Prof. Dr. Dr. h. c.
Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Referent ist Herr Professor Flenker, Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
und Vorsitzender der Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer.
Bitte schön, Ingo Flenker.
Prof. Dr. Flenker, Referent:
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren!
Der Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages, Jörg
Hoppe, hat gestern in seinem bemerkenswerten Eröffnungsreferat bereits
die Berufsordnungsgremien und mich für das gelobt, was wir Ihnen heute
hier vorstellen. Ich hoffe, dass Sie, nachdem Sie mir heute zugehört
haben, weiterhin der Meinung sind, dass das, was die Berufsordnungsgremien
erarbeitet haben, lobenswert ist.
Unsere Gesellschaft befindet sich in einer Zeit
des Wandels, in einer Zeit des Umbruchs. Von diesem Wandel und von
diesem Umbruch sind natürlich auch die sozialen Sicherungssysteme
und damit auch das Gesundheitswesen in Deutschland betroffen. Wir
erleben, dass sich durch das GKV-Modernisierungsgesetz, das seit
dem 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, natürlich nicht
der Inhalt der ärztlichen Tätigkeit, aber Form und Struktur der ärztlichen
Tätigkeit geändert haben oder sich ändern werden. Aus diesem Grunde
ist es erforderlich, dass wir, wie schon im letzten Jahr, die (Muster-)Berufsordnung
zur Novellierung auf der Tagesordnung des Deutschen Ärztetages haben,
zumindest hinsichtlich einzelner Paragraphen. Es handelt sich dabei
um die Paragraphen, die sich mit der beruflichen Kooperation beschäftigen,
es handelt sich um einen Paragraphen, der sich mit der Fortbildung
beschäftigt, es handelt sich um den § 15, der die Forschung betrifft
– hierbei geht es, wie es ein Kollege gestern bereits angesprochen
hat, um die Deklaration von Helsinki –, und es geht letztlich
um die Präambel, die wir neu fassen wollen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, gestatten Sie mir,
dass ich mit dem Abschnitt der beruflichen Kooperation beginne, da
dies neben der Fortbildung, die wir unter der Leitung von Professor
Eckel gesondert diskutieren werden, aus Sicht der Berufsordnungsgremien
sicherlich der Schwerpunkt der Diskussion auf diesem Ärztetag sein
wird.
Sie werden sich daran erinnern, dass im vergangenen
Jahr der 106. Deutsche Ärztetag den Vorstand der Bundesärztekammer
beauftragt hat, schon in Kenntnis des sich abzeichnenden GKV-Modernisierungsgesetzes
die Berufsordnung dahin gehend zu verändern, die Möglichkeiten der
Kooperation von Ärzten zu verbessern. Konkret ist hierzu auf dem vorjährigen
Ärztetag ein Antrag der Kollegin Haus gestellt worden, der auch eine
überwiegende Mehrheit des Ärztetages fand, wonach der Auftrag erteilt
wurde, den Ärzten weitergehende Möglichkeiten der Kooperation zu eröffnen.
Insbesondere der durch das GKV-Modernisierungsgesetz in § 95 des Sozialgesetzbuchs
V neu geschaffene Typ des Medizinischen Versorgungszentrums, aber
auch die mit der integrierten Versorgung im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung eröffneten Möglichkeiten haben solche Überlegungen
zwingend erforderlich gemacht. Sie wissen sicherlich alle, nachdem
Sie sich mit dem GKV-Modernisierungsgesetz beschäftigt haben, dass
die Medizinischen Versorgungszentren in allen zulässigen Organisations-
und Gesellschaftsformen gegründet werden können und damit auch als
Kapitalgesellschaften. Einem Medizinischen Versorgungszentrum, das
natürlich auch mit angestellten Kolleginnen und Kollegen betrieben
werden kann, sind damit andere Möglichkeiten eröffnet als den in welcher
Form auch immer tätigen niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen.
Es ging bei der jetzt vorgeschlagenen Novellierung also darum, durch
Modifizierungen im Berufsrecht die niedergelassenen Kolleginnen und
Kollegen in die Lage zu versetzen, bei zunehmendem starken Wettbewerb
auch zukünftig gegenüber den Medizinischen Versorgungszentren konkurrenzfähig
zu bleiben und tatsächliche oder vermeintliche Wettbewerbsvorteile
der Medizinischen Versorgungszentren auszugleichen.
Bei den Überlegungen der Berufsordnungsgremien
der Bundesärztekammer zu der Ihnen vorgeschlagenen Novellierung haben
wir uns von folgenden Prämissen leiten lassen:
Wir sind der Auffassung, dass unabhängig von der
gewählten Form der Kooperation das Schutzniveau im Patienten-Arzt-Verhältnis
gleichartig sein muss und dass der Besonderheit dieses Verhältnisses
Rechnung getragen werden muss.
Eine weitere Prämisse ist, dass auch bei kooperativer
Leistungserbringung der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung
zu beachten ist.
Eine weitere Prämisse ist, dass Transparenz über
die Kooperation, die Kooperationsformen und über die daran Beteiligten
sicherzustellen ist.
In diesem Sinne haben sich bei den Beratungen als
Instrumente zur Erweiterung der Möglichkeiten ärztlicher Berufsausübung
bzw. Kooperationen herauskristallisiert:
–
Die strikte Bindung an einen Praxissitz wird aufgegeben
–
Eine Unterscheidung zwischen ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis
findet nicht mehr statt
–
Aufgabe der bisherigen strikten Regelung, nur einer einzigen Berufsausübungsgemeinschaft
anzugehören
–
Ausweitung der Möglichkeit, Gemeinschaftspraxen überörtlich zu bilden
–
Teilgemeinschaftspraxen und/oder auch Teilpartnerschaften zu bilden
–
Erweiterung der Möglichkeiten, Kolleginnen und Kollegen anzustellen
–
Erweiterung der Kooperationen mit anderen Leistungserbringern
–
Zulassung von Ärztegesellschaften
Wir haben in den Berufsordnungsgremien zunächst
im September 2003 eine eingehende Diskussion geführt und diese Grundsätze
erarbeitet. Im Oktober 2003 wurde eine Umfrage bei den Ärztekammern
nach der Zielsetzung der Neufassung der Berufsordnungsvorschriften
zur Kooperation durchgeführt. Auf der Grundlage der Rückäußerungen
der Ärztekammern wurde dann ein Text der (Muster-)Berufsordnung erarbeitet.
Dieses Arbeitsergebnis wurde im Januar 2004 in der Ständigen Konferenz
„Berufsordnung“ diskutiert. Das Ergebnis der Beratungen der Ständigen
Konferenz wurde im Berufsordnungsausschuss und abschließend im Vorstand
der Bundesärztekammer diskutiert.
Parallel dazu wurde die Kassenärztliche Bundesvereinigung
über die Beratungen der Berufsordnungsgremien informiert. In einer
gemeinsamen Vorstandssitzung von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher
Bundesvereinigung wurde vereinbart, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung
in die Beratungen der Berufsordnungsgremien einbezogen werden soll.
Freundlicherweise hat sich der Kollege Dr. Spies bereit erklärt, an
den Beratungen der Berufsordnungsgremien teilzunehmen. Er hat in die
Sitzungen der Berufsordnungsgremien die Position der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung eingebracht.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat also
die gesamten Beratungen zur Novellierung der (Muster-)Berufsordnung
begleitet und immer wieder darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht
eine Weiterentwicklung der berufsrechtlichen Vorschriften zur Kooperation
von Ärzten dringend erforderlich sei. Das Ergebnis der sehr intensiven
und sicherlich auch sehr langwierigen und schwierigen Diskussion legt
Ihnen heute der Vorstand der Bundesärztekammer in der Drucksache III-1
vor.
Viele der dort vorgeschlagenen Änderungen werden
nicht ohne Weiteres durch Ihre Kammerversammlungen beschlossen werden
können, sondern bedürfen, bevor sie in materielles Berufsrecht übernommen
werden können, einer gesetzlichen Grundlage. Änderungsbedarf kann
sich durch die vorgeschlagenen Änderungen – das will ich nicht verhehlen
– auch für die GOÄ ergeben.
Im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung können
die Formen der Kooperation erst dann genutzt werden, wenn zuvor das
Sozialgesetzbuch V und die Ärzte-Zulassungsverordnung geändert werden.
Dieses Hohe Haus hat gestern mit überwältigender Mehrheit den Antrag
von Herrn Munte, der in diese Richtung zielt, angenommen.
Im Einzelnen bedürfen die §§ 17, 18, 19 und 23
a der (Muster-)Berufsordnung geänderter gesetzlicher Grundlagen, um
auch von niedergelassenen Vertragsärzten genutzt werden zu können.
Dabei wird sicher zu klären sein, ob eine uneingeschränkte Übernahme
der beruflichen Vorschriften möglich ist. Grenzen könnten sich hier
beispielsweise aus der Bedarfsplanung und anderen Besonderheiten des
Vertragsarztrechts ergeben.
Meine Damen und Herren, Sie werden sich sicherlich
fragen: Warum hat sich der Vorstand der Bundesärztekammer dennoch
entschlossen, Ihnen eine Änderung der (Muster-)Berufsordnung vorzulegen,
die ergänzender gesetzlicher Bestimmungen bedarf, damit sie von den
niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen genutzt werden kann? Aus
Sicht des Vorstandes der Bundesärztekammer ist es dringend erforderlich,
eine Zielbeschreibung der zukünftigen ärztlichen Tätigkeit im Berufsrecht
vorzunehmen.
Der Vorstand der Bundesärztekammer ist der Auffassung,
dass nicht nur aus ökonomischen Gründen, sondern insbesondere zur
Verbesserung der Patientenversorgung, aber auch zur Verbesserung der
Berufszufriedenheit eine stärkere Kooperation von Ärzten wünschenswert
ist. Kooperative Berufsausübung schafft, wie wir glauben, nicht nur
gleiche Wettbewerbschancen mit anderen Versorgertypen, wie dem Medizinischen
Versorgungszentrum, sondern kooperative Berufsausübung kann zur Entlastung
der Kolleginnen und Kollegen führen, weil beispielsweise Arbeitszeiten
sinnvoller eingeteilt werden können und so eine Verbesserung der Patientenversorgung
durch höhere Erreichbarkeit, aber auch durch Nutzung von Synergieeffekten
der regelhaften Zusammenarbeit verschiedener Fachgebiete erreicht
werden kann. Die vorgelegte Änderung der (Muster-)Berufsordnung zeigt,
in welcher Form sich die Ärzteschaft eine zukünftige Berufsausübung
wünscht. Wenn Sie, meine Damen und Herren, dem heute zustimmen, haben
wir die entsprechenden Grundlagen in der Berufsordnung geschaffen,
um diese Ziele zu erreichen, wohl wissend, dass weitere gesetzliche
Veränderungen erforderlich sind.
Meine Damen und Herren, bevor ich zu den einzelnen
Paragraphen komme, gestatten Sie mir eine letzte einleitende Bemerkung.
Im Vorfeld des diesjährigen Ärztetages, im Vorfeld der Diskussion
über die Änderung der (Muster-)Berufsordnung ist Kritik an der Vorlage
laut geworden, hierdurch werde die Freiberuflichkeit aufgegeben, es
werde eine Art Closed-shop-Politik ermöglicht, den im System befindlichen
Ärzten würden bessere Chancen eröffnet als denjenigen, die Zugang
zum System der ambulanten niedergelassenen Versorgung suchen.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, die Berufsordnungsgremien
und der Vorstand der Bundesärztekammer sind davon überzeugt, dass
genau das Gegenteil richtig ist. Es stimmt, dass mit der vorgelegten
Novellierung das tradierte Berufsbild des in der Einzelpraxis tätigen
Arztes aufgegeben wird. Damit wird aber nicht – und das zeigen ganz
nachdrücklich die Beispiele anderer freier Berufe, beispielsweise
der Rechtsanwälte und der Architekten und der Ingenieure – die
Freiberuflichkeit aufgegeben. Es verbleibt bei der verantwortlichen
Leitung der Praxis durch den Arzt, auch wenn er an mehreren Stellen
tätig ist oder andere Ärzte beschäftigt. Der Zusammenschluss niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzte ermöglicht es Praxisinhabern, eher junge Kolleginnen
und Kollegen einzustellen und durch kreative Arbeitszeitmodelle eine
höhere Berufszufriedenheit gerade für diejenigen Kolleginnen und Kollegen
zu schaffen, die im ambulanten Bereich tätig werden sollen, die aber
– aus welchen Gründen auch immer – das ökonomische Risiko einer Partnerschaft
in niedergelassener Praxis nicht übernehmen wollen.
Erlauben Sie mir nun, dass ich Ihnen die Vorschriften
im Einzelnen vorstelle:
In § 17 geht es um die Niederlassung und die Ausübung
der Praxis. § 17 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung entspricht im Wesentlichen
der bisher geltenden Berufsordnung. Er wurde sprachlich überarbeitet.
Durch die Änderung des Begriffs „in eigener Praxis“ in den Begriff
„in einer Praxis“ soll klargestellt werden, dass es nicht auf die
Eigentumsverhältnisse der Praxis ankommt. Nach wie vor muss der Praxisinhaber
die Praxis verantwortlich leiten. Dieses ergibt sich aus § 19 Abs.
1. Daher ist auch mit der Änderung des § 17 Abs. 1 in gar keiner Weise
die Aufgabe der ärztlichen Freiberuflichkeit verbunden.
Neu ist § 17 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung.
Er ersetzt die bisherige Regelung des § 18 Abs. 1 und 2, der zwischen
ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis unterschieden hat. Sie
werden sich daran erinnern, dass wir uns mit dieser Regelung auf dem
vorjährigen Deutschen Ärztetag befasst haben. Die Beschlussfassung
des 106. Deutschen Ärztetages hat dazu geführt, dass eine signifikante
Unterscheidung zwischen ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis
nicht mehr vorhanden war. Die Berufsordnungsgremien haben sich daher
entschieden, diese Vorschrift neu zu fassen.
Nach der Neufassung des § 17 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung
ist es Ärzten zukünftig möglich, an mehreren Orten tätig zu sein.
Wichtig ist hierbei, dass der Arzt Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße
Versorgung seiner Patienten an allen Orten seiner Tätigkeit zu treffen
hat. Konkret bedeutet dies, dass ein Arzt, der nicht nur am Praxissitz
ambulant ärztlich tätig sein will, dafür zu sorgen hat, dass an dem
jeweilig anderen Ort seiner Tätigkeit eine ordnungsgemäße Versorgung
seiner Patienten erfolgt. Wir schlagen Ihnen als Vorstand der Bundesärztekammer
vor, diese Möglichkeit auf zwei weitere Orte zu begrenzen. Das ist
der Unterschied zwischen dem Ihnen jetzt vorliegenden Antrag des Vorstandes
auf Umdruck III-1 und dem, was Sie als Beratungsunterlagen zugesandt
bekommen haben. Diese Begrenzung auf zwei weitere Orte soll einer
„Filialbildung“, einer „McDonaldisierung“ Einhalt gebieten.
§ 17 Abs. 3 normiert den auch schon bisher in der
Berufsordnung enthaltenen Grundsatz, dass die Ausübung der ambulanten
Tätigkeit im Umherziehen berufsrechtswidrig ist. Darüber hinaus stellt
er klar, dass zum Zweck der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung
die Ärztekammer auf Antrag des Arztes Ausnahmen vom Niederlassungsgebot
genehmigen kann. So kann dem gesundheitspolitisch von uns allen –
von mir besonders – gewünschten Ziel der medizinischen Versorgung
von Obdachlosen Rechnung getragen werden.
§ 17 Abs. 4 und Abs. 5 enthält lediglich redaktionelle
Änderungen, auf die ich hier nicht weiter eingehe. § 18 behandelt
die berufliche Kooperation. Dieser § 18 wird vollständig neu
gefasst. Der bisherige § 18, der die Unterscheidung zwischen Zweigpraxis
und ausgelagerten Praxisräumen geregelt hat, wird gestrichen. An seine
Stelle tritt eine neue Grundregel zur beruflichen Kooperation.
§ 18 Abs. 1 stellt klar, dass sich Ärzte zu Berufsausübungsgemeinschaften
zusammenschließen dürfen. Neu ist hieran, dass diese Berufsausübungsgemeinschaft
nicht die gesamte Tätigkeit eines Arztes umfassen muss. Es wird ermöglicht,
auch Teilgemeinschaftspraxen oder Teilpartnerschaften oder sonstige
Teilkooperationsgemeinschaften zu bilden. Dies bedeutet, dass ein
Arzt, der grundsätzlich an seiner Einzelpraxis festhalten will, für
die Erbringung bestimmter Teilleistungen eine geregelte und auch ankündbare
Kooperation mit einem Kollegen eingehen kann.
Meine Damen und Herren, was bedeutet dieser zunächst
sicherlich abstrakt klingende juristische Text für die Praxis? Lassen
Sie mich dies an einem Beispiel verdeutlichen: Es ist denkbar, dass
ein Kinderarzt mit einem Neurologen dahin gehend eine Kooperation
eingehen möchte, dass zur Verbesserung des Versorgungsangebots der
Neurologe an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit in die
kinderärztliche Praxis kommt, um dort seine neurologische Kompetenz
zur Verfügung zu stellen, gleichzeitig beide Kollegen aber ihre eigene
Praxis als Kinderarzt und als Neurologe aufrechterhalten wollen. Nach
der geltenden Berufsordnung ist dieses nur möglich im Rahmen eines
Konsils, es ist nicht möglich als eine systematisch angelegte Kooperation.
Es ist auch nicht möglich, dies nach außen anzukündigen.
So würde Abs. 1 dazu führen, dass zum einen Synergieeffekte
im Leistungsangebot und in der Leistungserbringung entstehen, und
es würde eine stärkere Transparenz durch die Ankündigungsfähigkeit
geschaffen.
§ 18 Abs. 2 enthält die Grundvorschrift für die
Kooperation von Ärzten. In der Vergangenheit konnten Berufsausübungsgemeinschaften
nur in Form von BGB-Gesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften
gegründet werden. Zukünftig sollen Ärzte alle für den Arztberuf zulässigen
Gesellschaftsformen wählen können, wenn ihre eigenverantwortliche
medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet
ist. Bei jeder beruflichen Zusammenarbeit, gleich in welcher Form,
hat der Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten
eingehalten werden.
Was bedeutet diese sehr juristisch anmutende Änderung
der (Muster-)Berufsordnung? Die Berufsordnungsgremien haben sich
dafür entschieden, nicht mehr vorzuschreiben, welche Rechtsform für
eine Gemeinschaftspraxis zu wählen ist. Es soll ermöglicht werden,
gegebenenfalls auch Rechtsformen, beispielsweise Heilkunde-GmbH, für
die Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften zu nutzen. Auf die
Besonderheiten der Ärztegesellschaften gehe ich an späterer Stelle
ein.
Der in § 18 Abs. 2 gewählte Weg erschien den Berufsordnungsgremien
deshalb richtig, weil es nicht Aufgabe der Berufsordnung ist, durch
formale Vorschriften berufliche Kooperationen einzugrenzen, sondern
es sollen Grundregeln geschaffen werden, durch die den Ärzten die
größtmögliche Freiheit bei der Berufsausübung gewährleistet wird.
Zukünftig sollen eingrenzende Regelungen nur dort erfolgen, wo diese
aus berufsethischen Gründen notwendig sind. Nach Auffassung der Berufsordnungsgremien
sollte nicht durch Formvorschriften das Berufsbild des Arztes und
der Ärztin geprägt werden, sondern dies sollte durch die inhaltliche
Beschreibung der ärztlichen Tätigkeit an anderen Stellen der Berufsordnung
erfolgen. Nur dort, wo die Form den Inhalt wesentlich prägt, muss
die Berufsordnung Regelungen treffen.
§ 18 Abs. 2 in der vorliegenden Form beschränkt
sich deshalb darauf, die Grenzen, nämlich die Sicherung der ärztlichen
Unabhängigkeit sowie das Verbot des gewerblichen Anbietens, zu normieren.
§ 18 Abs. 3 löst die Vorschrift des Kapitels D
Nr. 8 Abs. 2 ab. Während es in der Vergangenheit nur Ärzten, die nicht
unmittelbar patientenbezogen tätig waren – beispielsweise Laborärzten
und Pathologen –, gestattet war, überörtliche Gemeinschaftspraxen
zu bilden, soll nach der neuen Vorschrift diese Möglichkeit allen
Ärzten eröffnet werden. Auch die Kolleginnen und Kollegen, die patientenbezogen
tätig sind, können diese Form der Kooperation nutzen. Dabei muss allerdings
sichergestellt sein, dass die Berufsausübungsgemeinschaft einen gemeinsamen
Praxissitz wählt und an jedem der Praxissitze mindestens ein Mitglied
der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
Diese berufsrechtliche Regelung bietet Ärzten,
die zum Beispiel im Rahmen des neuen Versorgungsinstruments „integrierte
Versorgung“ tätig sein wollen, die Möglichkeit des Zusammenschlusses
und der geregelten Kooperation. Selbstverständlich gelten aber auch
bei solchen kooperativen Berufsausübungsformen die bisher auch schon
für eine Gemeinschaftspraxis geltenden Grundsätze, nämlich dass die
freie Arztwahl des Patienten in jedem Fall gewährleistet sein muss.
Dieses wird in § 18 Abs. 4 nochmals ausdrücklich klargestellt.
Damit die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften
gewährleistet ist, sind die Zusammenschlüsse den Ärztekammern anzuzeigen.
Ich komme jetzt zu § 18 a, den Ankündigungen von
Berufsausübungsgemeinschaften und Kooperationen. Ich hatte eingangs
bei den grundlegenden Prämissen erwähnt, dass die Transparenz über
das Leistungsgeschehen und die Zugehörigkeit zu Kooperationsgemeinschaften
ein wesentlicher Gesichtspunkt war, der bei der Novellierung der (Muster-)Berufsordnung
berücksichtigt werden musste. Diesem Aspekt trägt § 18 Abs. 1 bis
3 Rechnung, indem die Ärzte verpflichtet werden, Transparenz über
die kooperativen Leistungserbringungen herzustellen. Nur so kann der
Patient sein Recht auf freie Arztwahl wahrnehmen.
§ 19 befasst sich mit der Beschäftigung angestellter
Ärzte. § 19 Abs. 1 entspricht der bisher geltenden Bestimmung. Neu
ist § 19 Abs. 2. Die bei den Ärztekammern durchgeführten Umfragen
hatten ergeben, dass die Frage der Beschäftigung fachgebietsfremder
angestellter Ärzte in den einzelnen Kammern sehr unterschiedlich gesehen
wurde, sodass die Berufsordnungsgremien der Auffassung waren, dass,
um eine Gleichheit zwischen den Ärztekammern herzustellen, in jedem
Fall eine klarstellende Regelung zur Beschäftigung fachgebietsfremder
angestellter Ärzte erforderlich ist.
§ 19 Abs. 2 versucht eine vorsichtige Öffnung der
bisherigen Praxis. Es soll zukünftig Ärzten ermöglicht werden, auch
Ärzte anderer Fachgebiete als Angestellte in ihrer Praxis zu beschäftigen,
unter der Voraussetzung, dass der Behandlungsauftrag der Praxis regelhaft
nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt
werden kann. Konkret heißt dieses, zukünftig soll es möglich werden,
dass beispielsweise operativ tätige Ärzte einen Anästhesisten anstellen
können. Aber auch im Rahmen von Disease-Management-Programmen kann
es sinnvoll sein, die erforderliche fachgebietsüberschreitende Versorgung
gemeinsam mit angestellten Ärzten zu gewährleisten.
Diese Möglichkeit stellt eine Option dar. Hierdurch
soll in keiner Weise die Niederlassung junger Kolleginnen und Kollegen
verhindert werden. Es soll aber eine Option für diejenigen gegeben
sein, die – aus welchen Gründen auch immer – im Rahmen vertragsärztlicher
Tätigkeit zwar ambulant tätig sein möchten, aber nicht das betriebswirtschaftliche
Risiko der Partnerschaft in einer Praxis übernehmen möchten. Es ist
lediglich eine Erweiterung der Möglichkeit, ambulant tätig zu sein.
§ 19 Abs. 3 sieht vor, dass die Beschäftigung von
angestellten Ärzten nur zu angemessenen Bedingungen erfolgen darf.
Ärzten, die in Anstellung tätig sind, muss eine angemessene Zeit zur
Fortbildung eingeräumt werden und es müssen im Falle des Ausscheidens
bei vereinbarten Konkurrenzschutzklauseln Regelungen für eine angemessene
Ausgleichszahlung vorgesehen werden.
Neu ist, dass die Patienten über die Tätigkeit
der angestellten Ärzte in der Praxis zu informieren sind. Das trägt
dem eingangs erwähnten Transparenzgrundsatz Rechnung.
Ich weiß, dass gerade § 19 Abs. 2 erhebliche Diskussionen
ausgelöst hat. Ich weiß natürlich, dass sich der Marburger Bund im
Rahmen seiner Hauptversammlung mit einer knappen Mehrheit gegen diesen
Paragraphen ausgesprochen hat. In der Diskussion vor dem Ärztetag
wurde ausgeführt, dass durch die Neufassung des § 19 Abs. 2 die Freiberuflichkeit
infrage gestellt werde. Weiterhin wurde eingewandt, § 19 Abs. 2 genüge
nicht dem Anspruch an die persönliche Leistungserbringung und gefährde
damit die Besonderheit des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Darüber hinaus
wurde eingewandt, § 19 Abs. 2 erfordere eine Neufassung des § 4 Abs.
2 GOÄ.
Trotz all dieser Überlegungen und Bedenken haben
sich die Berufsordnungsgremien und der Vorstand der Bundesärztekammer
dafür eingesetzt, diese Vorschrift hier auf dem Deutschen Ärztetag
zur Abstimmung vorzulegen. Nicht zuletzt junge Kolleginnen und Kollegen
– insbesondere Kolleginnen – halten es für wünschenswert, dass ihnen
neben der Möglichkeit der Partnerschaft mit allen wirtschaftlichen
Risiken die Möglichkeit eröffnet wird, als Angestellte – unter Umständen
auch in Teilzeit – in der ambulanten medizinischen Versorgung tätig
zu sein. Die bestehenden rechtlichen Hindernisse sind aus Sicht des
Berufsordnungsausschusses der Bundesärztekammer überwindbar. Hier
gibt es verschiedene Lösungsansätze, auch für die GOÄ. Denkbar sind
beispielsweise Komplexbildung oder die Einräumung von Abrechnungsbefugnissen.
Meine sehr verehrten Damen! Meine sehr geehrten
Herren! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Ich komme jetzt zu
einer weiteren neuen Vorschrift, von der ich weiß, dass sie schon
im Vorfeld des Ärztetages heftige Diskussionen ausgelöst hat. Es geht
um die Regelung zur Heilkunde-GmbH oder Ärzte-Gesellschaft. Die Berufsordnungsgremien
wissen, die Heilkunde-GmbH wurde bisher von der Ärzteschaft eher kritisch
betrachtet, und zwar nicht nur deshalb, weil sie der Freiberuflichkeit
entgegensteht, sondern vor allem, weil dem Patientenschutz nicht in
ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde und die GOÄ keine Anwendung
findet. Auf diese Problemlage haben die Heilberufsgesetze der Länder
in sehr unterschiedlicher Weise reagiert. Während zum Teil die Heilberufsgesetze
der Länder zur Frage der GmbH gar keine Regelungen enthalten – wie
beispielsweise Baden-Württemberg, das Saarland oder Thüringen –, enthalten
andere Heilberufsgesetze Verbote mit Erlaubnisvorbehalt – das gilt
beispielsweise für Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen –; wieder
andere verbieten das Betreiben einer Praxis in der Rechtsform einer
GmbH, beispielsweise Bayern oder Sachsen.
Trotz der sehr unterschiedlichen Regelungen durch
die Heilberufsgesetze der Länder hat der Bundesgesetzgeber nunmehr
in § 95 SGB V die Medizinischen Versorgungszentren zugelassen, die
in jeder zulässigen Rechtsform betrieben werden können.
Nicht zuletzt im Hinblick auf den neuen Versorgertyp
Medizinisches Versorgungszentrum haben sich die Gremien der Bundesärztekammer
nach sehr intensiver, sehr schwieriger und teilweise auch kontroverser
Diskussion dazu entschlossen, in die Berufsordnung eine Regelung zu
einer Ärztegesellschaft aufzunehmen. Auch hier gilt, dass diese Regelung
der (Muster-)Berufsordnung erst dann von den Kammern übernommen werden
kann, wenn eine ausreichende gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen
worden ist. Nichtsdestotrotz, meine Damen und Herren, sollte gerade
Ärzten wie auch anderen freien Berufen die Möglichkeit eröffnet werden,
ihren Beruf in einer spezifisch für den Arztberuf ausgebildeten Gesellschaftsform
ausüben zu können.
Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung
enthält Kriterien, die gewährleisten, dass auch bei der Ausübung der
ambulanten Heilkunde durch eine Gesellschaft die den Beruf prägenden
Merkmale eingehalten werden können. Nach der Zielsetzung der Berufsordnungsgremien
und des Vorstandes der Bundesärztekammer sollte Ärzten ermöglicht
werden, Gesellschaften zu gründen, wenn folgende Bedingungen erfüllt
sind: diese Gesellschaftsform verantwortlich von einem Arzt geführt
wird, wenn die Gesellschafter mehrheitlich Ärzte sind, wenn die Mehrheit
der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte den Ärzten zusteht, wenn
Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind und eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung für jeden in der Gesellschaft tätigen
Arzt besteht.
Werden diese Voraussetzungen gewahrt, ist es vertretbar,
dass die Heilkunde auch durch eine juristische Person ausgeübt wird.
Durch solche Regelungen kann sichergestellt werden, dass all die Bedenken,
die gegen eine Heilkunde-GmbH geltend gemacht werden, ausgeräumt werden
können.
§ 23 b beschäftigt sich mit der medizinischen Kooperationsgemeinschaft
zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe. § 23 b entspricht
im Wesentlichen der bisher geltenden berufsrechtlichen Regelung. Allerdings
ist anders als in der Vergangenheit nicht mehr ein abschließender
Katalog der Berufe aufgeführt, mit denen eine medizinische Kooperationsgemeinschaft
gebildet werden kann, sondern aufgrund der rasanten Entwicklungen
im Bereich der anderen medizinischen Fachberufe ist eine Generalklausel
aufgenommen worden.
Die §§ 23 c und d enthalten gegenüber dem bisher
geltenden Berufsrecht keine wesentlichen Neuerungen.
Die bisher in Kapitel D II Nr. 7–11 der (Muster-)Berufsordnung
enthaltenen Regelungen zur beruflichen Kooperation können gestrichen
werden, da an ihre Stelle entweder die vorgenannten Paragraphen getreten
sind oder aber ihr Regelungsinhalt entbehrlich geworden ist.
Meine lieben Kolleginnen, meine lieben Kollegen,
ich weiß, dass wir Ihnen mit diesen Änderungsvorschlägen zur (Muster-)Berufsordnung
eine Veränderung von Form und Struktur der ärztlichen Tätigkeit vorlegen.
Diese Überlegungen sind ganz wesentlich geprägt durch die von mir
eingangs erwähnten Änderungen der Struktur und der Art der ärztlichen
Berufsausübung, wie sie durch das Sozialgesetzbuch V, insbesondere
in § 95, normiert werden. Durch diese Änderungen der (Muster-)Berufsordnung
soll den Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit eröffnet werden,
sich in einer geänderten Welt ärztlicher Tätigkeit konkurrenzfähig
und wettbewerbsfähig zu halten, wohl wissend, dass die Änderungen
der berufsrechtlichen Regelungen nicht ausreichen, sondern dass Änderungen
beispielsweise auch der Zulassungsverordnung erforderlich sind.
Neben den Paragraphen, die sich mit der beruflichen
Kooperation beschäftigen, schlagen Ihnen die Berufsordnungsgremien
auch eine Änderung des § 4 vor, der sich mit der Fortbildung beschäftigt.
Sie werden sich in einem weiteren Tagesordnungspunkt mit einer Fortbildungssatzung
der Bundesärztekammer befassen. Diese Ihnen von den Fortbildungsgremien
vorgelegte Mustersatzung trägt der Tatsache Rechnung, dass niedergelassene
Vertragsärzte nach § 95 d SGB V, aber auch Krankenhausärzte über Entscheidungen
des Gemeinsamen Bundesausschusses zukünftig eine Fortbildungspflicht
haben und die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen gegenüber
der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen müssen, dass sie ihrer
Fortbildungspflicht nachgekommen sind, um ihre vertragsärztliche Zulassung
zu erhalten.
Auch der Bundesärztekammer ist durch § 95 d SGB
V eine neue Aufgabe zugewiesen worden. Um die Qualität der Fortbildung
sicherzustellen, werden Sie die Regelungen zur Mustersatzung der Fortbildungsordnung
diskutieren. Die in § 4 vorliegende berufsrechtliche Vorschrift dient
dazu, diesen Regelungen mehr Durchsetzungskraft zu verleihen. Es kann
auf diese Weise sichergestellt werden, dass die Qualität der Fortbildung
durch Zertifizierungen durch die Ärztekammern sichergestellt wird.
§ 4 Abs. 2 der (Muster-)Berufsordnung sieht vor, dass die Ärzte zukünftig
durch die Vorlage eines Ärztekammerzertifikats nachweisen können,
dass sie ihrer berufsrechtlichen Fortbildungspflicht nachgekommen
sind.
Die Neufassung des § 15 Abs. 4 der (Muster-)Berufsordnung,
der die Forschung betrifft, geht auf eine Beschlussfassung des vorjährigen
Deutschen Ärztetages zurück. Die Berufsordnungsgremien wollten natürlich
nie die Deklaration von Helsinki quasi als ungeschehen erklären, sondern
es gab nur Überlegungen, sie an der richtigen Stelle zu positionieren.
Ich glaube, das ist in § 15 Abs. 4 gelungen. Deshalb bitte ich Sie
nachdrücklich, der vorgelegten Neufassung zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, abschließend schlagen wir
Ihnen vor, die Präambel der (Muster-)Berufsordnung neu zu fassen.
Bisher lautet die Fassung der Präambel der (Muster-)Berufsordnung:
Dafür geben sich die deutschen Ärztinnen und Ärzte
die nachstehende Berufsordnung, in deren Text die Berufsbezeichnung
„Arzt“ („Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet
wird.
Der Deutsche Ärztinnenbund regt an, diese Formulierung
aufzugeben und stattdessen in der gesamten Berufsordnung von „Arzt“
und „Ärztin“ sowie von „Patient“ und „Patientin“ zu sprechen. Dieses
in meinen Augen mehr als berechtigte Anliegen der Kolleginnen kann
durch die Streichung dieses Satzes erreicht werden. Bei der nächsten
Veröffentlichung der (Muster-)Berufsordnung würde diese Änderung,
die mehr als eine rein sprachliche Änderung ist, vollzogen. Ich wäre
Ihnen sehr dankbar, wenn Sie dieser Änderung der Präambel zustimmen
würden.
Meine Damen
und Herren, ich darf mich zunächst sehr herzlich dafür bedanken, dass
Sie sich bemüht haben, dieser sicherlich sehr schwierigen Darstellung
einer natürlich vorwiegend juristisch geprägten Novellierung der (Muster-)Berufsordnung
zuzuhören. Ganz besonders möchte ich mich bei den Mitgliedern
des Berufsordnungsausschusses der Bundesärztekammer bedanken. Das,
was ich hier vorgestellt habe, ist mit Sicherheit nicht das Werk eines
Einzelnen. Ich habe die Ehre, hier vorzutragen, was die Berufsordnungsgremien
erarbeitet haben. Es wäre uns Ärztinnen und Ärzten in den Berufsordnungsgremien sicherlich
nicht möglich gewesen, Ihnen eine Vorlage in dieser Form zu präsentieren,
wenn wir nicht die hervorragende und uneingeschränkte Unterstützung
von Frau Wollersheim gehabt hätten. Ich glaube, ohne Frau Wollersheim
wäre es nicht möglich gewesen, Ihnen in so kurzer Zeit eine Novellierung
der (Muster-)Berufsordnung, insbesondere zu den Bereichen der beruflichen
Kooperation, vorzulegen. Darum noch einmal meinen ganz herzlichen
Dank an Sie, Frau Wollersheim.
(Beifall)
Ich wäre Ihnen, meine Damen und Herren, natürlich
ausgesprochen dankbar, wenn die Ihnen von uns vorgelegten Novellierungsvorschläge
weitgehende Zustimmung finden würden.
Noch einmal ganz herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall) |