Dr. Beyerle, Nordrhein:
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich bitte darum, dass, wenn jemand eine
Frage an eine der Kandidatinnen oder einen der Kandidaten hat, diese Frage
gestellt werden kann.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Vilmar, Wahlleiter:
Meine sehr
verehrten Damen! Meine Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir kommen nun,
wie angekündigt, zum Tagesordnungspunkt Wahlen. Wie bereits zu Beginn der
Plenarsitzungen vom Hauptgeschäftsführer
ausgeführt, wird der neu gewählte Vorstand nach § 5 Abs. 5 der
Satzung der Bundesärztekammer durch den ältesten Delegierten des Deutschen
Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum Wohle der deutschen Ärzteschaft
verpflichtet. Dies ist - wie ebenfalls bereits eingangs festgestellt - Kollege Dr. Georg Holfelder. Er ist Jahrgang 1929.
So der Stand vom 11. April 2003.
Ich frage jetzt: Ist jemand im Saal, der noch älter ist? -
Wenn das nicht der Fall ist, bitte ich den Kollegen
Holfelder, sich nach Abschluss der Wahlen hier auf der Bühne einzufinden, damit
die Verpflichtung öffentlich vorgenommen werden kann.
Bevor wir mit den Wahlen beginnen, möchte ich Sie darüber
unterrichten, dass gemäß früherer Gepflogenheiten bei der Bekanntgabe der
Wahlergebnisse folgende Angaben gemacht werden, und zwar ausgehend von einer
Zahl von 250 Delegierten: erstens die Zahl der abgegebenen Stimmen, zweitens
die Zahl der ungültig abgegebenen Stimmen - ungültig abgegebene Stimmen sind
bei einem Kandidaten: falscher Name oder sonstige politische Bemerkungen, die
nichts mit dem Wahlvorgang zu tun haben, bei mehreren Kandidaten: falscher oder
mehrere Namen, ja oder nein, sonstige politische Bemerkungen ‑,
drittens die Zahl der für die Wahl gültig abgegebenen Stimmen - gültig
abgegebene Stimmen sind Jastimmen, Neinstimmen und Enthaltungen - und viertens
das Quorum.
Wir nehmen nun die Wahl des Präsidenten, der beiden
Vizepräsidenten und der weiteren Ärztinnen/Ärzte im Vorstand der
Bundesärztekammer vor.
Dazu sagt die Satzung der Bundesärztekammer in § 5
Abs. 2 Folgendes:
Der Präsident und die beiden
Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren auf
Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder Wahlvorschlag bedarf
der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl erfolgt für den
Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen durch
geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht
erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt
sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden
der Versammlung zu ziehende Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang
zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist.
Für die zwei Vertreter der weiteren Ärztinnen/Ärzte
bestimmt § 5 Abs. 4 der Satzung Folgendes:
Die in Abs. 1 c genannten
Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren
gewählt. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
Ich erteile nun zur Mitteilung über den technischen Ablauf
dem Herrn Hauptgeschäftsführer, Herrn
Professor Fuchs, das Wort. Bitte, Herr Fuchs, Sie haben das Wort.
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