BESCHLUSSANTRAG II
- 90
BESCHLUSSANTRAG II
- 49
Auf Antrag von Dr. Mitrenga,
Frau Dr.
Auerswald und Herrn Zimmer (Drucksache II-90) unter Berücksichtigung des
Antrages von Herrn Zimmer, Dr. Hülskamp und Dr. Lichte (Drucksache II-49)
beschließt der 106. Deutsche Ärztetag:
In „Weiterbildungszeit“ soll
es heißen:
„12 Monate bei einem
Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in Palliativmedizin“.
Oder anteilig ersetzbar durch:
Eine Kursweiterbildung mit Fallseminaren/Supervision.
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