Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP II: Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG II – 77

Von:              Dipl.-Med. Menzel, Dr. Eichelmann

als Delegierte der Landesärztekammer Thüringen und der Ärztekammer Sachsen-Anhalt

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

In Kapitel 6.5, Übergangsbestimmungen, sollen Zeilen 32-42 geändert werden in:

Kammerangehörige, die bei Inkrafttreten dieser WBO den Facharzt für Orthopädie oder den Schwerpunkt Unfallchirurgie führen, können die Bezeichnung Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie beantragen.

Begründung:

Grundlage der Schaffung eines gemeinsamen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ist die bereits bestehende hochgradige Versorgungs- und Inhaltsdeckungsgleichheit. Ziel der Neustrukturierung ist die qualitätsgesicherte Fortführung durch Ergänzung des Wissens und Könnens beider Spezialisten um den jeweiligen spezifischen Inhalt des anderen Faches.

Das Zusammenwachsen der beiden Qualifikationen muß schon jetzt in der Außendarstellung kraftvoll dokumentiert werden.

Der Erhalt der zwei bestehenden Bezeichnungen führt zur Zementierung der Trennung für die nächsten 25 Jahre in der Außen- und Innendarstellung und benachteiligt die derzeitigen Leistungsträger in allen Versorgungsentscheidungen.

ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN
© 2003, Bundesärztekammer.