Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 80

Der Antrag von Dr. Rohde, Dr. Lang und Prof. Dr. Ludwig (Drucksache II-80) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Vorstand der Bundesärztekammer wird beauftragt, bei der endgültigen Abfassung der (M-)WBO in das Kapitel 12.2 Pneumologie unter definierten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren folgenden Spiegelstrich einzufügen:

„-  kardiorespiratorische Polysomnographie und Polygraphie.“

Begründung:

Bei der kardiorespiratorischen Polysomnographie und der Polygraphie handelt es sich um einen Teilbereich der Schlafmedizin. Es handelt sich dabei nur um die schlafbezogenen Atmungsstörungen.

Die Weiterbildungskompetenz wird überwiegend in pneumologischen Kliniken und bei niedergelassenen Pneumologen vorgehalten.

Es bestehen weite Überlappungsbereiche zu pneumologischen Erkrankungen, die mit respiratorischen und ventilatorischen Problemen in der Nacht einhergehen.

Die kardiorespiratorischen Polysomnographie sollte deshalb in den Regelweiterbildungsgang zum Pneumologen aufgenommen werden.

Die Polygraphie als Screening-Untersuchung gehört zur Grundausstattung des Pneumologen und muss in der Weiterbildung zum Lungenarzt enthalten sein.

© 2003, Bundesärztekammer.