TOP VI: Tätigkeitsbericht der Bundesärztekammer

Tag 4: Freitag, 21. Mai 2004 Vormittagssitzung

Prof. Dr. Dr. h. c. Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages:

Schönen Dank. – Wir kommen jetzt im Rahmen der zweiten Lesung zum Antrag 58 zur Abstimmung. Es gibt den Antrag auf Vorstandsüberweisung. Wer möchte dieser Überweisung zustimmen? – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist der Antrag an den Vorstand überwiesen. Wir werden den Redebeitrag von Herrn Thierse, der ja im Protokoll festgehalten wird, bei der weiteren Befassung im Vorstand mit berücksichtigen.

Noch einmal schönen Dank an Herrn Fabian, dafür, dass er so gut aufgepasst hat.

Jetzt kommen wir zum Komplex „Transfusionsgesetz/Transplantationsgesetz“. Dazu liegen die Anträge 60 und 69 vor. Wir kommen zunächst zum Antrag VI-60, der folgendermaßen lautet:

Im Bewusstsein der großen ärztlichen Verantwortung für den sorgfältigen und sicheren Umgang mit Blut und Blutprodukten fordert der 107. Deutsche Ärztetag die Bundesärztekammer auf, in den im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut herausgegebenen Richtlinien zur Hämotherapie

– die bisher geltenden Regelungen zur Anwendung von Plasmaderivaten (auch Immunglobuline und Impfstoffe zur passiven Immunisierung) zu überarbeiten

– eine patientenbezogen sichere und die gegebene Qualifizierung von Fach- und Hausärzten berücksichtigende Überarbeitung festzuschreiben.

Das geschieht eigentlich laufend. Herr Professor Teicher hat es bisher gemacht, er hat es jetzt weitergegeben. Es ist trotzdem wichtig, dass das zur Kenntnis genommen wird. Das finde ich sehr gut.

(Zuruf: Vorstandsüberweisung!)

– Es ist Vorstandsüberweisung beantragt. Möchte jemand gegen den Antrag als solchen reden? – Das ist nicht der Fall. Wer möchte den Antrag an den Vorstand überweisen? – Wer ist dagegen? – Der Antrag ist an den Vorstand
über­­wiesen
.

Damit kommen wir zum Antrag VI-69, der folgenden Wortlaut hat:

Durch eine Änderung des Transplantationsgesetzes sollten postmortale Organspenden grundsätzlich zugelassen werden, sofern nicht ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Organspenders vorliegt (sog. Widerspruchsregelung).

Das ist ein Wunsch nach Gesetzesänderung, den sicher viele unterstützen. Möchte jemand gegen den Antrag als solchen sprechen? – Bitte, Frau Ebert-Englert aus Niedersachsen.

© 2004, Bundesärztekammer.