Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 18

Der Antrag von Dr. Voigt (Drucksache II-18) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Die „bildgebenden Verfahren“ müssen in den jeweils damit befassten Gebieten verankert sein und dürfen nicht ausschließlich dem Gebiet Radiologie zugeordnet werden.

Deshalb sind diese unter den Allgemeinen Bestimmungen für die Abschnitte B und C aufzunehmen.

Begründung:

Nur so ist eine patientengerechte Versorgung in der Fläche zu gewährleisten.

Eine zusätzliche obligate Weiterbildung in der Radiologie bedeutete einen nicht zu umgehenden Engpass „radiologischer“ Weiterbildungsstellen und eine unverhältnismäßige Verlängerung der Weiterbildungszeit.

© 2003, Bundesärztekammer.