Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V – 5

Der Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache V-5) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer zurücküberwiesen:

Der Deutsche Ärztetag fordert das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf, im Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine namentliche Meldepflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen, die chronisch mit Hepatitis B- und C-Viren infiziert sind, vorzusehen. Zuvor ist eine gesetzliche Entschädigungsregelung für diejenigen im Gesundheitswesen Tätigen zu treffen, die auf Grund eines Beschäftigungsverbotes in ihrer Berufsausübung eingeschränkt werden.

Im Vorfeld dieser erforderlichen gesetzlichen Regelung und wegen des schon jetzt großen Problemdrucks appelliert der Deutsche Ärztetag darüber hinaus an das Gesundheitsministerium, bis zur Novellierung des Infektionsgesetzes die bereits begonnene Erarbeitung von „Gemeinsamen Hinweisen und Empfehlungen zur Prävention der nosokomialen Übertragung von Hepatitis-B-Viren und Hepatitis-C-Viren durch im Gesundheitswesen Tätige“ im Zusammenwirken mit den bisher beteiligten Verbänden und Organisationen zügig wieder aufzunehmen und abzuschließen.

In den letzten Jahren wurde in den Medien immer wieder berichtet, dass Hepatitis- B- oder C-Viren tragende Ärztinnen und Ärzte Patienten mit diesen Viren durch
Operationen infiziert haben. Zuletzt wurde der Fall eines Hepatitis-B-Virus-tragenden Kinderherzchirurgen bekannt, der Kinder mit Hepatitis-B-Viren durch Herzoperationen infiziert haben soll. Tenor dieser überaus emotional geführten Diskussion in den Medien ist, dass der Patientenschutz gestärkt werden muss.

Der Deutsche Ärztetag setzt sich ausdrücklich für den Patientenschutz ein, jedoch müssen der Patientenschutz einerseits und der Beschäftigtenschutz andererseits ausgewogen berücksichtigt werden. Neben der Einführung einer erforderlichen Meldepflicht im Infektionsschutzgesetz (IfSG) bedeutet dies, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung tragfähige Hilfs­angebote für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die ein Tätigkeitsverbot trifft, schafft und bereits bestehende Regelungen klar aufzeigt. Insbesondere ist eine Entschädigungsregelung im Sinne der §§ 56, 57 IfSG für mit Hepatitis B- und C-Viren chronisch infizierte Tätige im Gesundheitswesen mit Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG zu treffen. Nur wenn diese Strukturen vorhanden, tragfähig und transparent sind, kann davon ausgegangen werden, dass diese Empfehlungen auch bei den angestellten und niedergelassenen betrof­fenen Ärztinnen und Ärzten im Gesundheitswesen Akzeptanz finden können. Erst wenn das Bekanntwerden einer chronischen Infektion nicht zu einem unkalkulierbaren Risiko für die materielle Situation der Betroffenen wird, können den Betroffenen die Konsequenzen einer Meldepflicht zugemutet werden.

Die Verunsicherung der betroffenen Ärztinnen und Ärzte ist auch auf Grund des möglichen existenzbedrohenden Aussprechens eines Tätigkeitsverbotes erheblich, auch im Hinblick auf das Ergreifen von geeigneten Maßnahmen. Dies hat bereits einige Bundesländer veranlasst, eigene Verfügungen zu erlassen, die teilweise beträchtlich in ihrer Stringenz und im Vorgehen differieren. Daher ist ein einheitliches bundesweites Vorgehen dringend sicherzustellen.

© 2003, Bundesärztekammer.