Schirmer, Justiziar
der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Hier gibt es den Antrag V-1 d. Er enthält zwar keinen Paragraphenbezug,
gemeint ist aber § 11. § 11 schreibt vor, dass von anderen Heilberufskammern,
also etwa der Zahnärztekammer oder der Psychotherapeutenkammer, anerkannte
Fortbildungsmaßnahmen anerkannt werden. Der Antragsteller möchte,
dass hinzugefügt wird:
Dabei ist sicherzustellen, dass die anderen Heilberufskammern
vergleichbare Bewertungen vornehmen.
Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer
und des Deutschen Ärztetages:
Das wird natürlich ziemlich schwierig. Wir können allenfalls den Tierärzten
sagen: Wir schließen uns dem Tierschutz an.
(Heiterkeit
– Zuruf: Vorstandsüberweisung!)
– Es wird Vorstandsüberweisung für den Antrag V-1
d beantragt. Wer möchte diesen Antrag dem Vorstand überweisen?
– Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag an
den Vorstand überwiesen. Inhaltlich beschäftigen wir uns damit.
Was wir tun können, um die Kammern darüber zu informieren, machen
wir gern.
Wir kommen dann zu § 12, der Fortbildung im Ausland.
Schirmer, Justiziar der Bundesärztekammer und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung:
Dazu gibt es keine Änderungsanträge, sodass Sie über die gesamte Satzung
noch einmal abstimmen lassen können. Prof.
Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen
Ärztetages:
Wer stimmt § 12 zu? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – § 12 ist
angenommen.
Damit haben wir über die einzelnen Paragraphen
abgestimmt. Wer stimmt jetzt der (Muster-)Satzungsregelung „Fortbildung
und Fortbildungszertifikat“ in der vom Vorstand vorgelegten und von
Ihnen veränderten Fassung zu? – Wer ist dagegen? – Neun Gegenstimmen.
Wer enthält sich? – Einzelne Enthaltungen. Dann ist das mit sehr,
sehr großer Mehrheit verabschiedet. Ich bedanke mich sehr. Damit können
wir den Kammern etwas an die Hand geben.
(Beifall
– Zuruf)
– Es gibt den Geschäftsordnungsantrag auf zweite
Lesung. Es liegen noch drei Anträge zum Tagesordnungspunkt V vor,
nämlich die Anträge 4, 2 und 3. Sie beziehen sich nicht auf die konkrete
Satzung. Ich schlage vor, dass wir diese Anträge erst noch behandeln
und dann darüber abstimmen, ob wir eine zweite Lesung durchführen.
Dazu werden wir den Antragsteller natürlich gern zu Wort kommen lassen.
Ich rufe jetzt den Antrag V-4 auf.
(Zuruf:
Vorstandsüberweisung!)
– Es wird Vorstandsüberweisung beantragt. Wer möchte
diesen Antrag an den Vorstand überweisen? – Wer ist dagegen? – Das
Erste war die Mehrheit. Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag an
den Vorstand überwiesen.
Damit kommen wir zum Antrag V-2 von Herrn
Thomas:
Die Bundesärztekammer soll den Begriff der Fortbildung
in der (Muster-)Fortbildungsordnung in Zukunft weiter fassen und an
den europäischen Vorgaben der umfassenden kontinuierlichen beruflichen
Weiterentwicklung (CPD – Continuing Professional Development) ausrichten.
(Zuruf:
Vorstandsüberweisung!)
– Das ist sowieso ein Antrag, der an den Vorstand
gerichtet ist. Wenn man diesen Antrag überweist, ist das doppelt gemoppelt.
Wenn der Antrag überwiesen wird, soll sich der Vorstand Gedanken darüber
machen, ob er den überwiesenen Antrag inhaltlich überhaupt in seine
Überlegungen einbezieht. Da das in der Vergangenheit ständig der Fall
war, nehme ich an, dass Sie uns nur unterstützen, auf dieser Linie
fortzufahren.
Ich frage trotzdem: Wer möchte diesen Antrag an
den Vorstand überweisen? – Wer ist dagegen? – Sie möchten abstimmen,
okay. Ich frage also: Wer möchte dem Antrag zustimmen? – Wer ist dagegen?
– Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag angenommen.
Jetzt kommt noch der Antrag V-7 von Herrn Griebenow und anderen. Das ist ein wichtiger Punkt.
Der Antrag lautet:
Alle vor dem 30.06.09 erworbenen Fortbildungspunkte
und
-zertifikate sollen auf den gesetzlich geforderten Fortbildungsnachweis
angerechnet werden. Dies schließt insbesondere auch vor dem 01.07.04
erworbene Fortbildungspunkte und -zertifikate mit ein.
(Zuruf:
Vorstandsüberweisung!)
– Es gibt den Antrag auf Vorstandsüberweisung.
(Zurufe)
Herr Eckel möchte als Referent dazu etwas sagen.
Dazu hat er das Recht. |