BESCHLUSSANTRAG II – 77
Von: Dipl.-Med.
Menzel, Dr. Eichelmann
als
Delegierte der Landesärztekammer Thüringen und der Ärztekammer Sachsen-Anhalt
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
In Kapitel 6.5, Übergangsbestimmungen, sollen Zeilen 32-42
geändert werden in:
Kammerangehörige,
die bei Inkrafttreten dieser WBO den Facharzt für Orthopädie oder den
Schwerpunkt Unfallchirurgie führen, können die Bezeichnung Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie beantragen.
Begründung:
Grundlage
der Schaffung eines gemeinsamen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie
ist die bereits bestehende hochgradige Versorgungs- und
Inhaltsdeckungsgleichheit. Ziel der Neustrukturierung ist die
qualitätsgesicherte Fortführung durch Ergänzung des Wissens und Könnens beider
Spezialisten um den jeweiligen spezifischen Inhalt des anderen Faches.
Das
Zusammenwachsen der beiden Qualifikationen muß schon jetzt in der Außendarstellung
kraftvoll dokumentiert werden.
Der
Erhalt der zwei bestehenden Bezeichnungen führt zur Zementierung der Trennung
für die nächsten 25 Jahre in der Außen- und Innendarstellung und benachteiligt
die derzeitigen Leistungsträger in allen Versorgungsentscheidungen.
ENTSCHEIDUNG: ZURÜCKGEZOGEN |