Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 45

Auf Antrag von Dr. König, Dr. Albring und Dr. Hülskamp (Drucksache II-45) beschließt der 106. Deutsche Ärztetag:

(Änderungs-)Antrag zur Beschlussvorlage II-1 des Vorstandes der Bundesärztekammer zur (Muster-)Weiterbildungsordnung:

Die in der Definition der Zusatzweiterbildung ‚Röntgendiagnostik – fachgebunden’ aufgeführten Organsysteme werden um das Organsystem „Mamma“ ergänzt. Unter Weiterbildungszeit heißt es ergänzend:

„12 Monate Röntgendiagnostik Mamma bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1, davon können

-          6 Monate während einer Facharztweiterbildung bei einem für diese Zusatzweiterbildung Befugten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 abgeleistet werden.“.

Begründung:

Bis zu 40 % der in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten Mammographien werden derzeit durch gynäkologische Teil-Radiologen erbracht. Im Rahmen der bereits in Kraft getretenen bzw. kurz vor Vertragsabschluss stehenden Verträge zum Disease Management Programm „Mamma-Karzinom“ wie auch zum bundesweit einzuführenden Mammographie-Screening ist die Erbringung von mammographischen Leistungen durch Radiologen und Gynäkologen mit Zukunftswirkung festgeschrieben. Diese Tatsache muss sich auch im Weiterbildungsrecht widerspiegeln.

© 2003, Bundesärztekammer.