Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP II: Durch Quantität zu Qualität? - Folgen der Konzentration und Zentralisierung von medizinischer Versorgung für die Bevölkerung

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG II - 02

Auf Antrag von Herrn Henke, Dr. Montgomery, Dr. Mitrenga, Dr. Wolter und Dr. Ungemach (Drucksache II-02) fasst der 107. Deutsche Ärztetag folgende Entschließung:

Der 107. Deutsche Ärztetag wirbt dafür, in der Diskussion über Mindestmengen rationalen Argumenten zu folgen, anstatt sich von einer übersteigerten und allzu naiven Hoffnung auf ausschließlich positive Effekte großer Serien blenden zu lassen.

In diesem Sinne begrüßt der 107. Deutsche Ärztetag den behutsamen und verantwortlichen Einstieg der Selbstverwaltung in die Gestaltung der Vereinbarungen von Mindestmengen in der Medizin nach dem Fallpauschalengesetz. Er weist die zum Teil aggressive öffentliche Kritik daran zurück.

Ausgangspunkt für den 107. Deutschen Ärztetag ist eine grundsätzlich positive Einstellung zur Spezialisierung in der Medizin. Der ärztliche Beruf ist bereits durch die Ausbildung spezialisiert und in der im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung organisierten Weiterbildung setzt sich diese Spezialisierung fort. Spezialisierung ist grundsätzlich ein richtiger Weg zur Ausübung der Heilkunde und Sicherstellung einer hohen Versorgungsqualität. Die Erforschung der Gründe für Unterschiede in der Versorgungsqualität ist eine wesentliche Grundlage für Qualitätssicherung. Nicht begründete Forderungen zur Konzentration und Spezialisierung führen dagegen nicht zu der geforderten Verbesserung der Versorgungsqualität, sondern sie können sogar die Patientenversorgung verschlechtern. Mindestmengen sind nur ein Element im Gesamtkonzept für Qualität. Grenzwerte müssen deshalb in einem transparenten und zugänglichen Prozess rational begründet werden. Starre Mindestmengen, die nicht wissenschaftlich evidenzbasiert abgeleitet werden können, sind ein falscher Weg. Sie lassen andere wesentliche, die Ergebnis- und Strukturqualität bestimmende Aspekte außer acht.

Dazu gehören:

- die Sicherheit der Indikationsstellung und die Wahl des geeigneten Therapieverfahrens,

- eine moderne und ausreichende apparative Ausstattung,

- fachlich qualifiziertes Personal, das in ausreichender Zahl zur Verfügung steht und nicht gezwungen ist, aufgrund fehlender Durchsetzung von Schutzvorschriften in übermüdetem Zustand tätig zu werden.

Eine überregionale Zentralisierung ist in Deutschland von dem kommunalen Sicherstellungsauftrag, der nur den eigenen Wirkungskreis umfassen kann, nicht gedeckt. Der Sicherstellungsauftrag müsste deshalb mit zunehmender Bedeutung der Mindestmengenregelung auf die Länder übertragen werden. Je mehr Operationen der Kategorie "planbar" zugeordnet werden, desto mehr ist überdies eine rechtsstaatlich steuerbare Krankenhausplanung in Frage zu stellen. Bei planbaren Eingriffen müssen die persönlichen Präferenzen der Patientinnen und Patienten viel stärker berücksichtigt werden und Vorrang haben vor Bedarfsentscheidungen des planenden Staates.

Gerichtlich überprüfbare Qualitätskriterien, die einen generellen Leistungsausschluss rechtfertigen würden, liegen bisher nicht vor. Die vielfach unterstellte lineare Monokausalität zwischen Menge und Letalität ist als pauschale Aussage weder bewiesen noch plausibel. Tatsächlich liegen nach den Diagnosen höchst unterschiedliche Tendenzen vor. Sie rechtfertigen keineswegs generell Leistungsausschlüsse.

© 2004, Bundesärztekammer.