TOP IX : Wahlen

3. Tag: Donnerstag, 22. Mai 2003 Nachmittagssitzung

Dr. Beyerle, Nordrhein:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte darum, dass, wenn jemand eine Frage an eine der Kandidatinnen oder einen der Kandidaten hat, diese Frage gestellt werden kann.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Vilmar, Wahlleiter:

Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir kommen nun, wie angekündigt, zum Tagesordnungspunkt Wahlen. Wie bereits zu Beginn der Plenarsitzungen vom Hauptgeschäftsführer ausgeführt, wird der neu gewählte Vorstand nach § 5 Abs. 5 der Satzung der Bundesärztekammer durch den ältesten Delegierten des Deutschen Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum Wohle der deutschen Ärzteschaft verpflichtet. Dies ist - wie ebenfalls bereits eingangs festgestellt - Kollege Dr. Georg Holfelder. Er ist Jahrgang 1929. So der Stand vom 11. April 2003.

Ich frage jetzt: Ist jemand im Saal, der noch älter ist? - Wenn das nicht der Fall ist, bitte ich den Kollegen Holfelder, sich nach Abschluss der Wahlen hier auf der Bühne einzufinden, damit die Verpflichtung öffentlich vorgenommen werden kann.

Bevor wir mit den Wahlen beginnen, möchte ich Sie darüber unterrichten, dass gemäß früherer Gepflogenheiten bei der Bekanntgabe der Wahlergebnisse folgende Angaben gemacht werden, und zwar ausgehend von einer Zahl von 250 Delegierten: erstens die Zahl der abgegebenen Stimmen, zweitens die Zahl der ungültig abgegebenen Stimmen - ungültig abgegebene Stimmen sind bei einem Kandidaten: falscher Name oder sonstige politische Bemerkungen, die nichts mit dem Wahlvorgang zu tun haben, bei mehreren Kandidaten: falscher oder mehrere Namen, ja oder nein, sonstige politische Bemerkungen ‑, drittens die Zahl der für die Wahl gültig abgegebenen Stimmen - gültig abgegebene Stimmen sind Jastimmen, Neinstimmen und Enthaltungen - und viertens das Quorum.

Wir nehmen nun die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und der weiteren Ärztinnen/Ärzte im Vorstand der Bundesärztekammer vor.

Dazu sagt die Satzung der Bundesärztekammer in § 5 Abs. 2 Folgendes:

Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.

Für die zwei Vertreter der weiteren Ärztinnen/Ärzte bestimmt § 5 Abs. 4 der Satzung Folgendes:

Die in Abs. 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.

Ich erteile nun zur Mitteilung über den technischen Ablauf dem Herrn Hauptgeschäftsführer, Herrn Professor Fuchs, das Wort. Bitte, Herr Fuchs, Sie haben das Wort.

© 2003, Bundesärztekammer.