TOP III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

Tag 2: Mittwoch, 19. Mai 2004 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Referent ist Herr Professor Flenker, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe und Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer. Bitte schön, Ingo Flenker.


Prof. Dr. Flenker, Referent:


Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Jörg Hoppe, hat gestern in seinem bemerkenswerten Eröffnungsreferat bereits die Berufsordnungsgremien und mich für das gelobt, was wir Ihnen heute hier vorstellen. Ich hoffe, dass Sie, nachdem Sie mir heute zugehört haben, weiterhin der Meinung sind, dass das, was die Berufsordnungsgremien erarbeitet haben, lobenswert ist.

Unsere Gesellschaft befindet sich in einer Zeit des Wandels, in einer Zeit des Umbruchs. Von diesem Wandel und von diesem Umbruch sind natürlich auch die sozialen Sicherungssysteme und damit auch das Gesundheitswesen in Deutschland betroffen. Wir erleben, dass sich durch das GKV-Moderni­sierungsgesetz, das seit dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, natürlich nicht der Inhalt der ärztlichen Tätigkeit, aber Form und Struktur der ärztlichen Tätigkeit geändert haben oder sich ändern werden. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass wir, wie schon im letzten Jahr, die (Muster-)Be­rufsordnung zur Novellierung auf der Tagesordnung des Deutschen Ärztetages haben, zumindest hinsichtlich einzelner Paragraphen. Es handelt sich dabei um die Paragraphen, die sich mit der beruflichen Kooperation beschäftigen, es handelt sich um einen Paragraphen, der sich mit der Fortbildung beschäftigt, es handelt sich um den § 15, der die Forschung betrifft – hierbei geht es, wie es ein Kollege gestern bereits angesprochen hat, um die Deklaration von Helsinki –, und es geht letztlich um die Präambel, die wir neu fassen wollen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, gestatten Sie mir, dass ich mit dem Abschnitt der beruflichen Kooperation beginne, da dies neben der Fortbildung, die wir unter der Leitung von Professor Eckel gesondert diskutieren werden, aus Sicht der Berufsordnungsgremien sicherlich der Schwerpunkt der Diskussion auf diesem Ärztetag sein wird.

Sie werden sich daran erinnern, dass im vergangenen Jahr der 106. Deutsche Ärztetag den Vorstand der Bundesärztekammer beauftragt hat, schon in Kenntnis des sich abzeichnenden GKV-Modernisierungsgesetzes die Berufsordnung dahin gehend zu verändern, die Möglichkeiten der Kooperation von Ärzten zu verbessern. Konkret ist hierzu auf dem vorjährigen Ärztetag ein Antrag der Kollegin Haus gestellt worden, der auch eine überwiegende Mehrheit des Ärztetages fand, wonach der Auftrag erteilt wurde, den Ärzten weitergehende Möglichkeiten der Kooperation zu eröffnen. Insbesondere der durch das GKV-Modernisierungsgesetz in § 95 des Sozialgesetzbuchs V neu geschaffene Typ des Medizinischen Versorgungszentrums, aber auch die mit der integrierten Versorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eröffneten Möglichkeiten haben solche Überlegungen zwingend erforderlich gemacht. Sie wissen sicherlich alle, nachdem Sie sich mit dem GKV-Modernisierungsgesetz beschäftigt haben, dass die Medizinischen Versorgungszentren in allen zulässigen Organisations- und Gesellschaftsformen gegründet werden können und damit auch als Kapitalgesellschaften. Einem Medizinischen Versorgungszentrum, das natürlich auch mit angestellten Kolleginnen und Kollegen betrieben werden kann, sind damit andere Möglichkeiten eröffnet als den in welcher Form auch immer tätigen niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen. Es ging bei der jetzt vorgeschlagenen Novellierung also darum, durch Modifizierungen im Berufsrecht die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen in die Lage zu versetzen, bei zunehmendem starken Wettbewerb auch zukünftig gegenüber den Medizinischen Versorgungszentren konkurrenzfähig zu bleiben und tatsächliche oder vermeintliche Wettbewerbsvorteile der Medizinischen Versorgungszentren auszugleichen.

Bei den Überlegungen der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer zu der Ihnen vorgeschlagenen Novellierung haben wir uns von folgenden Prämissen leiten lassen:

Wir sind der Auffassung, dass unabhängig von der gewählten Form der Kooperation das Schutzniveau im Patienten-Arzt-Verhältnis gleichartig sein muss und dass der Besonderheit dieses Verhältnisses Rechnung getragen werden muss.

Eine weitere Prämisse ist, dass auch bei kooperativer Leistungserbringung der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten ist.

Eine weitere Prämisse ist, dass Transparenz über die Kooperation, die Kooperationsformen und über die daran Beteiligten sicherzustellen ist.

In diesem Sinne haben sich bei den Beratungen als Instrumente zur Erweiterung der Möglichkeiten ärztlicher Berufsausübung bzw. Kooperationen herauskristallisiert:

        Die strikte Bindung an einen Praxissitz wird aufgegeben

        Eine Unterscheidung zwischen ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis findet nicht mehr statt

        Aufgabe der bisherigen strikten Regelung, nur einer einzigen Berufsausübungsgemeinschaft anzugehören

        Ausweitung der Möglichkeit, Gemeinschaftspraxen überörtlich zu bilden

        Teilgemeinschaftspraxen und/oder auch Teilpartnerschaften zu bilden

        Erweiterung der Möglichkeiten, Kolleginnen und Kollegen anzustellen

        Erweiterung der Kooperationen mit anderen Leistungserbringern

        Zulassung von Ärztegesellschaften

Wir haben in den Berufsordnungsgremien zunächst im September 2003 eine eingehende Diskussion geführt und diese Grundsätze erarbeitet. Im Oktober 2003 wurde eine Umfrage bei den Ärztekammern nach der Zielsetzung der Neufassung der Berufsordnungsvorschriften zur Kooperation durchgeführt. Auf der Grundlage der Rückäußerungen der Ärztekammern wurde dann ein Text der (Muster-)Berufsordnung erarbeitet. Dieses Arbeitsergebnis wurde im Januar 2004 in der Ständigen Konferenz „Berufsordnung“ diskutiert. Das Ergebnis der Beratungen der Ständigen Konferenz wurde im Berufsordnungsausschuss und abschließend im Vorstand der Bundesärztekammer diskutiert.

Parallel dazu wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung über die Beratungen der Berufsordnungsgremien informiert. In einer gemeinsamen Vorstandssitzung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung wurde vereinbart, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung in die Beratungen der Berufsordnungsgremien einbezogen werden soll. Freundlicherweise hat sich der Kollege Dr. Spies bereit erklärt, an den Beratungen der Berufsordnungsgremien teilzunehmen. Er hat in die Sitzungen der Berufsordnungsgremien die Position der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingebracht.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat also die gesamten Beratungen zur Novellierung der (Muster-)Berufsordnung begleitet und immer wieder darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht eine Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Vorschriften zur Kooperation von Ärzten dringend erforderlich sei. Das Ergebnis der sehr intensiven und sicherlich auch sehr langwierigen und schwierigen Diskussion legt Ihnen heute der Vorstand der Bundesärztekammer in der Drucksache III-1 vor.

Viele der dort vorgeschlagenen Änderungen werden nicht ohne Weiteres durch Ihre Kammerversammlungen beschlossen werden können, sondern bedürfen, bevor sie in materielles Berufsrecht übernommen werden können, einer gesetzlichen Grundlage. Änderungsbedarf kann sich durch die vorgeschlagenen Änderungen – das will ich nicht verhehlen – auch für die GOÄ ergeben.

Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung können die Formen der Kooperation erst dann genutzt werden, wenn zuvor das Sozialgesetzbuch V und die Ärzte-Zulassungsverordnung geändert werden. Dieses Hohe Haus hat gestern mit überwältigender Mehrheit den Antrag von Herrn Munte, der in diese Richtung zielt, angenommen.

Im Einzelnen bedürfen die §§ 17, 18, 19 und 23 a der (Muster-)Berufsordnung geänderter gesetzlicher Grundlagen, um auch von niedergelassenen Vertragsärzten genutzt werden zu können. Dabei wird sicher zu klären sein, ob eine uneingeschränkte Übernahme der beruflichen Vorschriften möglich ist. Grenzen könnten sich hier beispielsweise aus der Bedarfsplanung und anderen Besonderheiten des Vertragsarztrechts ergeben.

Meine Damen und Herren, Sie werden sich sicherlich fragen: Warum hat sich der Vorstand der Bundesärztekammer dennoch entschlossen, Ihnen eine Änderung der (Muster-)Berufsordnung vorzulegen, die ergänzender gesetzlicher Bestimmungen bedarf, damit sie von den niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen genutzt werden kann? Aus Sicht des Vorstandes der Bundesärztekammer ist es dringend erforderlich, eine Zielbeschreibung der zukünftigen ärztlichen Tätigkeit im Berufsrecht vorzunehmen.

Der Vorstand der Bundesärztekammer ist der Auffassung, dass nicht nur aus ökonomischen Gründen, sondern insbesondere zur Verbesserung der Patientenversorgung, aber auch zur Verbesserung der Berufszufriedenheit eine stärkere Kooperation von Ärzten wünschenswert ist. Kooperative Berufsausübung schafft, wie wir glauben, nicht nur gleiche Wettbewerbschancen mit anderen Versorgertypen, wie dem Medizinischen Versorgungszentrum, sondern kooperative Berufsausübung kann zur Entlastung der Kolleginnen und Kollegen führen, weil beispielsweise Arbeitszeiten sinnvoller eingeteilt werden können und so eine Verbesserung der Patientenversorgung durch höhere Erreichbarkeit, aber auch durch Nutzung von Synergieeffekten der regelhaften Zusammenarbeit verschiedener Fachgebiete erreicht werden kann. Die vorgelegte Änderung der (Muster-)Berufsordnung zeigt, in welcher Form sich die Ärzteschaft eine zukünftige Berufsausübung wünscht. Wenn Sie, meine Damen und Herren, dem heute zustimmen, haben wir die entsprechenden Grundlagen in der Berufsordnung geschaffen, um diese Ziele zu erreichen, wohl wissend, dass weitere gesetzliche Veränderungen erforderlich sind.

Meine Damen und Herren, bevor ich zu den einzelnen Paragraphen komme, gestatten Sie mir eine letzte einleitende Bemerkung. Im Vorfeld des diesjährigen Ärztetages, im Vorfeld der Diskussion über die Änderung der (Muster-)Be­rufsordnung ist Kritik an der Vorlage laut geworden, hierdurch werde die Freiberuflichkeit aufgegeben, es werde eine Art Closed-shop-Politik ermöglicht, den im System befindlichen Ärzten würden bessere Chancen eröffnet als denjenigen, die Zugang zum System der ambulanten niedergelassenen Versorgung suchen.

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Berufsordnungsgremien und der Vorstand der Bundesärztekammer sind davon überzeugt, dass genau das Gegenteil richtig ist. Es stimmt, dass mit der vorgelegten Novellierung das tradierte Berufsbild des in der Einzelpraxis tätigen Arztes aufgegeben wird. Damit wird aber nicht – und das zeigen ganz nachdrücklich die Beispiele anderer freier Berufe, beispielsweise der Rechtsanwälte und der Architekten und der Ingenieure – die Freiberuflichkeit aufgegeben. Es verbleibt bei der verantwortlichen Leitung der Praxis durch den Arzt, auch wenn er an mehreren Stellen tätig ist oder andere Ärzte beschäftigt. Der Zusammenschluss niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte ermöglicht es Praxisinhabern, eher junge Kolleginnen und Kollegen einzustellen und durch kreative Arbeitszeitmodelle eine höhere Berufszufriedenheit gerade für diejenigen Kolleginnen und Kollegen zu schaffen, die im ambulanten Bereich tätig werden sollen, die aber – aus welchen Gründen auch immer – das ökonomische Risiko einer Partnerschaft in niedergelassener Praxis nicht übernehmen wollen.

Erlauben Sie mir nun, dass ich Ihnen die Vorschriften im Einzelnen vorstelle:

In § 17 geht es um die Niederlassung und die Ausübung der Praxis. § 17 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden Berufsordnung. Er wurde sprachlich überarbeitet. Durch die Änderung des Be­griffs „in eigener Praxis“ in den Begriff „in einer Praxis“ soll klargestellt werden, dass es nicht auf die Eigentumsverhältnisse der Praxis ankommt. Nach wie vor muss der Praxisinhaber die Praxis verantwortlich leiten. Dieses ergibt sich aus § 19 Abs. 1. Daher ist auch mit der Änderung des § 17 Abs. 1 in gar keiner Weise die Aufgabe der ärztlichen Freiberuflichkeit verbunden.

Neu ist § 17 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung. Er ersetzt die bisherige Regelung des § 18 Abs. 1 und 2, der zwischen ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis unterschieden hat. Sie werden sich daran erinnern, dass wir uns mit dieser Regelung auf dem vorjährigen Deutschen Ärztetag befasst haben. Die Beschlussfassung des 106. Deutschen Ärztetages hat dazu geführt, dass eine signifikante Unterscheidung zwischen ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis nicht mehr vorhanden war. Die Berufsordnungsgremien haben sich daher entschieden, diese Vorschrift neu zu fassen.

Nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung ist es Ärzten zukünftig möglich, an mehreren Orten tätig zu sein. Wichtig ist hierbei, dass der Arzt Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an allen Orten seiner Tätigkeit zu treffen hat. Konkret bedeutet dies, dass ein Arzt, der nicht nur am Praxissitz ambulant ärztlich tätig sein will, dafür zu sorgen hat, dass an dem jeweilig anderen Ort seiner Tätigkeit eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten erfolgt. Wir schlagen Ihnen als Vorstand der Bundesärztekammer vor, diese Möglichkeit auf zwei weitere Orte zu begrenzen. Das ist der Unterschied zwischen dem Ihnen jetzt vorliegenden Antrag des Vorstandes auf Umdruck III-1 und dem, was Sie als Beratungsunterlagen zugesandt bekommen haben. Diese Begrenzung auf zwei weitere Orte soll einer „Filialbildung“, einer „McDonaldisierung“ Einhalt gebieten.

§ 17 Abs. 3 normiert den auch schon bisher in der Berufsordnung enthaltenen Grundsatz, dass die Ausübung der ambulanten Tätigkeit im Umherziehen berufsrechtswidrig ist. Darüber hinaus stellt er klar, dass zum Zweck der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung die Ärztekammer auf Antrag des Arztes Ausnahmen vom Niederlassungsgebot genehmigen kann. So kann dem gesundheitspolitisch von uns allen – von mir besonders – gewünschten Ziel der medizinischen Versorgung von Obdachlosen Rechnung getragen werden.

§ 17 Abs. 4 und Abs. 5 enthält lediglich redaktionelle Änderungen, auf die ich hier nicht weiter eingehe. § 18 behandelt die berufliche Kooperation. Dieser § 18 wird vollständig neu gefasst. Der bisherige § 18, der die Unterscheidung zwischen Zweigpraxis und ausgelagerten Praxisräumen geregelt hat, wird gestrichen. An seine Stelle tritt eine neue Grundregel zur beruflichen Kooperation.

§ 18 Abs. 1 stellt klar, dass sich Ärzte zu Berufsausübungsgemeinschaften zusammenschließen dürfen. Neu ist hieran, dass diese Berufsausübungsgemeinschaft nicht die gesamte Tätigkeit eines Arztes umfassen muss. Es wird ermöglicht, auch Teilgemeinschaftspraxen oder Teilpartnerschaften oder sonstige Teilkooperationsgemeinschaften zu bilden. Dies bedeutet, dass ein Arzt, der grundsätzlich an seiner Einzelpraxis festhalten will, für die Erbringung bestimmter Teilleistungen eine geregelte und auch ankündbare Kooperation mit einem Kollegen eingehen kann.

Meine Damen und Herren, was bedeutet dieser zunächst sicherlich abstrakt klingende juristische Text für die Praxis? Lassen Sie mich dies an einem Beispiel verdeutlichen: Es ist denkbar, dass ein Kinderarzt mit einem Neurologen dahin gehend eine Kooperation eingehen möchte, dass zur Verbesserung des Versorgungsangebots der Neurologe an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit in die kinderärztliche Praxis kommt, um dort seine neurologische Kompetenz zur Verfügung zu stellen, gleichzeitig beide Kollegen aber ihre eigene Praxis als Kinderarzt und als Neurologe aufrechterhalten wollen. Nach der geltenden Berufsordnung ist dieses nur möglich im Rahmen eines Konsils, es ist nicht möglich als eine systematisch angelegte Kooperation. Es ist auch nicht möglich, dies nach außen anzukündigen.

So würde Abs. 1 dazu führen, dass zum einen Synergieeffekte im Leistungsangebot und in der Leistungserbringung entstehen, und es würde eine stärkere Transparenz durch die Ankündigungsfähigkeit geschaffen.

§ 18 Abs. 2 enthält die Grundvorschrift für die Kooperation von Ärzten. In der Vergangenheit konnten Berufsausübungsgemeinschaften nur in Form von BGB-Gesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften gegründet werden. Zukünftig sollen Ärzte alle für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen wählen können, wenn ihre eigenverantwortliche medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Bei jeder beruflichen Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat der Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.

Was bedeutet diese sehr juristisch anmutende Änderung der (Muster-)Berufs­ordnung? Die Berufsordnungsgremien haben sich dafür entschieden, nicht mehr vorzuschreiben, welche Rechtsform für eine Gemeinschaftspraxis zu wählen ist. Es soll ermöglicht werden, gegebenenfalls auch Rechtsformen, beispielsweise Heilkunde-GmbH, für die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften zu nutzen. Auf die Besonderheiten der Ärztegesellschaften gehe ich an späterer Stelle ein.

Der in § 18 Abs. 2 gewählte Weg erschien den Berufsordnungsgremien deshalb richtig, weil es nicht Aufgabe der Berufsordnung ist, durch formale Vorschriften berufliche Kooperationen einzugrenzen, sondern es sollen Grundregeln geschaffen werden, durch die den Ärzten die größtmögliche Freiheit bei der Berufsausübung gewährleistet wird. Zukünftig sollen eingrenzende Regelungen nur dort erfolgen, wo diese aus berufsethischen Gründen notwendig sind. Nach Auffassung der Berufsordnungsgremien sollte nicht durch Formvorschriften das Berufsbild des Arztes und der Ärztin geprägt werden, sondern dies sollte durch die inhaltliche Beschreibung der ärztlichen Tätigkeit an anderen Stellen der Berufsordnung erfolgen. Nur dort, wo die Form den Inhalt wesentlich prägt, muss die Berufsordnung Regelungen treffen.

§ 18 Abs. 2 in der vorliegenden Form beschränkt sich deshalb darauf, die Grenzen, nämlich die Sicherung der ärztlichen Unabhängigkeit sowie das Verbot des gewerblichen Anbietens, zu normieren.

§ 18 Abs. 3 löst die Vorschrift des Kapitels D Nr. 8 Abs. 2 ab. Während es in der Vergangenheit nur Ärzten, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig waren – beispielsweise Laborärzten und Pathologen –, gestattet war, überörtliche Gemeinschaftspraxen zu bilden, soll nach der neuen Vorschrift diese Möglichkeit allen Ärzten eröffnet werden. Auch die Kolleginnen und Kollegen, die patientenbezogen tätig sind, können diese Form der Kooperation nutzen. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass die Berufsausübungsgemeinschaft einen gemeinsamen Praxissitz wählt und an jedem der Praxissitze mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.

Diese berufsrechtliche Regelung bietet Ärzten, die zum Beispiel im Rahmen des neuen Versorgungsinstruments „integrierte Versorgung“ tätig sein wollen, die Möglichkeit des Zusammenschlusses und der geregelten Kooperation. Selbstverständlich gelten aber auch bei solchen kooperativen Berufsausübungsformen die bisher auch schon für eine Gemeinschaftspraxis geltenden Grundsätze, nämlich dass die freie Arztwahl des Patienten in jedem Fall gewährleistet sein muss. Dieses wird in § 18 Abs. 4 nochmals ausdrücklich klargestellt.

Damit die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist, sind die Zusammenschlüsse den Ärztekammern anzuzeigen.

Ich komme jetzt zu § 18 a, den Ankündigungen von Berufsausübungsgemeinschaften und Kooperationen. Ich hatte eingangs bei den grundlegenden Prämissen erwähnt, dass die Transparenz über das Leistungsgeschehen und die Zugehörigkeit zu Kooperationsgemeinschaften ein wesentlicher Gesichtspunkt war, der bei der Novellierung der (Muster-)Berufsordnung berücksichtigt werden musste. Diesem Aspekt trägt § 18 Abs. 1 bis 3 Rechnung, indem die Ärzte verpflichtet werden, Transparenz über die kooperativen Leistungserbringungen herzustellen. Nur so kann der Patient sein Recht auf freie Arztwahl wahrnehmen.

§ 19 befasst sich mit der Beschäftigung angestellter Ärzte. § 19 Abs. 1 entspricht der bisher geltenden Bestimmung. Neu ist § 19 Abs. 2. Die bei den Ärztekammern durchgeführten Umfragen hatten ergeben, dass die Frage der Beschäftigung fachgebietsfremder angestellter Ärzte in den einzelnen Kammern sehr unterschiedlich gesehen wurde, sodass die Berufsordnungsgremien der Auffassung waren, dass, um eine Gleichheit zwischen den Ärztekammern herzustellen, in jedem Fall eine klarstellende Regelung zur Beschäftigung fachgebietsfremder angestellter Ärzte erforderlich ist.

§ 19 Abs. 2 versucht eine vorsichtige Öffnung der bisherigen Praxis. Es soll zukünftig Ärzten ermöglicht werden, auch Ärzte anderer Fachgebiete als Angestellte in ihrer Praxis zu beschäftigen, unter der Voraussetzung, dass der Behandlungsauftrag der Praxis regelhaft nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann. Konkret heißt dieses, zukünftig soll es möglich werden, dass beispielsweise operativ tätige Ärzte einen Anästhesisten anstellen können. Aber auch im Rahmen von Disease-Management-Programmen kann es sinnvoll sein, die erforderliche fachgebietsüberschreitende Versorgung gemeinsam mit angestellten Ärzten zu gewährleisten.

Diese Möglichkeit stellt eine Option dar. Hierdurch soll in keiner Weise die Niederlassung junger Kolleginnen und Kollegen verhindert werden. Es soll aber eine Option für diejenigen gegeben sein, die – aus welchen Gründen auch immer – im Rahmen vertragsärztlicher Tätigkeit zwar ambulant tätig sein möchten, aber nicht das betriebswirtschaftliche Risiko der Partnerschaft in einer Praxis übernehmen möchten. Es ist lediglich eine Erweiterung der Möglichkeit, ambulant tätig zu sein.

§ 19 Abs. 3 sieht vor, dass die Beschäftigung von angestellten Ärzten nur zu angemessenen Bedingungen erfolgen darf. Ärzten, die in Anstellung tätig sind, muss eine angemessene Zeit zur Fortbildung eingeräumt werden und es müssen im Falle des Ausscheidens bei vereinbarten Konkurrenzschutzklauseln Regelungen für eine angemessene Ausgleichszahlung vorgesehen werden.

Neu ist, dass die Patienten über die Tätigkeit der angestellten Ärzte in der Praxis zu informieren sind. Das trägt dem eingangs erwähnten Transparenzgrundsatz Rechnung.

Ich weiß, dass gerade § 19 Abs. 2 erhebliche Diskussionen ausgelöst hat. Ich weiß natürlich, dass sich der Marburger Bund im Rahmen seiner Hauptversammlung mit einer knappen Mehrheit gegen diesen Paragraphen ausgesprochen hat. In der Diskussion vor dem Ärztetag wurde ausgeführt, dass durch die Neufassung des § 19 Abs. 2 die Freiberuflichkeit infrage gestellt werde. Weiterhin wurde eingewandt, § 19 Abs. 2 genüge nicht dem Anspruch an die persönliche Leistungserbringung und gefährde damit die Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Darüber hinaus wurde eingewandt, § 19 Abs. 2 erfordere eine Neufassung des § 4 Abs. 2 GOÄ.

Trotz all dieser Überlegungen und Bedenken haben sich die Berufsordnungsgremien und der Vorstand der Bundesärztekammer dafür eingesetzt, diese Vorschrift hier auf dem Deutschen Ärztetag zur Abstimmung vorzulegen. Nicht zuletzt junge Kolleginnen und Kollegen – insbesondere Kolleginnen – halten es für wünschenswert, dass ihnen neben der Möglichkeit der Partnerschaft mit allen wirtschaftlichen Risiken die Möglichkeit eröffnet wird, als Angestellte – unter Umständen auch in Teilzeit – in der ambulanten medizinischen Versorgung tätig zu sein. Die bestehenden rechtlichen Hindernisse sind aus Sicht des Berufsordnungsausschusses der Bundesärztekammer überwindbar. Hier gibt es verschiedene Lösungsansätze, auch für die GOÄ. Denkbar sind beispielsweise Komplexbildung oder die Einräumung von Abrechnungsbefugnissen.

Meine sehr verehrten Damen! Meine sehr geehrten Herren! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich komme jetzt zu einer weiteren neuen Vorschrift, von der ich weiß, dass sie schon im Vorfeld des Ärztetages heftige Diskussionen ausgelöst hat. Es geht um die Regelung zur Heilkunde-GmbH oder Ärzte-Gesellschaft. Die Berufsordnungsgremien wissen, die Heilkunde-GmbH wurde bisher von der Ärzteschaft eher kritisch betrachtet, und zwar nicht nur deshalb, weil sie der Freiberuflichkeit entgegensteht, sondern vor allem, weil dem Patientenschutz nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde und die GOÄ keine Anwendung findet. Auf diese Problemlage haben die Heilberufsgesetze der Länder in sehr unterschiedlicher Weise reagiert. Während zum Teil die Heilberufsgesetze der Länder zur Frage der GmbH gar keine Regelungen enthalten – wie beispielsweise Baden-Württemberg, das Saarland oder Thüringen –, enthalten andere Heilberufsgesetze Verbote mit Erlaubnisvorbehalt – das gilt beispielsweise für Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen –; wieder andere verbieten das Betreiben einer Praxis in der Rechtsform einer GmbH, beispielsweise Bayern oder Sachsen.

Trotz der sehr unterschiedlichen Regelungen durch die Heilberufsgesetze der Länder hat der Bundesgesetzgeber nunmehr in § 95 SGB V die Medizinischen Versorgungszentren zugelassen, die in jeder zulässigen Rechtsform betrieben werden können.

Nicht zuletzt im Hinblick auf den neuen Versorgertyp Medizinisches Versorgungszentrum haben sich die Gremien der Bundesärztekammer nach sehr intensiver, sehr schwieriger und teilweise auch kontroverser Diskussion dazu entschlossen, in die Berufsordnung eine Regelung zu einer Ärztegesellschaft aufzunehmen. Auch hier gilt, dass diese Regelung der (Muster-)Berufsordnung erst dann von den Kammern übernommen werden kann, wenn eine ausreichende gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen worden ist. Nichtsdestotrotz, meine Damen und Herren, sollte gerade Ärzten wie auch anderen freien Berufen die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Beruf in einer spezifisch für den Arztberuf ausgebildeten Gesellschaftsform ausüben zu können.

Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung enthält Kriterien, die gewährleisten, dass auch bei der Ausübung der ambulanten Heilkunde durch eine Gesellschaft die den Beruf prägenden Merkmale eingehalten werden können. Nach der Zielsetzung der Berufsordnungsgremien und des Vorstandes der Bundesärztekammer sollte Ärzten ermöglicht werden, Gesellschaften zu gründen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: diese Gesellschaftsform verantwortlich von einem Arzt geführt wird, wenn die Gesellschafter mehrheitlich Ärzte sind, wenn die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte den Ärzten zusteht, wenn Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jeden in der Gesellschaft tätigen Arzt besteht.

Werden diese Voraussetzungen gewahrt, ist es vertretbar, dass die Heilkunde auch durch eine juristische Person ausgeübt wird. Durch solche Regelungen kann sichergestellt werden, dass all die Bedenken, die gegen eine Heilkunde-GmbH geltend gemacht werden, ausgeräumt werden können.

§ 23 b beschäftigt sich mit der medizinischen Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe. § 23 b entspricht im Wesentlichen der bisher geltenden berufsrechtlichen Regelung. Allerdings ist anders als in der Vergangenheit nicht mehr ein abschließender Katalog der Berufe aufgeführt, mit denen eine medizinische Kooperationsgemeinschaft gebildet werden kann, sondern aufgrund der rasanten Entwicklungen im Bereich der anderen medizinischen Fachberufe ist eine Generalklausel aufgenommen worden.

Die §§ 23 c und d enthalten gegenüber dem bisher geltenden Berufsrecht keine wesentlichen Neuerungen.

Die bisher in Kapitel D II Nr. 7–11 der (Muster-)Berufsordnung enthaltenen Regelungen zur beruflichen Kooperation können gestrichen werden, da an ihre Stelle entweder die vorgenannten Paragraphen getreten sind oder aber ihr Regelungsinhalt entbehrlich geworden ist.

Meine lieben Kolleginnen, meine lieben Kollegen, ich weiß, dass wir Ihnen mit diesen Änderungsvorschlägen zur (Muster-)Berufsordnung eine Veränderung von Form und Struktur der ärztlichen Tätigkeit vorlegen. Diese Überlegungen sind ganz wesentlich geprägt durch die von mir eingangs erwähnten Änderungen der Struktur und der Art der ärztlichen Berufsausübung, wie sie durch das Sozialgesetzbuch V, insbesondere in § 95, normiert werden. Durch diese Änderungen der (Muster-)Berufsordnung soll den Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit eröffnet werden, sich in einer geänderten Welt ärztlicher Tätigkeit konkurrenzfähig und wettbewerbsfähig zu halten, wohl wissend, dass die Änderungen der berufsrechtlichen Regelungen nicht ausreichen, sondern dass Änderungen beispielsweise auch der Zulassungsverordnung erforderlich sind.

Neben den Paragraphen, die sich mit der beruflichen Kooperation beschäftigen, schlagen Ihnen die Berufsordnungsgremien auch eine Änderung des § 4 vor, der sich mit der Fortbildung beschäftigt. Sie werden sich in einem weiteren Tagesordnungspunkt mit einer Fortbildungssatzung der Bundesärztekammer befassen. Diese Ihnen von den Fortbildungsgremien vorgelegte Mustersatzung trägt der Tatsache Rechnung, dass niedergelassene Vertragsärzte nach § 95 d SGB V, aber auch Krankenhausärzte über Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zukünftig eine Fortbildungspflicht haben und die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen müssen, dass sie ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind, um ihre vertragsärztliche Zulassung zu erhalten.

Auch der Bundesärztekammer ist durch § 95 d SGB V eine neue Aufgabe zugewiesen worden. Um die Qualität der Fortbildung sicherzustellen, werden Sie die Regelungen zur Mustersatzung der Fortbildungsordnung diskutieren. Die in § 4 vorliegende berufsrechtliche Vorschrift dient dazu, diesen Regelungen mehr Durchsetzungskraft zu verleihen. Es kann auf diese Weise sichergestellt werden, dass die Qualität der Fortbildung durch Zertifizierungen durch die Ärztekammern sichergestellt wird. § 4 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung sieht vor, dass die Ärzte zukünftig durch die Vorlage eines Ärztekammerzertifikats nachweisen können, dass sie ihrer berufsrechtlichen Fortbildungspflicht nachgekommen sind.

Die Neufassung des § 15 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung, der die Forschung betrifft, geht auf eine Beschlussfassung des vorjährigen Deutschen Ärztetages zurück. Die Berufsordnungsgremien wollten natürlich nie die Deklaration von Helsinki quasi als ungeschehen erklären, sondern es gab nur Überlegungen, sie an der richtigen Stelle zu positionieren. Ich glaube, das ist in § 15 Abs. 4 gelungen. Deshalb bitte ich Sie nachdrücklich, der vorgelegten Neufassung zuzustimmen.

Meine Damen und Herren, abschließend schlagen wir Ihnen vor, die Präambel der (Muster-)Berufsordnung neu zu fassen. Bisher lautet die Fassung der Präambel der (Muster-)Berufsordnung:

Dafür geben sich die deutschen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung, in deren Text die Berufsbezeichnung „Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet wird.

Der Deutsche Ärztinnenbund regt an, diese Formulierung aufzugeben und stattdessen in der gesamten Berufsordnung von „Arzt“ und „Ärztin“ sowie von „Patient“ und „Patientin“ zu sprechen. Dieses in meinen Augen mehr als berechtigte Anliegen der Kolleginnen kann durch die Streichung dieses Satzes erreicht werden. Bei der nächsten Veröffentlichung der (Muster-)Berufsordnung würde diese Änderung, die mehr als eine rein sprachliche Änderung ist, vollzogen. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dieser Änderung der Präambel zustimmen würden.

Meine Damen und Herren, ich darf mich zunächst sehr herzlich dafür bedanken, dass Sie sich bemüht haben, dieser sicherlich sehr schwierigen Darstellung einer natürlich vorwiegend juristisch geprägten Novellierung der (Muster-)Berufs­ordnung zuzuhören. Ganz besonders möchte ich mich bei den Mitgliedern des Berufsordnungsausschusses der Bundesärztekammer bedanken. Das, was ich hier vorgestellt habe, ist mit Sicherheit nicht das Werk eines Einzelnen. Ich habe die Ehre, hier vorzutragen, was die Berufsordnungsgremien erarbeitet haben. Es wäre uns Ärztinnen und Ärzten in den Berufsordnungsgremien sicherlich nicht möglich gewesen, Ihnen eine Vorlage in dieser Form zu präsentieren, wenn wir nicht die hervorragende und uneingeschränkte Unterstützung von Frau Wollersheim gehabt hätten. Ich glaube, ohne Frau Wollersheim wäre es nicht möglich gewesen, Ihnen in so kurzer Zeit eine Novellierung der (Muster-)Berufs­ordnung, insbesondere zu den Bereichen der beruflichen Kooperation, vorzulegen. Darum noch einmal meinen ganz herzlichen Dank an Sie, Frau Wollersheim.

(Beifall)

Ich wäre Ihnen, meine Damen und Herren, natürlich ausgesprochen dankbar, wenn die Ihnen von uns vorgelegten Novellierungsvorschläge weitgehende Zustimmung finden würden.

Noch einmal ganz herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall)

© 2004, Bundesärztekammer.