Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II - 90
BESCHLUSSANTRAG II - 49


Auf Antrag von Dr. Mitrenga, Frau Dr. Auerswald und Herrn Zimmer (Drucksache II-90) unter Berücksichtigung des Antrages von Herrn Zimmer, Dr. Hülskamp und Dr. Lichte (Drucksache II-49) beschließt der 106. Deutsche Ärztetag:

In „Weiterbildungszeit“ soll es heißen:

„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in Palliativmedizin“.

Oder anteilig ersetzbar durch:

Eine Kursweiterbildung mit Fallseminaren/Supervision.

© 2003, Bundesärztekammer.