BESCHLUSSANTRAG IV – 9
Von: Dr.
Beyerle
als
Delegierter der Ärztekammer Nordrhein
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
§
33, Abs. 1, Satz 2 wird wie folgt
gefasst:
„Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich
abzuschließen und der Ärztekammer vorzulegen.“
Begründung:
Das
Wort „sollen“ ist durch „sind“ ersetzt worden.
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |