Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP I: Gesundheits-, Sozial und ärztliche Berufspolitik

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG I - 07

Auf Antrag von Dr. Munte und Dr. Hoppenthaller (Drucksache I-07) fasst der 107. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der Gesetzgeber wird aufgefordert, durch Änderung der maßgeblichen Vorschriften im SGB V und in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte die Ungleichbehandlung von Medizinischen Versorgungszentren einerseits und niedergelassenen Vertragsärzten andererseits hinsichtlich der Möglichkeiten zur Anstellung von Ärzten sowohl in offenen als auch gesperrten Planungsbereichen zu beseitigen.

Begründung:

Der namhafte Verfassungs- und Kassenarztrechtler, Professor Dr. Friedrich E. Schnapp kommt in einem im Auftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns erstellten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften, welche den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) weitergehende Möglichkeiten zur Anstellung von Ärzten einräumen als den niedergelassenen Ärzten, gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss eine besonders strenge Prüfung vorgenommen werden, wenn verschiedene Personengruppen (wie hier die in einem MVZ tätigen Vertragsärzte und die nicht in einem MVZ tätigen Vertragsärzte) ungleich behandelt werden. Das gilt vor allem, wenn die Betroffenen die Voraussetzungen, welche zu einer Begünstigung führen, in ihrer Person nicht oder nur schwer erfüllen können. Es kann ja auch nicht jeder Vertragsarzt ohne weiteres ein MVZ gründen bzw. in einem MVZ tätig sein. Im übrigen wäre ein solcher mittelbarer Zwang für den Vertragsarzt, sich einem MVZ zuwenden zu müssen, um unter günstigeren Bedingungen Ärzte anstellen zu können, ein Eingriff in die Berufsfreiheit. Denn diese erfasst auch die freie Wahl unter den Betätigungs- bzw. Kooperationsformen, die für die Ausübung des Arztberufs in freier Praxis zulässigerweise zur Verfügung stehen.

Eine Ungleichbehandlung beider Gruppen wäre nur insoweit gerechtfertigt, als zwischen den Betroffenen Unterschiede von entsprechender Art und Gewicht vorliegen, die es zu berücksichtigen gilt. Solche Unterschiede vermag der Gutachter zwischen den Vertragsärzten im MVZ und den übrigen Vertragsärzten in Bezug auf die Anstellung von Ärzten in keiner Weise zu erkennen. Der Gutachter weist darauf hin, dass nach der amtlichen Begründung zum GMG der Wettbewerb zwischen verschiedenen Versorgungsformen ermöglicht werden solle. Wenn der Gesetzgeber aber einen solchen Wettbewerb initiieren will, erfordert es gerade das Prinzip der Systemgerechtigkeit, dass auch Wettbewerbsgleichheit herrscht, also den konkurrierenden Versorgungsformen gleiche (Ausgangs-) Chancen zur Teilnahme an diesem Wettbewerb eingeräumt werden.

Diese sachlich nicht zu begründende Ungleichbehandlung verletzt zugleich das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit der niedergelassenen Ärzte.

Darüber hinaus hält es der Gutachter für zumindest fraglich, ob die Vorschriften sich auf die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes stützen lassen, da berufsbezogene Regelungen, die sich auf die Heilberufe beziehen, grundsätzlich in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fallen.

Im Hinblick auf die rechtlichen Bedenken und die vor allem in ländlichen Bereichen für den einzelnen Vertragsarzt faktisch nur sehr eingeschränkt vorhandenen Chancen, ein (fachübergreifendes) MVZ zu realisieren, sollte an den Gesetzgeber appelliert werden, die Möglichkeiten zur Anstellung auch bei einem einzelnen Vertragsarzt außerhalb des MVZ entsprechend zu erweitern. Die einseitige Privilegierung des MVZ könnte ansonsten auch negative Auswirkungen auf eine ausreichende patientennahe Versorgung zeitigen.

© 2004, Bundesärztekammer.