TOP V: Ärztliche Fortbildung - Sachstandsbericht

Tag 3: Donnerstag, 20. Mai 2004 Vormittagssitzung

Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:

In § 4 der (Muster-)Berufsordnung bzw. in der entsprechenden Vorschrift der einzelnen Berufsordnungen steht, dass die Fortbildungspflicht den berufstätigen Arzt betrifft. Daraus ergibt sich, dass die Fortbildungspflicht endet, wenn der Arzt nicht mehr berufstätig ist. Es ist nicht notwendig, das hier aufzunehmen.

 

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Dieses Thema ist also bereits in der Berufsordnung geregelt. Trotzdem hat der Antragsteller das Recht, dass wir uns über seinen Wunsch eine Meinung bilden. Er hat beantragt, folgenden Satz hinzuzufügen:

Die Fortbildungspflicht endet mit Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit.

Wer möchte das in § 1 einfügen? – Wer ist dagegen? – Das ist die Mehrheit. Wer enthält sich? – Der Antrag ist abgelehnt.

Wir kommen jetzt zu § 2, Inhalt der Fortbildung. – Bitte, Herr Schirmer.

© 2004, Bundesärztekammer.