BESCHLUSSANTRAG II – 24
Von: Dr.
Junker
als
Delegierter der Ärztekammer Westfalen-Lippe
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Definition:
Die
Zusatzweiterbildung Akupunktur umfasst (in Ergänzung zu einer
Facharztkompetenz) die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über
definierte Punkte und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken für
Indikationen, für die eine Wirksamkeit belegt ist.
Weiterbildungszeit:
350 Stunden
Kurse in Theorie und Praxis gemäß § 4 Absatz 8 in Akupunktur Übergangsbestimmung.
Kammerangehörige,
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weiterbildungsordnung die
Qualifikation gemäß den Modellvorhaben der Akupunktur besitzen, sind berechtigt
die Zusatzbezeichnung Akupunktur zu führen.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |