Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP IV: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV – 3

Von:              Dr. Datz

als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Der Deutsche Ärztetag möge beschließen, die vorgeschlagene Neufassung des § 18 Abs. 2 MBO abzulehnen.

Begründung:

Seit knapp 80 Jahren ist es eherner Grundsatz des ärztlichen Berufsrechts in Deutschland, dass die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis an die Niederlassung gebunden und die Ausübung des ärztlichen Berufes im Umherziehen untersagt ist (§§ 2, 5 Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 05.09.1926). Die Abhaltung von Zweigsprechstunden ist nur mit Zustimmung der zuständigen Standesvertretung/Ärztekammer erlaubt (§ 2 Satz 3 BO 1926; § 18 Abs. 1 Satz 2 MBO Rostock 2002).

Die deutsche Ärzteschaft präzisierte schon 1969 ihre Muster-Berufsordnung dahin, dass die Ärztekammer die Genehmigung für die Abhaltung von Zweigpraxen nur dann erteilen kann, "soweit es die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erfordert" (§ 6 Abs. 2 MBO 1969).

Erst Ende der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts sah die deutsche Ärzteschaft eine Notwendigkeit, es Ärztinnen und Ärzten neben der genehmigungspflichtigen Zweigpraxis ohne Genehmigungs- und Anzeigepflicht zu erlauben, in räumlicher Nähe zum Ort ihrer Niederlassung Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke zu unterhalten (§ 18 Abs. 2 MBO Eisenach 1997).

Die Abgrenzung zwischen einer Zweigpraxis und einer ausgelagerten Praxisstätte war einfach. Das, was niedergelassene Ärztinnen/Ärzte aus räumlichen und/oder organisatorischen Gründen in der Praxis nicht mehr medizinisch durchführen konnten, wurde in andere Räume in räumlicher Nähe verlagert. Beispielhaft hierfür ist die Großgerätemedizin mit CT und MRT.

Die Gerichte bestätigten die saubere Abgrenzung zwischen der genehmigungspflichtigen Zweigpraxis und der genehmigungs- und anzeigefreien ausgelagerten Praxisstätte, indem sie deutlich machten, dass niedergelassene Ärztinnen/Ärzte nur andere medizinische Leistungen in der ausgelagerten Praxisstätte erbringen dürfen als die Leistungen, die sie schon in ihren Kernpraxen erbringen. Der Vorschlag des Vorstandes der Bundesärztekammer, künftig bei ausgelagerten Praxisstätten nur noch auf den Erstkontakt mit dem Patienten abzuheben, verwässert die derzeitige saubere Abgrenzung zwischen Zweigpraxis und ausgelagerter Praxisstätte völlig. Wenn in den ausgelagerten Praxisräumen all diejenigen medizinischen Leistungen erbracht werden dürfen, die auch in der Kernpraxis erbracht werden dürfen, entfällt für daneben existierende genehmigungspflichtige Zweigpraxen künftig jeder Sinn und Zweck. Die Zweigpraxis unterliegt aber einer doppelten Bedarfsprüfung durch die zuständige Ärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung. Nur wenn diese Regelung erhalten bleibt, haben es die Selbstverwaltungseinrichtungen - wie bisher - in der Hand, eine Zweigpraxis zu genehmigen, soweit die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung dies erfordert und sie abzulehnen, wenn kein Bedarf besteht. Für anzeigepflichtige ausgelagerte Praxisstätten gibt es gerade diese wichtige Einschränkung nicht. Im Ergebnis laufen daher das Umherziehungsverbot und das Zweigpraxisgenehmigunsgebot künftig leer.

Völlig katastrophal ist es, dass berufsrechtlich die Zahl ausgelagerter Praxisstätten mit identischen medizinischen Leistungen wie in der Kernpraxis nicht beschränkt ist und jede/r Niedergelassene der Ärztekammer auch den Betrieb von zehn und mehr Praxisstätten anzeigen kann.

ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT
© 2003, Bundesärztekammer.