Anhang B
Abgelehnte, zurückgezogene und entfallene Anträge

TOP V: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V – 13

Von:              Dr. Baier

als Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg

DER DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:

Das freiwillige Fortbildungszertifikat der Ärztekammern – ein Angebot der Ärztekammern zum freiwilligen Fortbildungsnachweis

Die Fortbildung dient dem Erhalt, der Erweiterung und Aktualisierung der in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen zum Nutzen der Patienten und zur Förderung derGesundheit.

Die Fortbildungszertifizierung ist ein Angebot der Ärztekammern zur Würdigung der frei­willigen Fortbildungsbemühungen ihrer Mitglieder.

Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind auch von der Berufsordnung her verpflichtet, sich in dem Umfange fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können [§ 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte].

Ärztinnen und Ärzten, die belegen, dass sie sich auf freiwilliger Basis besonders qualifiziert fortbilden, wird auf Antrag von der zuständigen Ärztekammer ein Fortbildungszertifikat ausgestellt.

Durch ein Fortbildungszertifikat wird den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit gegeben, ihre regelmäßige qualifizierte Fortbildung als Bestandteil einer Qualitätssicherungsmaßnahme [§ 5 der (Muster-)Berufsordnung] zu dokumentieren.

Die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens und der ärztlichen Tätigkeit spiegeln sich in der Vielfalt der Fortbildungsmethoden und -medien wider.

Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sind sowohl fachspezifische als auch inter­disziplinäre Themen zu berücksichtigen.

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats

Das Fortbildungszertifikat wird ausgestellt, wenn

(a)   die/der approbierte Ärztin/Arzt innerhalb von 3 Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert hat

      und

(b)  einen Antrag auf Ausstellung bei der zuständigen Ärztekammer gestellt hat.

Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern

Den Ärztekammern obliegt die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für das Fort­bildungszertifikat.

Die Fortbildungsveranstalter, z. B. die offiziellen Fortbildungsorganisationen der wissen­schaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und Berufsverbände, beantragen die Aner­kennung bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer.

Voraussetzung für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist, dass der Antrag vorab den jeweiligen Ärztekammernzur Prüfung vorliegt sowie die Veranstaltung zwecks Überprüfung für die Ärztekammer zugänglich sein muss, die die Veranstaltung anerkannt hat, und die Fortbildungsinhalte:

§         den Zielen der Berufsordnung und dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand entsprechen sowie,

§         Themen zur Kompetenzerhaltung vermitteln,

§         die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbil­dung
(in: ”Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung”) berück­sichtigen und

§         produkt- und firmenneutral sind.

Anforderungen an Fortbildungsveranstalter

Für jede Fortbildungsveranstaltung muss die Anerkennung für das Fortbildungszertifikat vorher bei der zuständigen Landesärztekammer beantragt werden. Der Antrag enthält die von der zuständigen Ärztekammer geforderten Angaben. Die Ärztekammer  vergibt gemäß den einheitlichen Bewertungskriterien die Zahl an Fortbildungspunkten, die bei der Veranstaltung erworben werden können.

Der Veranstalter verpflichtet sich – unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen des Datenschutzes – eine Anwesenheitsliste zu führen und der Ärztekammer auf Anforderung vorzu­legen.  Darüber hinausgehende Anforderungen können von der zuständigen Ärztekammer festgelegt werden.

Einheitliche Bewertungskriterien

Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der ”Fortbildungspunkt” (Punkte). Dieser entspricht in der Regel einer akademischen Stunde von 45 Minuten (Fortbildungsstunde). Ein ½ Tag entspricht mindestens 4 und ein Tag mindestens 8 Fortbildungsstunden.

Kategorie A:    Vortrag und Diskussion

                        1 Punkt pro Fortbildungsstunde

                        maximal 8 Punkte pro Tag

Kategorie B:    mehrtägige Kongresse im In- und Ausland

                        wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt:

                        3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag

                        innerhalb der Kategorie B werden maximal 20 Punkte pro Jahr anerkannt

Kategorie C:    Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen
                        Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balint­gruppen,                         Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literatur­konferenzen,praktische                         Übungen):

                        1 Punkt pro Fortbildungsstunde

1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Fortbildungsstunden, max. 2 Zusatzpunkte pro Tag

 

Kategorie D:    Strukturierte interaktive Fortbildung via Printmedien, Online-Medien                         undaudiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des                         Lernerfolgs in Schriftform.

Die hierfür anrechenbaren Medien und Inhalte müssen zuvor von einer Ärztekammer anerkannt werden

1 Punkt pro Übungseinheit (entspricht in der Regel einer akademischen Stunde)

                        innerhalb der Kategorie D werden maximal 20 Punkte pro Jahr anerkannt

                          

Kategorie E:    Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel:

 

                        innerhalb der Kategorie E werden 10 Punkte pro Jahr anerkannt

 

Kategorie F:    Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag

Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer

 

                        innerhalb der Kategorie F werden maximal 10 Punkte pro Jahr anerkannt

 

Kategorie G:    Hospitationen:

 

                  1 Punkt pro Fortbildungsstunde

                        maximal 8 Punkte pro Tag

                        innerhalb der Kategorie G werden maximal 20 Punkte pro Jahr anerkannt

 

                        Lernerfolgskontrolle: 1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A – C.

Begründung der Änderungsvorschläge:

 

§         Zugang für anerkennende Ärztekammer:

 

Veranstaltungen der Kategorie C sind in vielen Fällen nicht öffentlich zugänglich (z.B. Qualitätszirkel, Balintgruppen, Supervision oder Fallkonferenzen) und würde ohne die vorgeschlagene Änderung von der Anerkennung ausgeschlossen.

 

§         Produkt- und Firmenneutralität der Fortbildungsinhalte:

 

Die in der Anlage des Beschlussvorschlages des Vorstandes der Bundesärztekammer vorgeschlagene Formulierung „frei von wirtschaftlichen Interessen“ ist sowohl hinsichtlich des Adressaten (Veranstalter, Referenten, Moderator oder Teilnehmer) als auch der Überprüfbarkeit (wie soll ein wirtschaftliches Interesse des Veranstalters, Referenten, Moderators oder Teilnehmer ausgeschlossen werden?) unbestimmt. Ziel dieser Regelung ist es aus Sicht der Landesärztekammer Baden-Württemberg, dass keine „Werbeveranstaltungen“ für Produkte oder Firmen anerkannt werden sollen. Dies sollte dann auch als Anforderung in Form der Forderung nach Produkt- und Firmenneutralität festgelegt

werden.

 

§         Inhalte des Antrages eines Fortbildungsveranstalters:

 

Zur Bearbeitung eines Antrags zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung auf das freiwillige Fortbildungszertifikat werden von Ärztekammern unterschiedliche Verfahren eingesetzt (z.B. schriftlicher oder Online-Antrag). Weiterhin bestehen in den Ärztekammern unterschiedliche Auffassungen darüber, welche Angaben des Fortbildungsveranstalters zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltungen benötigt werden. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schlägt deshalb vor, die Festlegung der Inhalte eines Antrages den Ärztekammern zu überlassen, die ja auch das Antragsverfahren durchzuführen und zu verantworten haben.

 

§         Einheitliche Bewertungskriterien:

 

Die „Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats“ legen nicht fest, dass ein/e approbierte Ärztin/Arzt bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr Fortbildungszertifikat nicht schon nach einem oder zwei Jahren beantragen kann. Es wird lediglich festgelegt, dass von den Ärztekammern nur Fortbildungspunkte anerkannt werden können, die innerhalb von 3 Jahren erworben wurden. Die Angabe der Maximalpunktzahl pro Kategorie muss deshalb auf ein Jahr bezogen werden. Ansonsten müssten die „Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats“ dahingehend geändert werden, dass ein Antrag auf Ausstellung des Fortbildungszertifikats nur alle 3 Jahre gestellt werden kann!

Die „Fortbildungsstunde“ wurde in der Anlage des Beschlussvorschlages des Vorstandes der Bundesärztekammer als akademische Stunde von 45 Minuten definiert. Die Begriffe „½ Tag“ und „1 Tag“ nicht. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schlägt zur Vermeidung von Missverständnissen mit den Fortbildungsveranstaltern die Definition dieser Begriffe über die Anzahl der Fortbildungsstunden vor.

ENTSCHEIDUNG: ENTFALLEN
© 2003, Bundesärztekammer.