Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 16

Auf Antrag von Dr. Munte, Frau Dr. Pfaffinger und Dr. Hoppenthaller (Drucksache II-16) beschließt der 106. Deutsche Ärztetag:

In der dem 106. Deutschen Ärztetag vorgelegten Beschlussvorlage zur Novelle der (Muster‑) Weiterbildungsordnung ist unter „Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C“ unter „Allgemeine Inhalte der Weiterbildung“ aufgeführt, dass die Weiterbildung „unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in ... „den Maßnahmen der Qualitätssicherung“ beinhaltet. Hier sollte „...und des Qualitätsmanagements“ ergänzt werden.

Der 106. Deutsche Ärztetag befürwortet angesichts der großen Bedeutung guter Qualität in der ärztlichen Berufsausübung, dass für alle Gebiete das medizinische Qualitätsmanagement als obligatorischer Inhalt der ärztlichen Weiterbildung festgeschrieben wird.

Bei der Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen und in den Facharztprüfungen ist verstärkt auf die Erfüllbarkeit bzw. Erfüllung der genannten Anforderungen zu achten.

Begründung:

Nach der internationalen Definition umfasst das Qualitätsmanagement alle Tätigkeiten, die dazu dienen, die Qualität der ärztlichen Versorgung hoch zu halten bzw. noch weiter zu verbessern. Aktivitäten der Qualitätssicherung stellen nur einen Teil des Qualitätsmanagements dar. Somit muss ein angemessenes Qualitätsmanagement ein unverzichtbarer Bestandteil der ärztlichen Berufsausübung sein. Das medizinische Qualitätsmanagement hat mittlerweile einen hohen Reifegrad (siehe Curriculum „Ärztliches Qualitätsmanagement“ der Bundesärztekammer) erreicht und enthält eine Vielfalt von Konzepten und Aktivitäten, so dass Weiterbilder und in Weiterbildung befindliche Kolleginnen und Kollegen konkrete Anhaltspunkte benötigen, welche Inhalte unbedingt vermittelt bzw. erarbeitet werden müssen. Weiterbilder sollten hier mit gutem Beispiel vorangehen.

© 2003, Bundesärztekammer.