BESCHLUSSANTRAG II
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Von: Frau
Dr. Berendes
als
Delegierte der Ärztekammer Westfalen-Lippe
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Bei
den Allgemeinen Bestimmungen für die Abschnitte B und C wird unter
„1. – den psychosozialen,
umweltbedingten ...“
der
Begriff „geschlechtsspezifisch“ eingefügt.
Begründung:
Die
geschlechtsspezifische Erfassung, Beurteilung und Behandlung von Erkrankungen
ist ein durchgängiges Qualitätsmerkmal in der Medizin.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |