Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II - 30

Von:              Dr. Alder

als Delegierter der Landesärztekammer Brandenburg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

..., dass der Bereich „Psychoanalyse“ wie bisher neben den klinischen Gebieten geführt werden darf und in diesem Punkt der (Muster-)Weiterbildungsordnung nicht gefolgt wird, die vorsieht, den Bereich „Psychoanalyse“ an die Gebiete „Psychotherapeutische Medizin“, „Psychiatrie und Psychotherapie“ und „Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie“ zu binden.

Erwerb und Führbarkeit der Bereichsbezeichnung „Psychoanalyse“ sind – wie bisher – in Verbindung mit verschiedenen klinischen Gebieten möglich. Für den Erwerb der Bereichsbezeichnung „Psychoanalyse“ ist ein Jahr Weiterbildungszeit in Psychiatrie und Psychotherapie nachzuweisen.

Begründung:

Die Erfahrung zeigt, dass der Bereich „Psychoanalyse“ meistens mit einem der drei genannten Psycho-Fächer kombiniert wird. Insoweit fehlt es an der Notwendigkeit eines weitergehenden Regelungsbedarfs.

Was aber einträfe, wenn dem Entwurf der (Muster-)Weiterbildungsordnung gefolgt würde, wäre eine Verarmung, ja eine Selbstbeschneidung der ärztlichen Weiterbildung. Dürfte es den Bereich „Psychoanalyse“ in Kombination mit den anderen klinischen Gebieten nicht mehr geben, ginge dies zu Lasten der Psychosomatik. Ein Allgemeinarzt, Internist oder Gynäkologe, z. B. der zum Gebiet die Psychoanalyse hinzugenommen hat, sollte später auch die Möglichkeit haben, im Rahmen seines Gebietes psychoanalytisch zu behandeln.

Der Erhalt dieser Möglichkeit käme nicht nur der Qualität der Behandlung  entgegen, sondern auch der Weiterentwicklung der Theorie sowie der Aus-, Weiter- und Fortbildung; denn die Beschränkung des Bereichs „Psychoanalyse“ auf bestimmte Gebiete widerspricht der Psychoanalyse. Die klinische Anwendung der Psychoanalyse beschränkt sich nicht auf bestimmte Gebiete.

Nur der – wie bisher – mögliche Erwerb und die in der Vergangenheit bewährte Führbarkeit der Bereichsbezeichnung „Psychoanalyse“ mit verschiedenen klinischen Gebieten garantieren auch in Zukunft die Möglichkeit, schwerwiegende seelische Konflikte und/oder Persönlichkeitsstörungen der verschiedenen Fachgebiete zu behandeln, die einer analytisch – psychotherapeutischen Behandlung zugänglich sind und diese bedürfen.

Gerade angesichts des neuen Heilberufes der Psychologischen Psychotherapeuten darf die ärztliche Kompetenz zur psychotherapeutischen Behandlung nicht auf einige wenige Gebietsarztgruppen beschränkt bleiben.

Ohne irgendeine Notwendigkeit würde der Deutsche Ärztetag eine Entscheidung mit negativen Folgen treffen, wenn er dem Entwurf der (Muster-)Weiterbildungsordnung in diesem Punkt folgte.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
© 2003, Bundesärztekammer.