Zimmer, Nordrhein:
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte zu § 19 Abs.
2 Folgendes sagen: Wenn es heißt, dass der Behandlungsauftrag des Patienten
regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich
durchgeführt werden kann, frage ich mich, welche Behandlungsaufträge
es geben soll, die das nicht fast immer beinhalten. Das heißt, für alle
Versorgungskonzepte, die ich mir vorstellen kann, stelle ich mir für
eine Stunde pro Woche jemanden an, der beim benachbarten Radiologen
für eine Stunde die Geräte mietet, die benötigt werden, um für meine
dementen Patienten ein MRT oder eine CT durchzuführen. Ist das eigentlich
gewollt?
Wenn gesagt wird, das sei ein Äquivalent zum Medizinischen
Versorgungszentrum, dann weise ich darauf hin: Das Versorgungszentrum
ist immer noch daran gekoppelt, dass dieses Gebiet frei ist, dass
es besetzbar ist. Hier sehe ich diese Sperre plötzlich nicht mehr.
Kann man auf diese Art die Zulassung aushebeln? Das wäre ja eine faszinierende
Lösung. Vielleicht sollten wir darüber nachdenken. Dann brauchen wir
uns aber auch keine Gedanken mehr darüber zu machen, wie Medizin bezahlbar
bleibt. So kann ich sie sicher bezahlbar machen, aber nur für denjenigen,
der das Sagen im Versorgungszentrum hat, für die Bürger nicht mehr.
Danke.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Vielen Dank, Herr Zimmer. – Als nächster Redner Herr Benninger aus Baden-Württemberg.
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