TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

Tag 3: Donnerstag, 20. Mai 2004 Vormittagssitzung

Kötzle, Nordrhein:

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche zu den Anträgen hinsichtlich der Zusatzweiterbildung Betriebsmedizin, Ärztliches Qualitätsmanagement und Suchtmedizinische Grundversorgung. Ich möchte Sie auf Folgendes hinweisen: Alle diese Bereiche muss man auch unter dem Aspekt der Versorgungsrealität sehen. Wenn ich mir anschaue, dass wir zum Qualitätsmanagement eine Zusatzweiterbildung implementieren und das nicht über andere Möglichkeiten regeln, wenn ich es gleichzeitig an eine Facharztanerkennung binden möchte, dann muss ich sagen: Sie schließen 8 000 Praktische Ärzte, die niedergelassen sind und genau in dem Bereich Suchtmedizin oder auch im Bereich Arbeitsmedizin tätig sind, aus dieser Versorgungsebene aus. Ich denke, dass wir es uns nicht erlauben können, diese Bereiche wieder in einer Form der Claim-Absteckung zu separieren und sie aus der Gesamtversorgung herauszunehmen. Deshalb bitte ich Sie, diese Anträge abzulehnen.

Vielen Dank.

(Beifall)

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Danke schön, Herr Kötzle. – Es ist jetzt noch ein Antrag eingegangen, der die Nummer 47 erhält. Dieser Antrag hat einen Teil des Antrags 42, der vorhin überwiesen worden ist, zum Inhalt, nämlich dass bei den beiden Zusatzbezeichnungen Qualitätsmanagement und Suchtmedizinische Grundversorgung beschlossen werden möge, die Facharztanerkennung als Voraussetzung zum Erwerb dieser Zusatzbezeichnungen zu streichen. Es heißt weiter:

Stattdessen soll die Voraussetzung zum Erwerb der Zusatzbezeichnungen eine ärztliche Tätigkeit sein, deren Dauer durch Fachgremien festgelegt werden muss.

Die nächste Wortmeldung kommt von Herrn Kollegen Josten aus Nordrhein. Bitte schön.

© 2004, Bundesärztekammer.