TOP IV : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

4. Tag: Freitag, 23. Mai 2003 Vormittagssitzung

Dr. Beyerle, Nordrhein:

Ich spreche noch einmal zu § 33 Abs. 1, ob die Verträge vorgelegt werden sollen oder vorzulegen sind. Wenn wir „sollen“ oder „auf Anforderung“ formulieren, dann verlassen wir uns letztendlich ein wenig auf Denunziation, so nach dem Motto: Das kann doch wohl nicht in Ordnung sein; ich sage der Kammer Bescheid, die sollen das mal anfordern.

Oder die Kammer verfügt über telepathische Fähigkeiten, dass sie ahnt, wo sie etwas anfordern muss. Mit so etwas können wir in einer Berufsordnung doch nichts anfangen. Die denunziatorischen Momente sollten von vornherein nicht greifen. Wir brauchen schlicht und einfach eine salvatorische Generalklausel, mit der wir allen Anwürfen mit der Aussage begegnen können: Stecken Sie sich das bitte an den Hut, alle Verträge liegen bei der Kammer, von mir aus können Sie sich da sachkundig machen lassen.

Ein anderes Argument, das hier vorgebracht wurde, hat mich erschreckt, nämlich dass das ein Riesenverwaltungsaufwand werde. Die Kammern sollen diese Verträge schließlich nicht genehmigen, sondern die Verträge sollen der Kammer lediglich vorgelegt werden, das ist alles. Wenn das für neue Verträge gelten soll, müssen wir uns doch fragen, um welche Zahlen es geht, bevor wir von einer Riesenbürokratie reden. Diese „Herkulesarbeit“ müsste von den Kammern geleistet werden. Es kann doch nicht sein, dass die neu eintröpfelnden Verträge derartige bürokratisch überbordende Folgen haben. Stimmen Sie bitte der Vorschrift zu, dass diese Verträge vorzulegen sind.

Danke schön.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank, Herr Beyerle. Das Wort hat jetzt Herr Pickerodt.

© 2003, Bundesärztekammer.