BESCHLUSSANTRAG II – 80Der Antrag von Dr. Rohde, Dr. Lang und Prof. Dr.
Ludwig (Drucksache II-80) wird zur weiteren Beratung an den
Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:
Der Vorstand der
Bundesärztekammer wird beauftragt, bei der endgültigen Abfassung der (M-)WBO in
das Kapitel 12.2 Pneumologie unter definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren
folgenden Spiegelstrich einzufügen:
„- kardiorespiratorische
Polysomnographie und Polygraphie.“
Begründung:
Bei der kardiorespiratorischen
Polysomnographie und der Polygraphie handelt es sich
um einen Teilbereich der Schlafmedizin. Es handelt sich dabei nur um die
schlafbezogenen Atmungsstörungen.
Die Weiterbildungskompetenz
wird überwiegend in pneumologischen Kliniken und bei
niedergelassenen Pneumologen vorgehalten.
Es bestehen weite Überlappungsbereiche zu pneumologischen Erkrankungen,
die mit respiratorischen und ventilatorischen Problemen
in der Nacht einhergehen.
Die kardiorespiratorischen
Polysomnographie sollte deshalb in den Regelweiterbildungsgang
zum Pneumologen aufgenommen werden.
Die Polygraphie als Screening-Untersuchung gehört zur Grundausstattung des Pneumologen und muss in der Weiterbildung zum Lungenarzt
enthalten sein.
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