TOP IV : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

4. Tag: Freitag, 23. Mai 2003 Vormittagssitzung

Dr. Goesmann, Niedersachsen:

Guten Morgen, Herr Präsident und meine Damen und Herren! Nachdem ich ganz unverhofft als erste Delegierte am heutigen Vormittag sprechen darf, möchte ich im Namen aller Delegierten dem Präsidium herzliche Glückwünsche zu seiner Wahl aussprechen und gutes Gelingen für uns alle wünschen. Herzlichen Glückwunsch!

(Beifall)

Herr Flenker, vielen Dank für die umfangreiche Darstellung. Ich möchte zu § 33 Abs. 4 Stellung nehmen. Ich bitte Sie im Namen der niedersächsischen Delegierten, § 33 Abs. 4 komplett zu streichen. Ich möchte noch einmal kurz skizzieren - Sie haben es eben auch gehört -, worum es geht.

§ 33 Abs. 2 sagt ganz klar:

Die Annahme von Werbegaben oder anderen Vorteilen ist untersagt, sofern der Wert nicht geringfügig ist.

In Abs. 4 heißt es:

Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe für die Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen ist nicht berufswidrig.

Dieser Passus stellt aus niedersächsischer Sicht einen Bruch in der Systematik und auch in unserer Argumentation nach außen dar, wenn es darum geht, ärztliche Unabhängigkeit und Unbestechlichkeit zu demonstrieren. Die Mitglieder der Kammerversammlung Niedersachsen haben mit großer Mehrheit beschlossen, diesen Absatz für sich nicht zu akzeptieren. Wenn wir klar sagen, dass Ärztinnen und Ärzte nicht durch Zuwendungen Dritter beeinflussbar sind, dann kann es keinen Unterschied machen, ob uns die Pharma- oder die Geräteindustrie - das sind ja diejenigen Bereiche, die hauptsächlich infrage kommen - kleine Geschenke macht oder die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen finanziert.

Wer zahlt, in welcher Form auch immer, der bestimmt unser Bewusstsein. Im Zuge der derzeitigen Diskussion um das GMG, das uns ja einen Antikorruptionsbeauftragten bringen soll, müssen wir klar gegenüber der Politik und gegenüber unseren Patienten demonstrieren, dass ärztliches Tun unabhängig von Zuwendungen Dritter ist und bleibt und dass die Annahme von Vorteilen, in welcher Form auch immer, als berufswidrig gilt.

Herr Flenker, an dieser Stelle noch folgende Bemerkung: Sie haben gesagt, Sie möchten es gerade dem niedergelassenen Bereich erleichtern, durch Zuwendungen für die wissenschaftliche Fortbildung eine Unterstützung zu erfahren. Ich bin seit 18 Jahren niedergelassen und habe noch nie Geld für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch genommen. Ich kann das sehr wohl selber finanzieren.

Mein Appell an Sie alle lautet daher: Streichen wir bitte § 33 Abs. 4.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Vielen Dank, Frau Goesmann. Der Referent möchte dazu Stellung nehmen.

© 2003, Bundesärztekammer.