BESCHLUSSANTRAG IV – 3
Von: Dr.
Datz
als
Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Der
Deutsche Ärztetag möge beschließen, die vorgeschlagene Neufassung des § 18 Abs.
2 MBO abzulehnen.
Begründung:
Seit
knapp 80 Jahren ist es eherner Grundsatz des ärztlichen Berufsrechts in Deutschland,
dass die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in eigener Praxis an die
Niederlassung gebunden und die Ausübung des ärztlichen Berufes im Umherziehen
untersagt ist (§§ 2, 5 Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 05.09.1926).
Die Abhaltung von Zweigsprechstunden ist nur mit Zustimmung der zuständigen
Standesvertretung/Ärztekammer erlaubt (§ 2 Satz 3 BO 1926; § 18 Abs. 1
Satz 2 MBO
Rostock 2002).
Die
deutsche Ärzteschaft präzisierte schon 1969 ihre Muster-Berufsordnung dahin,
dass die Ärztekammer die Genehmigung für die Abhaltung von Zweigpraxen nur dann
erteilen kann, "soweit es die
Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung erfordert" (§ 6
Abs. 2 MBO 1969).
Erst
Ende der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts sah die deutsche Ärzteschaft
eine Notwendigkeit, es Ärztinnen und Ärzten neben der genehmigungspflichtigen
Zweigpraxis ohne Genehmigungs- und
Anzeigepflicht zu erlauben, in räumlicher Nähe zum Ort ihrer Niederlassung
Untersuchungs- und Behandlungsräume ausschließlich
für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke zu unterhalten (§ 18
Abs. 2 MBO Eisenach 1997).
Die Abgrenzung zwischen einer Zweigpraxis und einer
ausgelagerten Praxisstätte war einfach. Das, was niedergelassene
Ärztinnen/Ärzte aus räumlichen und/oder organisatorischen Gründen in der Praxis
nicht mehr medizinisch durchführen konnten, wurde in andere Räume in räumlicher
Nähe verlagert. Beispielhaft hierfür ist die Großgerätemedizin mit CT und MRT.
Die Gerichte bestätigten die saubere Abgrenzung zwischen
der genehmigungspflichtigen Zweigpraxis und der genehmigungs- und anzeigefreien
ausgelagerten Praxisstätte, indem sie deutlich machten, dass niedergelassene
Ärztinnen/Ärzte nur andere medizinische Leistungen in der ausgelagerten
Praxisstätte erbringen dürfen als die Leistungen, die sie schon in ihren
Kernpraxen erbringen. Der Vorschlag des Vorstandes der Bundesärztekammer,
künftig bei ausgelagerten Praxisstätten nur noch auf den Erstkontakt mit dem Patienten
abzuheben, verwässert die derzeitige saubere Abgrenzung zwischen Zweigpraxis
und ausgelagerter Praxisstätte völlig. Wenn in den ausgelagerten Praxisräumen
all diejenigen medizinischen Leistungen erbracht werden dürfen, die auch in der
Kernpraxis erbracht werden dürfen, entfällt für daneben existierende
genehmigungspflichtige Zweigpraxen künftig jeder Sinn und Zweck. Die
Zweigpraxis unterliegt aber einer doppelten Bedarfsprüfung durch die zuständige
Ärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung. Nur wenn diese Regelung erhalten
bleibt, haben es die Selbstverwaltungseinrichtungen - wie bisher - in der Hand,
eine Zweigpraxis zu genehmigen, soweit die Sicherstellung der ärztlichen
Versorgung dies erfordert und sie abzulehnen, wenn kein Bedarf besteht. Für
anzeigepflichtige ausgelagerte Praxisstätten gibt es gerade diese wichtige
Einschränkung nicht. Im Ergebnis laufen daher das Umherziehungsverbot und das
Zweigpraxisgenehmigunsgebot künftig leer.
Völlig katastrophal ist es, dass berufsrechtlich die Zahl
ausgelagerter Praxisstätten mit identischen medizinischen Leistungen wie in der
Kernpraxis nicht beschränkt ist und jede/r Niedergelassene der Ärztekammer auch
den Betrieb von zehn und mehr Praxisstätten anzeigen kann.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |