Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG V – 34

Der Antrag von Prof. Dr. Kunze, Dr. Emminger, Herrn Hesse und Prof. Dr. Lob (Drucksache V-34) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Der Deutsche Ärztetag fordert den Bundesgesetzgeber auf, im Rahmen der bevorstehenden Gesetzgebung zur Änderung des Gesundheitssystems mit dem Ziel der Integration von ambulanter und stationärer Versorgung folgende strukturelle Maßnahmen zu berücksichtigen:

1.      Die Zusammenführung (Integration) von ambulanter und stationärer Versorgung muss in erster Linie für die Patienten eine bestmögliche Versorgung zur Folge haben. Die Patienten fordern zu Recht bei komplexen, chronischen Erkrankungen die Behandlung und Betreuung „aus einer Hand“ und begehren verstärkt das Recht auf freie Arztwahl auch im Krankenhaus.

2.      Einer tatsächlichen Zusammenführung der unterschiedlichen Versorgungsebenen  stehen heute im wesentlichen die sektoralen Budgets entgegen. Daher ist deren Aufhebung grundlegende Voraussetzung. Nur wenn die am Patienten erforderliche Leistung in allen Bereichen gleich bewertet und vergütet wird, wird echter Wettbewerb möglich sein. Es muss eine Vergütungsordnung für alle Ärzte der bisherigen Ebenen erstellt werden, die gleiches Geld für gleiche Leistungen vorsieht, wenn sie unter gleichen Voraussetzungen nach gleichen Standards erbracht werden.

3.      Eine einheitliche Vergütung für ärztliche Leistung hat dann die Aufhebung struktureller und organisatorischer Grenzen zur Folge. Dann ist es von untergeordneter Bedeutung, in welchem Rahmen eine ärztliche Leistung erbracht wird, ob ambulant, teilstationär oder stationär. Sowohl die hausärztliche, die fachärztliche und die stationäre Behandlung müssen sich stets am aktuellen Versorgungsbedarf und an der Art, der Schwere und ggf. der Komplexität der Erkrankung orientieren. Dies gilt sowohl in der Infrastruktur einer in wirtschaftlicher Selbständigkeit betriebenen Praxis als auch im Krankenhaus, das seine Aufgaben in erster Linie noch mit Hilfe angestellter Ärztinnen und Ärzte erfüllt, jedoch künftig auch in Zusammenarbeit mit dort freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzten erbringen soll.

4.      Für die Krankenhausärzte bedeutet dies, dass das bisherige hierarchisch gegliederte ärztliche System in den Krankenhäusern angepasst wird. Dazu sind kooperative Strukturen in den verschiedenen Leistungsbereichen notwendig. Alle Fachärzte müssen gleichberechtigt sein und erbringen ihre Leistungen ambulant wie stationär oder ergänzen sich nach gegenseitiger Absprache. Bisher ambulant tätige Fachärzte erhalten Zugang zu Klinikstrukturen, umgekehrt können die bisherigen Krankenhausärzte gleichzeitig in eigener Praxis, in Praxisverbünden oder konsiliarisch-ambulant tätig sein, ohne dass sie hierfür eine immer wieder zu erneuernde Ermächtigung bisheriger Prägung benötigen.

5.      Eine allgemeine institutionelle Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung ist demgegenüber kontraproduktiv, weil dann viele Patienten Krankenhäuser aufsuchen würden, für die die teuren Infrastrukturen nicht erforderlich sind. Bis zur generellen Umstellung auf das Versorgungssystem müssen die Instrumente einer verstärkten persönlichen Ermächtigung von einzelnen Fachärzten bzw. mehreren Fachärzten gemeinsam am Krankenhaus, die verstärkte Zulassung von Vertragsärzten am Krankenhaus und der Ausbau des kooperativen Belegarztsystems gefordert werden.

Weiterhin stellt der Deutsche Ärztetag fest:

Soll die integrierte Versorgung mehr anbieten, als bisher bereits „Netze“ mit ihren regional unterschiedlichen Modellen ermöglichen, dann müssen vorhandene starre Grenzen zwischen den existierenden Ebenen und Leistungsträgern abgebaut werden. Die Gliederung der Ärzteschaft in Krankenhausärzte und niedergelassene Ärzte wird ihre bisherige Bedeutung verlieren müssen aufgrund der Anforderung, die der Patient an seinen Arzt stellt, wegen der zunehmenden Spezialisierung selbst innerhalb eines Faches und gegenüber Rehabilitation und Pflege einen Zugang zu haben. Selbst die Anforderungen der künftigen Fort- und Weiterbildung erzwingen einen Abbau der bisherigen starren Gruppenzugehörigkeit.

Übergangsweise kommt eine persönliche Ermächtigung oder die Niederlassung von Fachärzten im Krankenhaus insbesondere für Leistungen aus folgenden Bereichen in Betracht:

§         Interventionelle Gastroenterologie, Kardiologie und Radiologie

§         Versorgung spezieller onkologischer Patienten und spezieller Infektionen (HIV)

§         Nachsorge von Transplantationspatienten

§         Spezielle nephrologische Kooperationsformen

§         Behandlung von komplexen Verletzungen (analog berufsgenossenschaftlicher Heilverfahren)

§         Orthopädische Versorgung geistig und körperlich behinderter Kinder

§         Versorgung schwer psychisch Behinderter

§         Gemeinsames Betreiben von Notfallpraxen /-ambulanzen in den Krankenhäusern

Diese flexible integrierte Versorgung wird durch verbesserte Information und Kommunikation erhebliche Effizienzsteigerungen bewirken und zur Erhöhung der Sicherheit für den Patienten bei denkbaren Komplikationen beitragen. Dazu muss durch ein einheitliches Vergütungssystem den Fachärzten – auch soweit sie nicht mit Krankenhäusern kooperieren – Wettbewerbsgleichheit in der vertragsärztlichen Versorgung garantiert werden.

© 2003, Bundesärztekammer.