Prof. Dr. Dr. h. c.
Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:
Ich bedanke mich sehr herzlich, dass Herr Kollege Koch bereit ist,
spontan zu referieren. Bitte schön, Herr Kollege Koch.
Dr. Koch, Referent:
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die
Weiterbildung geht mir schon im Schlaf nach, sodass ich inzwischen
Tag und Nacht über Weiterbildung reden kann, also auch heute Nachmittag.
Der vorjährige Deutsche Ärztetag hat beschlossen, dass es
auf jedem Deutschen Ärztetag einen Tagesordnungspunkt
„(Muster-)Weiterbildungsordnung“ geben muss, damit neue Ideen in die
Weiterentwicklung der Weiterbildungsordnung eingebracht werden können, dann in
den Gremien der Bundesärztekammer beraten und dann auf dem Ärztetag diskutiert
und beschlossen werden können.
Auf dem vorjährigen Deutschen Ärztetag wurde der Beschluss
gefasst, beispielsweise die Betriebsmedizin aufzunehmen. Darüber werde ich
Ihnen nachher noch berichten.
Die Beschlüsse, die an den Vorstand überwiesen wurden,
wurden im Ausschuss und in der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“
sowie im Vorstand der Bundesärztekammer einige Male diskutiert. Es gab einige
Ausschusssitzungen und mehrere Sitzungen der Ständigen Konferenz. In nahezu
jeder zweiten Sitzung des Vorstands der Bundesärztekammer war die
Weiterbildungsordnung ein Thema.
Im letzten Jahr hat uns besonders die Erstellung der
Richtlinien, also – landläufig gesprochen – der Spiegelstriche, in denen steht,
was man erbringen muss, um etwas zu können, beschäftigt. Wir haben heute schon
des Öfteren gehört, wie relevant diese Zahlen bezüglich der Qualität sind.
Sitzungen der Ständigen Konferenz haben am 20. November
2003, am 29. Januar und am 29. April dieses Jahres stattgefunden. Sitzungen des
Ausschusses fanden am 2. September und am 5. November 2003 statt. Über die
Richtlinien zu den Inhalten der Weiterbildung hat sich der Vorstand der
Bundesärztekammer am 30. April dieses Jahres eine Meinung gebildet und die
Empfehlung an die Landesärztekammern ausgesprochen, die (Muster-)Richtlinien
über den Inhalt der Weiterbildung zu übernehmen.
Im ersten Teil dieser Richtlinien sind die
Weiterbildungsinhalte aufgeführt, im zweiten Teil die einzelnen Qualifikationsmöglichkeiten,
gleichzeitig die erforderlichen Richtzahlen.
Das Ganze ist so gestaltet, dass es einem
Weiterbildungsbuch ähnelt, das immer wieder diskutiert werden kann. So kann
das, was in der Weiterbildungsordnung gefordert wird, erbracht werden, nämlich
die jährliche Dokumentation dessen, was erreicht ist, und die regelmäßige
Abzeichnung der Leistungen, die bereits erbracht wurden und gekonnt werden. Sie
wissen, dass es solche Weiterbildungsbücher bereits von verschiedenen
Fachgesellschaften und Berufsverbänden gibt. Diese sind natürlich genauso zu
verwenden, wenn die Zahlen richtig eingesetzt werden.
Nun noch ein Wort zur Umsetzung der Weiterbildungsordnung
in den einzelnen Landesärztekammern. Die neue Weiterbildungsordnung wurde in
Hamburg, Berlin, Brandenburg, Nordrhein und Bayern bereits beschlossen. Mit
gewissen Änderungen beim Gebiet „Innere und Allgemeinmedizin“ wurde die
Weiterbildungsordnung in den Ärztekammern Mecklenburg-Vorpommern und
Rheinland-Pfalz beschlossen. Von der Aufsicht genehmigt ist die neue
Weiterbildungsordnung bisher nur in Bayern. Dort wird die neue
Weiterbildungsordnung zum 1. August dieses Jahres analog der
(Muster-)Weiterbildungsordnung in Kraft treten.
In Bremen hat man die Weiterbildungsordnung bereits
diskutiert. Die (Muster-)-Weiterbildungsordnung wird befürwortet, aber erst im
Juni verabschiedet. In Westfalen-Lippe wurde die Weiterbildungsordnung
diskutiert; dort wird die Verabschiedung im November erfolgen. In
Schleswig-Holstein wird die Abstimmung im Juni erfolgen. In Sachsen-Anhalt wird
die Abstimmung im September sein. In Thüringen hat man ebenfalls diskutiert,
hat allerdings Änderungen zum Gebiet „Innere und Allgemeinmedizin“ angemeldet.
Dort wird man hierzu Ende Oktober dieses Jahres einen Beschluss fassen.
In fünf Kammern ist die Weiterbildungsordnung bisher noch
nicht diskutiert worden.
Sie sehen also, dass die meisten Landesärztekammern die
(Muster-)Weiterbildungsordnung unverändert in Landesrecht umsetzen wollen bzw.
umgesetzt haben. Es gibt nur ganz wenige Ausnahmen. Wie gesagt: Nur in einer
Landesärztekammer hat die Aufsichtsbehörde bereits die Genehmigung erteilt.
Dort ist die neue Weiterbildungsordnung bereits Satzungsrecht.
Lassen Sie mich ganz kurz zu den drei Anträgen des
Vorstandes Stellung nehmen. Ich komme zunächst zur Betriebsmedizin. Der 106.
Deutsche Ärztetag hat den Auftrag erteilt, einen Entwurf zu den zeitlichen und
inhaltlichen Vorgaben einer entsprechenden Zusatzweiterbildung auszuarbeiten.
Der Ausschuss und die Ständige Konferenz „Weiterbildung“ haben diesen Auftrag
erfüllt und das Ergebnis dem Vorstand der Bundesärztekammer zur Beratung
vorgelegt. In diese Beratungen eingeflossen sind viele individuelle Gespräche
mit den Fachgesellschaften und den Berufsverbänden. Vor allen Dingen sind in
die Beratungsergebnisse zur Betriebsmedizin die Empfehlungen der Ständigen
Konferenz „Betriebsärztliche Versorgung“ der Bundesärztekammer eingeflossen.
Der Vorstand legt Ihnen zwar die Inhalte zur
Betriebsmedizin vor, legt Ihnen aber dringend ans Herz, diese Qualifikation
„Betriebsmedizin“ nicht zu schaffen bzw. aus der (Muster-)Weiterbildungsordnung
wieder zu streichen und damit den Beschluss aus dem Vorjahr rückgängig zu
machen.
Der nächste Punkt betrifft das Ärztliche
Qualitätsmanagement. Sie wissen sicher, dass in mehreren Landesärztekammern die
Qualifikation „Ärztliches Qualitätsmanagement“ existiert, teilweise im
Weiterbildungsrecht, teilweise außerhalb des Weiterbildungsrechts. Die Ständige
Konferenz war der Meinung, dass man das auf einen einheitlichen Level bringen
muss. Sie hat dem Vorstand der Bundesärztekammer eine entsprechende Vorlage
zugeleitet, die der Vorstand der Bundesärztekammer inhaltlich übernommen hat,
nämlich das Ärztliche Qualitätsmanagement als Zusatzweiterbildung in die
(Muster-)Weiterbildungsordnung aufzunehmen. Ein entsprechender Antrag liegt
hierzu vor.
Der dritte Punkt betrifft die Suchtmedizinische
Grundversorgung. Auch hier gibt es in mehreren Landesärztekammern entsprechende
Qualifikationsarten. Auch mit dieser Thematik hat sich die Ständige Konferenz
befasst und dem Vorstand empfohlen, so etwas gleichlautend in der
(Muster-)Weiterbildungsordnung einzuführen, weil dringender Handlungsbedarf zu
bestehen scheint. Deshalb hat Ihnen der Vorstand der Bundesärztekammer zur
Suchtmedizinischen Grundversorgung den Antrag IV-3 vorgelegt. Der Vorstand
bittet Sie, sowohl zum Ärztlichen Qualitätsmanagement als auch zur
Suchtmedizinischen Grundversorgung positiv zu beschließen.
Ich darf mich ganz herzlich für Ihre Aufmerksamkeit
bedanken und bitte Sie, intensiv über die Anträge zu beraten.
(Beifall)
Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Vielen Dank, Hellmut Koch, für die Darstellung der Ist-Situation
und für die Vorstellung dessen, was wir beraten und beschließen
mögen. Ich hoffe, dass Ihnen im Saal die entsprechenden Unterlagen
zur Abstimmung vorliegen.
(Zurufe)
– Sie haben ja alles im Kopf. Diejenigen, die sich zu
diesem Thema besonders gern äußern möchten, wissen, dass sie das tun möchten.
Wir können also diskutieren, und zwar zum einen über die Implementierung der
Weiterbildungsordnung, falls Sie das wünschen, besonders aber über die drei
zusätzlichen Bezeichnungen. Ich glaube, wir können über die drei Komplexe
gemeinsam beraten.
Wer möchte sich zu Wort melden? – Bitte, Herr Thierse, der
Weiterbildungsexperte aus Berlin.
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