TOP III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

Tag 2: Mittwoch, 19. Mai 2004 Nachmittagssitzung

Dr. Montgomery, Hamburg:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Spies von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat mich gebeten, einmal die Position des Marburger Bundes darzulegen. Ich will bekennen, dass ich im Verlauf der Debatte meine Position geändert habe. Ich war ursprünglich für den Vorschlag des Vorstandes. Ich meine damit ausschließlich die Behandlung des § 19 Abs. 2. Ich will Ihnen begründen, warum ich inzwischen der festen Überzeugung bin, dass Sie uns folgen und dies ablehnen sollten.

Es gibt einen substanziellen Unterschied zwischen dem angestellten Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum und dem Arzt, den ein niedergelassener Arzt unter den Bedingungen des § 19 Abs. 2 – dazu müssen allerdings die Bestimmungen durch das Bundesgesundheitsministerium geändert werden – eingestellt hat. Der angestellte Arzt, auch der angestellte Arzt im Medizinischen Versorgungszentrum, unterliegt der Bedarfsplanung. Der nach § 19 Abs. 2 angestellte Arzt unterliegt nicht der Bedarfsplanung, sondern er wird ausschließlich von einem niedergelassenen Arzt angestellt.

(Zuruf: Das ist falsch!)

– Nein, das ist nicht falsch. So ist es.

Es gibt zwei Lösungsmöglichkeiten: Sie können bei der Änderung des SGB V festlegen, dass auch dieser angestellte Arzt vollinhaltlich der Bedarfsplanung unterliegt, quasi so etwas wie eine eigene Zulassung mitbringt.

Sie können auch etwas anderes tun, womit Sie uns vom Marburger Bund eine Änderung der Berufsordnung sehr leicht machen würden – dann gingen wir gemeinsam mit Ihnen diesen Weg –: Wenn die Kassenärztliche Bundesvereinigung eine Arbeitgebervereinigung gründen würde, die sich anbieten würde, Tarifverhandlungen mit uns zu führen, damit es uns gelingt, berufsrechtliche und tarifrechtliche Situationen sauber abzusichern, wäre das etwas anderes.

Sie sollten bedenken: Die Abwägung, die wir in unserer Hauptversammlung zu treffen hatten, war die zwischen Chancengewährung und Chancengleichheit. Wir wollen, dass Frauen, dass angestellte Ärzte die Möglichkeit haben, nur einen Tag pro Woche zu arbeiten. Aber sie sollen dies auf gleicher Augenhöhe tun. Das ist bei diesem Konstrukt nicht der Fall.

Deshalb raten wir Ihnen: Vertagen Sie diese Entscheidung.

(Zurufe: Nein!)

Lehnen Sie § 19 Abs. 2 ab.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Danke schön. – Der nächste Redner ist Herr Kollege Fabian aus Baden-Württemberg.

© 2004, Bundesärztekammer.