TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

Tag 3: Donnerstag, 20. Mai 2004 Vormittagssitzung

Dr. Bicker, Nordrhein:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte an diejenigen Vorredner anknüpfen, die den Artikel im „Deutschen Ärzteblatt“ zur betriebsärztlichen Versorgung erwähnt haben. Wer sich die Zahlen genau ansieht, stellt fest, dass wir in den Jahren 2000 bis 2002 eine Zunahme der Zahl der Kollegen mit Gebietsbezeichnung um knapp 300 hatten und einen Rückgang der Zahl der Kollegen mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin um knapp 600. Wenn wir davon ausgehen, dass die Kollegen mit der Zusatzbezeichnung ihre Tätigkeit mit einem geringeren Zeitaufwand als bei einer vollen Stelle betreiben, sehen wir, dass wir das, was da weggebrochen ist, zumindest kompensiert haben. Gleichzeitig war das eine Abstimmung durch die Tatsachen. Die jungen Kolleginnen und Kollegen entscheiden sich für die Gebietsbezeichnung und nicht für die Zusatzbezeichnung. Ich denke, so herum muss man die Zahlen auch einmal interpretieren.

Ich komme damit zu dem Antrag von Herrn Voigt aus Niedersachsen. Da habe ich mit einigen Dingen ein paar Probleme. Herr Kollege, Sie wollen die Betriebsmedizin nur in Betrieben mit geringem und mittlerem Gefährdungspotenzial für die Beschäftigten behalten. Wo ist das definiert? Wer definiert das? Wir können auch nicht von unbestimmten Rechtsbegriffen reden; anderenfalls bekommen wir Probleme. Ich denke nicht, dass die Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger bereit sind, das so zu akzeptieren.

Ich frage mich: Warum haben Sie bei der Weiterbildungszeit 18 Monate vorgesehen? Das weicht vom Antrag des Vorstandes ab. Sie schreiben: in geeigneten Betrieben unter Anleitung eines hierzu befugten Arztes. Was ist das anderes als ein Weiterbildungsbefugter? Ich sehe da keinen Unterschied. Das ist mir irgendwo nicht ganz klar.

Sie fordern 240 Stunden Kursweiterbildung. Das halte ich zwar für machbar, aber dann müssten wir gleichzeitig den Kurs in der Arbeitsmedizin auch auf 240 Stunden reduzieren. Im Moment gilt sowohl für die Gebiets- als auch für die Zusatzbezeichnung ein Kurs von 360 Stunden. Das geht einfach nicht.

Wenn man den Kurs in voller Länge vor der praktischen Tätigkeit in der Betriebsmedizin vorschreibt, dann macht das fachlich auch keinen Sinn. Es macht nur Sinn hinsichtlich von Kursteilen.

Daher bitte ich Sie, den Antrag 18 deutlich abzulehnen, da er einige Inkongruenzen und einige unbestimmte Rechtsbegriffe beinhaltet.

Danke schön.

(Vereinzelt Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank. – Jetzt Herr Kollege Clever aus Baden-Württemberg.
© 2004, Bundesärztekammer.