BESCHLUSSANTRAG II – 23
Von: Herr
Dr. Junker
als
Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
In die Weiterbildungsordnung aller
Fächer wird ein
verpflichtender Teil der Weiterbildung von sechs Monaten in ambulanter,
niedergelassener Praxis der jeweiligen Fachrichtung dort eingefügt, wo auf die
fakultative Anrechnung einer solchen Weiterbildungszeit verwiesen wird.
Begründung:
Bei fast allen Facharzt-Weiterbildungszeiten
wird auf die
Möglichkeit der Anrechenbarkeit ambulanter Tätigkeiten in niedergelassenen
Facharzt-Praxen zwischen sechs und 24 Monaten hingewiesen. Dies unterstreicht
und belegt die Wichtigkeit einer solchen Weiterbildung. Nur mit einer
angemessenen Weiterbildungszeit in niedergelassener Praxis lernt der
„Spezialist“ noch das gesamte Spektrum seines Faches kennen und beherrschen.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |