BESCHLUSSANTRAG IV – 12
Von: Dr.
Metke, Dr. Fabian, Dr. Benk,
Frau Hentschke, Prof.Dr. Hettenbach
als
Delegierte der Landesärztekammer Baden-Württemberg
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
In § 26, 4. Spiegelstrich, soll der neu vorgelegte Zusatz wie nachfolgend geändert
werden:
„...; darüber hinaus für einen
Zeitraum von 24 Monaten, wenn eine nicht mehr als 50%ige Berufstätigkeit im
entsprechenden Versorgungssegment wahrgenommen wird, soweit nicht der jeweilige
andere Elternteil die Versorgung des Kindes gewährleistet.“
ENTSCHEIDUNG: ABGELEHNT |