Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 75

Der Antrag von Dr. Voigt (Drucksache II-75) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Zur „Weiterbildungszeit“ soll es heißen:

„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie und/oder eines anderen Gebietes gem. § 5, Abs. 1, der auch im Besitz der Zusatzweiterbildung fachgebundenes MRT ist.“

© 2003, Bundesärztekammer.