ÄNDERUNGSANTRAG ZUM BESCHLUSSANTRAG V
– 13
Von: Dr.
Baier
als
Delegierter der Landesärztekammer Baden-Württemberg
DER
DEUTSCHE ÄRZTETAG MÖGE BESCHLIESSEN:
Das
freiwillige Fortbildungszertifikat der Ärztekammern – ein Angebot der Ärztekammern
zum freiwilligen
Fortbildungsnachweis
Die
Fortbildung dient dem Erhalt, der Erweiterung und Aktualisierung der in der
Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen zum Nutzen der Patienten und zur
Förderung
derGesundheit.
Die
Fortbildungszertifizierung ist ein Angebot der Ärztekammern zur Würdigung der
freiwilligen Fortbildungsbemühungen ihrer Mitglieder.
Ärztinnen
und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind auch von der Berufsordnung her verpflichtet,
sich in dem Umfange fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu
ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Ärztinnen und
Ärzte müssen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form
nachweisen können [§ 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen
Ärztinnen und Ärzte].
Ärztinnen
und Ärzten, die belegen, dass sie sich auf freiwilliger Basis besonders
qualifiziert fortbilden, wird auf Antrag von der zuständigen Ärztekammer ein
Fortbildungszertifikat ausgestellt.
Durch
ein Fortbildungszertifikat wird den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit
gegeben, ihre regelmäßige qualifizierte Fortbildung als Bestandteil einer
Qualitätssicherungsmaßnahme [§ 5 der (Muster-)Berufsordnung] zu
dokumentieren.
Die
individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens und der ärztlichen
Tätigkeit spiegeln sich in der Vielfalt der Fortbildungsmethoden und -medien
wider.
Bei der
Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sind sowohl fachspezifische als auch
interdisziplinäre Themen zu berücksichtigen.
Voraussetzungen zur Ausstellung des
Fortbildungszertifikats
Das
Fortbildungszertifikat wird ausgestellt, wenn
(a)
die/der approbierte Ärztin/Arzt innerhalb von 3 Jahren 150
Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert hat
und
(b) einen Antrag auf Ausstellung bei der zuständigen Ärztekammer
gestellt hat.
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen
durch die Ärztekammern
Den Ärztekammern obliegt die Anerkennung von
Fortbildungsveranstaltungen für das Fortbildungszertifikat.
Die Fortbildungsveranstalter, z. B. die offiziellen
Fortbildungsorganisationen der wissenschaftlich-medizinischen
Fachgesellschaften und Berufsverbände, beantragen die Anerkennung bei der jeweils
für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist,
dass der Antrag vorab den jeweiligen Ärztekammernzur
Prüfung vorliegt sowie die Veranstaltung zwecks Überprüfung für die Ärztekammer
zugänglich sein muss, die die Veranstaltung anerkannt hat, und die Fortbildungsinhalte:
§
den Zielen der Berufsordnung und dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand
entsprechen sowie,
§
Themen zur Kompetenzerhaltung vermitteln,
§
die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der
ärztlichen Fortbildung
(in: ”Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung”) berücksichtigen
und
§
produkt- und firmenneutral sind.
Anforderungen an Fortbildungsveranstalter
Für jede
Fortbildungsveranstaltung muss die Anerkennung für das Fortbildungszertifikat
vorher bei der zuständigen Landesärztekammer beantragt werden. Der Antrag
enthält die von der zuständigen Ärztekammer geforderten Angaben. Die
Ärztekammer vergibt gemäß den
einheitlichen Bewertungskriterien die Zahl an Fortbildungspunkten, die bei der
Veranstaltung erworben werden können.
Der
Veranstalter verpflichtet sich – unter Berücksichtigung einschlägiger
Bestimmungen des Datenschutzes – eine Anwesenheitsliste zu führen und der
Ärztekammer auf Anforderung vorzulegen.
Darüber hinausgehende Anforderungen können von der zuständigen
Ärztekammer festgelegt werden.
Einheitliche
Bewertungskriterien
Die
Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der ”Fortbildungspunkt” (Punkte).
Dieser entspricht in der Regel einer akademischen Stunde von 45 Minuten
(Fortbildungsstunde). Ein ½ Tag entspricht mindestens 4 und ein Tag mindestens
8 Fortbildungsstunden.
Kategorie A: Vortrag und Diskussion
1 Punkt pro
Fortbildungsstunde
maximal 8 Punkte pro Tag
Kategorie B: mehrtägige Kongresse im In- und Ausland
wenn
kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt:
3
Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag
innerhalb
der Kategorie B werden maximal 20 Punkte pro Jahr anerkannt
Kategorie C: Fortbildung
mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen
Teilnehmers
(z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen,
Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen,praktische Übungen):
1 Punkt pro
Fortbildungsstunde
1
Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Fortbildungsstunden, max. 2 Zusatzpunkte
pro Tag
Kategorie D: Strukturierte
interaktive Fortbildung via
Printmedien, Online-Medien undaudiovisuelle
Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in
Schriftform.
Die hierfür anrechenbaren Medien und Inhalte müssen zuvor
von einer Ärztekammer anerkannt werden
1
Punkt pro Übungseinheit (entspricht in der Regel einer akademischen Stunde)
innerhalb
der Kategorie D werden maximal 20 Punkte pro Jahr anerkannt
Kategorie
E: Selbststudium durch Fachliteratur
und -bücher sowie Lehrmittel:
innerhalb der Kategorie
E werden 10 Punkte pro Jahr anerkannt
Kategorie
F: Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag
Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren
erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der
Teilnehmer
innerhalb der Kategorie
F werden maximal 10 Punkte pro Jahr anerkannt
Kategorie
G: Hospitationen:
1 Punkt pro Fortbildungsstunde
maximal 8 Punkte pro Tag
innerhalb der Kategorie
G werden maximal 20 Punkte pro Jahr anerkannt
Lernerfolgskontrolle:
1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A – C.
Begründung der Änderungsvorschläge:
§
Zugang für anerkennende Ärztekammer:
Veranstaltungen
der Kategorie C sind in vielen Fällen nicht öffentlich zugänglich (z.B.
Qualitätszirkel, Balintgruppen, Supervision oder Fallkonferenzen) und würde
ohne die vorgeschlagene Änderung von der Anerkennung ausgeschlossen.
§
Produkt- und Firmenneutralität der
Fortbildungsinhalte:
Die in der Anlage
des Beschlussvorschlages des Vorstandes der Bundesärztekammer vorgeschlagene
Formulierung „frei von wirtschaftlichen Interessen“ ist sowohl hinsichtlich des
Adressaten (Veranstalter, Referenten, Moderator oder Teilnehmer) als auch der
Überprüfbarkeit (wie soll ein wirtschaftliches Interesse des Veranstalters,
Referenten, Moderators oder Teilnehmer ausgeschlossen werden?) unbestimmt. Ziel
dieser Regelung ist es aus Sicht der Landesärztekammer Baden-Württemberg, dass
keine „Werbeveranstaltungen“ für Produkte oder Firmen anerkannt werden sollen.
Dies sollte dann auch als Anforderung in Form der Forderung nach Produkt- und
Firmenneutralität festgelegt
werden.
§
Inhalte des Antrages eines
Fortbildungsveranstalters:
Zur Bearbeitung
eines Antrags zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung auf das
freiwillige Fortbildungszertifikat werden von Ärztekammern unterschiedliche
Verfahren eingesetzt (z.B. schriftlicher oder Online-Antrag). Weiterhin
bestehen in den Ärztekammern unterschiedliche Auffassungen darüber, welche
Angaben des Fortbildungsveranstalters zur Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltungen
benötigt werden. Die Landesärztekammer Baden-Württemberg schlägt deshalb vor,
die Festlegung der Inhalte eines Antrages den Ärztekammern zu überlassen, die
ja auch das Antragsverfahren durchzuführen und zu verantworten haben.
§
Einheitliche Bewertungskriterien:
Die
„Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats“ legen nicht fest,
dass ein/e approbierte Ärztin/Arzt bei Vorliegen der Voraussetzungen ihr
Fortbildungszertifikat nicht schon nach einem oder zwei Jahren beantragen kann.
Es wird lediglich festgelegt, dass von den Ärztekammern nur Fortbildungspunkte
anerkannt werden können, die innerhalb von 3 Jahren erworben wurden. Die Angabe
der Maximalpunktzahl pro Kategorie muss deshalb auf ein Jahr bezogen werden.
Ansonsten müssten die „Voraussetzungen zur Ausstellung des
Fortbildungszertifikats“ dahingehend geändert werden, dass ein Antrag auf
Ausstellung des Fortbildungszertifikats nur alle 3 Jahre gestellt werden kann!
Die „Fortbildungsstunde“ wurde in der Anlage des
Beschlussvorschlages des Vorstandes der Bundesärztekammer als akademische
Stunde von 45 Minuten definiert. Die Begriffe „½ Tag“ und „1 Tag“ nicht. Die Landesärztekammer
Baden-Württemberg schlägt zur Vermeidung von Missverständnissen mit den Fortbildungsveranstaltern
die Definition dieser Begriffe über die Anzahl der Fortbildungsstunden vor.
ENTSCHEIDUNG: ENTFALLEN |