Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP IV: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV – 6

Auf Antrag von Dr. Munte, Dr. Hoppenthaller und Frau Dr. Pfaffinger (Drucksache IV-6) beschließt der 106. Deutsche Ärztetag:

Den Berufsordnungsgremien wird aufgegeben, die Regelungen betreffend die Kooperation von niedergelassenen Ärzten, sowie die Anstellung von Ärzten durch niedergelassene Ärzte im Hinblick auf die (geplanten) Neuregelungen im Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz durchzusehen und Regelungen, die Kooperationen von in freier Praxis niedergelassenen Ärzten unnötig behindern, aufzuheben bzw. zu liberalisieren.

Begründung:

1.   Schwerpunkte des GMG-E (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems) und der dadurch für die in freier Praxis niedergelassenen Ärzte entstehende erhebliche Anpassungs- bzw. Handlungsdruck.

Nach den Vorstellungen des BMGS – wie sie sich in dem Arbeitsentwurf für ein Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz (GMG) finden – können die geplanten Gesundheitszentren als juristische Personen z. B. als GmbH oder als Gesamthandsgemeinschaft (BGB-Gesellschaft) von privaten oder öffentlichen Trägern betrieben werden. Sie erbringen ihre vertragsärztlichen Leistungen durch angestellte Ärzte. Auch andere Leistungserbringer (z. B. Pflegedienste, Heilmittelerbringer, etc.) können sich den Zentren anschließen und in enger Abstimmung mit den dort angestellten Ärzten Leistungen erbringen. Mit der Neuregelung entsteht die Möglichkeit einer Versorgung „aus einer Hand“.

Auch der Kreis der potenziellen Vertragspartner der Krankenkassen im Rahmen der integrierten Versorgung wird erweitert. Ärzte werden – so die Begründung zum 1. Arbeitsentwurf – nicht mehr nur als Mitglieder einer Gemeinschaft als Vertragspartner zur integrierten Versorgung zugelassen. Die Krankenkassen können auch mit Trägern von Einrichtungen nach § 95 (GMG-E) und mit Trägern, die nicht selbst Versorger sind, sondern eine Versorgung durch dazu berechtigte Leistungserbringer anbieten (Managementgesellschaften) Verträge zur integrierten Versorgung abschließen. Darüber hinaus können die Krankenkassen in Abweichung von § 140 (GMG-E) Eigeneinrichtungen zum Zweck einer integrierten Versorgung gründen.

Sollte es dem BMGS gelingen, diese Vorstellungen zu realisieren, werden nicht nur Änderungen des SGB V und der Ärzte-Zulassungsverordnung notwendig. Damit in freier Praxis niedergelassene Ärzte sich auf die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen einstellen bzw. darauf reagieren können, ist es auch notwendig, einige berufsrechtliche Bestimmungen zu liberalisieren.

2.   Berufsrechtliche Regelungen betreffend die Kooperation von niedergelassenen Ärzten:

Nach den Heilberufe-Kammergesetzen in mehreren Bundesländern ist die Führung einer ärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts nicht statthaft (so z. B. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Heilberufe-Kammergesetz).

Die (Muster-)Berufsordnung (MBO) enthält in § 22 einen nummerus clausus der berufsrechtlich zulässigen Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxis und Ärztepartnerschaft), Kooperationen mit Angehörigen anderer Heilberufe und organisatorische Praxiszusammenschlüsse sowie Praxisverbünde.

Einzelheiten zu zulässigen Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis, Partnerschaft, medizinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund) sind in Abschnitt D II Nr. 7 bis 11 MBO geregelt.

Darin sind beispielsweise Restriktionen enthalten wie die, dass der einzelne Arzt grundsätzlich nur einer Berufsausübungsgemeinschaft angehören darf (Kapitel D II Nr. 8 Absatz 1 Satz 4 MBO).

Auch dürfen nur solche Ärzte, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind, eine überörtliche Gemeinschaftspraxis gründen (Kapitel D II Nr. 8 Absatz 2 Satz 2).

U. a. derartige Beschränkungen machen es niedergelassenen Ärzten schwer, adäquat auf die durch Gesundheitszentren, integrierte Versorgung, etc. sich verändernde Situation zu reagieren, bzw. sich in dem Wettbewerb z. B. mit Gesundheitszentren zu behaupten.

Eine Diskussion der Bestimmungen der Berufsordnung im Lichte des GMG und Vorbereitung einer Neufassung der einschlägigen Bestimmungen für den 107. Deutschen Ärztetag erscheint deshalb unumgänglich und dringend.

© 2003, Bundesärztekammer.