haben wir beschlossen.
Auf Seite 179 der Novelle zur (Muster‑)Weiterbildungsordnung
sehen Sie hinsichtlich der Sportmedizin genau aufgeführt, was ich meine. Dort
steht zur Weiterbildungszeit: 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten oder
auch anteilig ersetzbar durch einen Kurs. Wenn wir es so formulieren, dann kann
jemand entweder zwölf Monate bei einem Weiterbildungsbefugten absolvieren -
stationär oder ambulant - oder aber, weil beispielsweise Engpässe bestehen,
diese zwölf Monate können ersetzt werden durch einen 40- oder 60-Stunden-Kurs,
wie er im Antrag 49 gefordert wird. Damit hätten wir zwei Fliegen mit einer Klappe
geschlagen.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe,
Präsident der
Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Danke. Ist jetzt alles
geklärt? - Jetzt bitte Herr Holfelder zur Geschäftsordnung.
|