Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

BESCHLUSSANTRAG V – 13neu

Der Antrag von Dr. Baier (Drucksache V-13neu) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

In der Anlage des Beschlussantrages des Vorstandes der Bundesärztekammer werden folgende Änderungen eingefügt:

1)      Satz des Kapitels „Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Landesärztekammern“:

Anstatt „sowie die Veranstaltung öffentlich ist“ wird eingefügt „sowie die Veranstaltung der Ärztekammer zur Überprüfung zugänglich ist“.

2)      Letzter Satz des Kapitels „Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Landesärztekammern“:

Der letzte Satz „Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.“ wird durch folgenden 4. Spiegelstrich der Aufzählung des 3. Satzes „und produkt- und firmenneutral sind.“ ersetzt.

3)      2. und 3. Satz des Kapitels „Anforderungen an Fortbildungsveranstalter“:

Der 2. Satz wird folgendermaßen geändert: „Der Antrag enthält die von der zuständigen Ärztekammer geforderten Angaben.“ und im 3. Satz „kategorisiert und“ gestrichen.

4)      Satz des Kapitels „Einheitliche Bewertungskriterien“:

Der 2. Satz wird folgendermaßen konkretisiert: Dieser entspricht in der Regel einer akademischen Stunde von 45 Minuten (Fortbildungsstunde).“ und folgender Satz angefügt: „Ein ½ Tag entspricht mindestens 4 und ein Tag mindestens 8 Fortbildungsstunden.“ Die so definierte Terminologie wird in den Kategorien nachgezogen.

5)      Maximal anerkennungsfähige Punkte in der Kategorie E im Kapitel „Einheitliche Bewertungskriterien“:

Anstatt der Angabe der anerkennungsfähigen Maximalpunktzahl bezogen auf 3 Jahre wird in der Kategorie E die maximal anerkennungsfähigen Punkte pro Jahr angegeben: „innerhalb der Kategorie E werden maximal 10 Punkte pro Jahr anerkannt“.

Begründung:

zu 1)Veranstaltungen der Kategorie C sind in vielen Fällen nicht öffentlich zugänglich (z.B. Qualitätszirkel, Balintgruppen, Supervision oder Fallkonferenzen) und würde ohne die vorgeschlagene Änderung von der Anerkennung ausgeschlossen.

zu 2)Die in der Anlage des Beschlussvorschlages des Vorstandes der Bundesärztekammer vorgeschlagene Formulierung „frei von wirtschaftlichen Interessen“ ist sowohl hinsichtlich des Adressaten (Veranstalter, Referenten, Moderator oder Teilnehmer) als auch der Überprüfbarkeit (wie soll ein wirtschaftliches Interesse des Veranstalters, Referenten, Moderators oder Teilnehmer ausgeschlossen werden?) unbestimmt. Ziel dieser Regelung ist es aus Sicht der Landesärztekammer Baden-Württemberg, dass keine „Werbeveranstaltungen“ für Produkte oder Firmen als Fortbildungsveranstaltungen anerkannt werden sollen. Dies sollte dann auch als Anforderung in Form der Forderung nach Produkt- und Firmenneutralität festgelegt werden.

zu 3)Zur Bearbeitung eines Antrags zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung auf das freiwillige Fortbildungszertifikat werden von den Ärztekammern unterschiedliche Verfahren eingesetzt (z. B. schriftlicher oder Online-Antrag). Weiterhin bestehen in den Ärztekammern unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Angaben des Fortbildungsveranstalters zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung benötigt werden.

      Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schlägt deshalb vor, die Festlegung der Inhalte eines Antrages den Ärztekammern zu überlassen, die ja auch das Antragsverfahren durchzuführen und zu verantworten haben.

zu 4)Die „Fortbildungsstunde“ wurde in der Anlage des Beschlussvorschlages des Vorstandes der Bundesärztekammer als akademische Stunde von 45 Minuten definiert; die Begriffe „½ Tag“ und „1 Tag“ nicht. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schlägt zur Vermeidung von Missverständnissen mit den Fortbildungsveranstaltern die Definition dieser Begriffe über die Anzahl der Fortbildungsstunden vor.

zu 5)Die „Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats“ legen nicht fest, dass ein/e approbierte Ärztin/Arzt bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr/sein Fortbildungszertifikat nicht schon nach einem oder zwei Jahren beantragen kann. Es wird lediglich festgelegt, dass von den Ärztekammern nur Fortbildungspunkte anerkannt werden können, die innerhalb von 3 Jahren erworben wurden. Die Angabe der Maximalpunktzahl in der Kategorie E muss deshalb auf ein Jahr bezogen werden. Ansonsten müssten die „Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats“ dahingehend geändert werden, dass ein Antrag auf Ausstellung des Fortbildungszertifikats nur alle 3 Jahre gestellt werden kann!

© 2003, Bundesärztekammer.