TOP IV : Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

4. Tag: Freitag, 23. Mai 2003 Vormittagssitzung

Dr. Bühren, Vorstand der Bundesärztekammer:

Ich spreche noch einmal zu § 26. Es geht mir überhaupt nicht darum, dass wir das hier konfrontativ diskutieren, sondern es geht mir darum, dass wir eine gemeinsame Lösung für die Situation finden, wie sie für die KVen vorliegt. Frau Mehlhorn, ich betrachte Sie als erfahrene Kollegin mit den besten Absichten. Herrn Metke möchte ich sagen: Stellen Sie sich vor, ein allein erziehender Vater muss sich nachts auch um die Kinder kümmern. Ich weiß nicht, wie er seine Familie mit einer halben Praxis ernähren soll.

Ich bitte Sie, den Text ganz genau zu lesen. Es handelt sich um eine Kannregelung. Ich habe mich eben über die Situation in Niedersachsen, einem Flächenstaat, informiert. Dort wird es von juristischer Seite, auch auf der KV-Ebene, so gesehen, dass es sich jeweils um eine Ermessensentscheidung handelt. Wir reden überhaupt nur von dem Fall, dass der andere Elternteil die Versorgung des Kindes nicht gewährleisten kann. Wir reden nicht davon, dass ein Elternteil sagen kann: Ich will das nicht machen. Es muss glaubhafte Bescheinigungen geben. Vor Ort kennt man sich untereinander.

Natürlich kann man von jemandem, der eine große Praxis führt und über ein gutes Einkommen verfügt, verlangen, dass erst einmal ein Vertreter eingestellt oder der Notdienst sozusagen verkauft wird. Lassen Sie uns eine Regelung finden, die für alle die beste Lösung ist.

Danke schön.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Danke sehr. Jetzt Herr Rüggeberg aus Bremen.

© 2003, Bundesärztekammer.