Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 19

Der Antrag von Dr. Voigt und Dr. Fink (Drucksache II-19) wird in zweiter Lesung zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

In den Allgemeinen Bestimmungen für die Abschnitte B und C ist unter

1. Allgemeine Inhalte der Weiterbildung, 9. Spiegelstrich die gesamte Zeile zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

„gebietsspezifisch labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung.“

Begründung:

Bereits die Ständige Konferenz Ärztliche Weiterbildung hat am 27.03.2003 beschlossen (Seite 2 der Niederschrift der 13. Sitzung der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ (Wahlperiode 1999/2003) am 27.03.2003):

Im Spiegelstrich über labortechnisch gestützte Nachweisverfahren soll der adjektivische Zusatz „einfachen“ gestrichen werden. Zusätzlich wurde der Begriff Basislabor in Klammern eingefügt.

Die Durchführung eines Basis- (Akut)Labors für alle Gebiete mit Patientenkontakten wird für unabdingbar gehalten! Die Labormedizin würde anderenfalls von allen Ärzten außer den Laborfachärzten in Zukunft bis auf wenige Untersuchungen nicht mehr erbringbar sein. Damit wäre eine ausreichende, dringend notwendige Patientenversorgung in der Fläche nicht mehr gewährleistet.

Dies bedeutete zudem die Abschaffung eines großen Teils der von Ärzten bisher in Laborgemeinschaften und eigenen Praxisräumen durchgeführten Untersuchungen.

© 2003, Bundesärztekammer.