ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
V – 35Der Antrag von Dr. Munte,
Dr. Hoppenthaller und Frau Dr. Pfaffinger
(Drucksache V-35) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der
Bundesärztekammer überwiesen:
Der Deutsche Ärztetag fordert
im Zuge der anstehenden GKV-Reform, den zugelassenen Ärzten die Möglichkeit
einzuräumen, neben ihrer vertragsärztlichen Funktion auch eine Tätigkeit für
das Krankenhaus auszuüben.
Begründung:
Nach derzeitigem Recht
gefährdet eine gleichzeitige Tätigkeit des Vertragsarztes für das Krankenhaus,
die unmittelbar patientenbezogen ist, die Zulassung. Denn die vertragsärztliche
Tätigkeit erlaubt zum einen keine anderweitigen, über 13 Wochenstunden
hinausgehenden Tätigkeiten. Zum anderen wird – ausgenommen einer Konsiliartätigkeit im Einzelfall – eine unmittelbar
patientenbezogene Funktion für das Krankenhaus i.d.R. als mit dem Wesen der
Vertragsarztfunktion unvereinbar angesehen. Generelle Ausnahmen wären
allenfalls im Rahmen von Modellvorhaben/ integrierten Versorgungsmodellen
möglich.
Vor dem Hintergrund der
Auflösung der starren organisatorischen Grenzen zwischen ambulantem und
stationärem Sektor sollte die Zusammenarbeit beider Bereiche auch dadurch
gefördert werden, dass freiberuflich tätige Ärzte an der Erbringung von
Krankenhausleistungen mitwirken können (sei es z.B. in Teilzeittätigkeit als
Krankenhausarzt oder durch auftragsmäßige Erbringung von Leistungen der stationären, prä- und
poststationären bzw. ambulanten
Krankenhausbehandlung). Beiden Bereichen muss künftig mehr Flexibilität in
ihrer Kooperation zur Bewältigung betriebswirtschaftlicher Probleme und der
Zwänge zur Verbesserung der Versorgungsqualität eingeräumt werden. Es muss
vermieden werden, dass durch die Institutionalisierung der ambulanten
Versorgung (Öffnung des Krankenhauses für die ambulante
Versorgung/Gesundheitszentren) ein weiterer, sich von der Praxis des
niedergelassenen Arztes abgrenzender Sektor entsteht.
Im Übrigen
erscheint es zunehmend fraglicher, ob die rechtliche Anforderung, die
Vertragsarzttätigkeit sei grundsätzlich als fulltime-job auszuüben, auch dann noch aufrechterhalten werden kann, wenn die Kassenpraxis
für sich allein keine wirtschaftliche Existenzgrundlage mehr zu sichern vermag.
|