TOP III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung

Tag 2: Mittwoch, 19. Mai 2004 Nachmittagssitzung

Zimmer, Nordrhein:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte zu § 19 Abs. 2 Folgendes sagen: Wenn es heißt, dass der Behandlungsauftrag des Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, frage ich mich, welche Behandlungsaufträge es geben soll, die das nicht fast immer beinhalten. Das heißt, für alle Versorgungskonzepte, die ich mir vorstellen kann, stelle ich mir für eine Stunde pro Woche jemanden an, der beim benachbarten Radiologen für eine Stunde die Geräte mietet, die benötigt werden, um für meine dementen Patienten ein MRT oder eine CT durchzuführen. Ist das eigentlich gewollt?

Wenn gesagt wird, das sei ein Äquivalent zum Medizinischen Versorgungszentrum, dann weise ich darauf hin: Das Versorgungszentrum ist immer noch daran gekoppelt, dass dieses Gebiet frei ist, dass es besetzbar ist. Hier sehe ich diese Sperre plötzlich nicht mehr. Kann man auf diese Art die Zulassung aushebeln? Das wäre ja eine faszinierende Lösung. Vielleicht sollten wir darüber nachdenken. Dann brauchen wir uns aber auch keine Gedanken mehr darüber zu machen, wie Medizin bezahlbar bleibt. So kann ich sie sicher bezahlbar machen, aber nur für denjenigen, der das Sagen im Versorgungszentrum hat, für die Bürger nicht mehr.

Danke.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Vielen Dank, Herr Zimmer. – Als nächster Redner Herr Benninger aus Baden-Württemberg.

© 2004, Bundesärztekammer.