Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 25

Der Antrag von Frau Dr. Heinemann, Prof. Dr. Ochs und Prof. Dr. Ludwig (Drucksache II-25) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Änderungsantrag zur Zusatzweiterbildung „Magnetresonanztomographie“ (Seite 153, Entwurf der (Muster-)Weiterbildungsordnung 2003)

Hiermit beantragen wir:

1.      dass in der Zusatzweiterbildung „fachgebundene Magnetresonanztherapie“ die Weiterbildungszeit auf 12 Monate begrenzt wird und

2.      dass als Weiterbildungsbefugte neben den Weiterbildungsbefugten für Radiologie auch Weiterbildungsbefugte für Angiologie, Gastroenterologie, Kardiologie und Orthopädie gem. § 5, Abs. 1 Satz 1, die auch im Besitz der Zusatzweiterbildung „fachgebundene MRT“ sind, zugelassen werden.

Der entsprechende Satz in der Zusatzweiterbildung „Fachgebundene MRT“ sollte daher lauten:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie oder einem Weiterbildungsbefugten für Angiologie, Gastroenterologie, Kardiologie oder Orthopädie gemäss § 5, Abs. 1, Satz 1, die auch im Besitz der Zusatzweiterbildung „fachgebundene MRT“ sind. Davon können bis zu sechs Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden.

Begründung:

1.      Die MRT hat sich in den letzten Jahren zu einer unverzichtbaren nicht-invasiven und nicht-röntgengebundenen Diagnostik entwickelt, die in Bezug auf die einzelnen Fächer einen ähnlichen Querschnittscharakter aufweist wie heute die Anwendung von Ultraschall in der Medizin. Das Verfahren muss daher im Rahmen der Weiterbildung für die Fachärzte entsprechender Gebiete zugänglich gemacht werden.

2.      Um als Radiologe kernspintomographische Leistungen an allen Organen und Körperteilen abrechnen zu können (Kernspintomographie-Verordnung), muss eine Weiterbildungszeit von nur einem Jahr nachgewiesen werden, wenn ein weiteres Jahr im CT nachgewiesen werden kann. Es ist unverständlich, wieso die organgebundene  Zusatzweiterbildung für Nicht-Radiologen die doppelte Weiterbildungszeit erfordert.

3.      Die Weiterbildung „fachgebundene MRT“ kann von MR-Zentren, die mit hohen Untersuchungszahlen fachspezifische Fragestellungen bearbeiten, genauso gut angeboten werden wie von allgemein radiologisch ausgerichteten MR-Zentren.

Dieser Antrag wird unterstützt von

§         Der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie

§         Der Deutschen Gesellschaft für Angiologie

§         Der Deutschen Gesellschaft für Verdauungs- und Stoffwechselerkrankungen

§         Der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie

Entsprechende schriftliche Erklärungen liegen dem Präsidium des Ärztetages vor.

© 2003, Bundesärztekammer.