Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 24

Von:              Dr. Junker

als Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Definition:

Die Zusatzweiterbildung Akupunktur umfasst (in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz) die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken für Indikationen, für die eine Wirksamkeit belegt ist.

Weiterbildungszeit:

350 Stunden Kurse in Theorie und Praxis gemäß § 4 Absatz 8 in Akupunktur Übergangsbestimmung.

Kammerangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die Qualifikation gemäß den Modellvorhaben der Akupunktur besitzen, sind berechtigt die Zusatzbezeichnung Akupunktur zu führen.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT

© 2003, Bundesärztekammer.