Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V – 21

Auf Antrag von Dr. Lutz und Frau Haus (Drucksache V-21) fasst der 106. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der Deutsche Ärztetag fordert die konsequente Umsetzung des anerkannten Grundsatzes „ambulant vor stationär“. Aus diesem Grunde sollten Belegärzte im Rahmen ihrer belegärztlichen Tätigkeit grundsätzlich auch zum ambulanten Operieren im Krankenhaus berechtigt werden.

Begründung:

Nach § 115 b Absatz 2 SGB V sind lediglich Krankenhäuser zur ambulanten Durchführung von ambulant durchführbaren Operationen und sonstigen stationsersetzenden Eingriffen zugelassen. Diese automatische Zulassung (lediglich Mitteilungserfordernis an Landesverbände der GKV und Zulassungsausschuss) erstreckt sich nicht auf am Krankenhaus tätige Belegärzte. Diese dürfen – soweit sie keine entsprechenden Vereinbarungen mit dem Krankenhausträger abgeschlossen haben – grundsätzlich nur an ihrem Praxissitz, nicht jedoch im Krankenhaus, an dem sie belegärztlich tätig sind, ambulante Operationen durchführen. Die Regelung führt zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der niedergelassenen freiberuflich tätigen Fachärzte und sollte deshalb geändert werden.

© 2003, Bundesärztekammer.