Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 23

Von:              Herr Dr. Junker

als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

In die Weiterbildungsordnung aller Fächer wird ein verpflichtender Teil der Weiterbildung von sechs Monaten in ambulanter, niedergelassener Praxis der jeweiligen Fachrichtung dort eingefügt, wo auf die fakultative Anrechnung einer solchen Weiterbildungszeit verwiesen wird.

Begründung:

Bei fast allen Facharzt-Weiterbildungszeiten wird auf die Möglichkeit der Anrechenbarkeit ambulanter Tätigkeiten in niedergelassenen Facharzt-Praxen zwischen sechs und 24 Monaten hingewiesen. Dies unterstreicht und belegt die Wichtigkeit einer solchen Weiterbildung. Nur mit einer angemessenen Weiterbildungszeit in niedergelassener Praxis lernt der „Spezialist“ noch das gesamte Spektrum seines Faches kennen und beherrschen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
© 2003, Bundesärztekammer.