Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP III: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung

BESCHLUSSANTRAG III - 03
BESCHLUSSANTRAG III - 11

Auf Antrag von Dr. Windau (Drucksachen III-03 und III-11) beschließt der 107. Deutsche Ärztetag:

Die Ärzteschaft wird ihre Berufsordnungen auf Grund der neuen Versorgungsstrukturen den Erfordernissen einer freien und wirtschaftlich sinnvollen Niederlassung in einer Einzelpraxis angleichen. Damit sollen Benachteiligungen insbesondere gegenüber Medizinischen Versorgungszentren vermieden werden.

Der Deutsche Ärztetag fordert den/die Gesetzgeber auf, die sozialrechtlichen und anderen Regelungen so zu ändern, dass die Kompatibilität zu den Beschlüssen des 107. Deutschen Ärztetages zur (Muster-)Berufsordnung schnellstens hergestellt wird, dies unter besonderer Berücksichtigung der Chancengleichheit von niedergelassenen Kollegen und Versorgungszentren.

Begründung:

Die durch das GMG inaugurierten „Medizinischen Versorgungszentren“ nach § 95 SGB V sind „fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen". Sie sind ausdrücklich ausgestaltet als Vertragspartner auch außerhalb des Sicherstellungsauftrages der Kassenärztlichen Vereinigungen. Der Gesetzgeber verschafft den Medizinischen Versorgungszentren gegenüber den Ärzten in eigener Niederlassung bewusst Wettbewerbsvorteile - in finanzieller Hinsicht (Anschubfinanzierung etc.) und auch durch die Vielfalt der „Konstruktionsmöglichkeiten". Es geht dabei nicht nur um die Verbesserung der medizinischen Versorgung, sondern auch um die Untergrabung der Struktur des freiberuflichen Arztes in eigener Niederlassung.

Bei allen Beschlüssen zur Novellierung unserer Musterberufsordnung ist darauf zu achten, dass die unveräußerlichen „Essentials“ ärztlicher Tätigkeit gleichermaßen bindend und justiziabel sind im Sinne einer „conditio sine qua non“ sowohl für die ärztlichen Betreiber bzw. Mitarbeiter in den Medizinischen Versorgungszentren wie auch für die Ärzte in eigener Niederlassung.

Andererseits ist es ebenso zwingend erforderlich, dass die Musterberufsordnung so novelliert wird, dass der Arzt in eigener Niederlassung die gleichen Chancen zur Berufsausübung vom Ansatz her hat wie die ärztlichen Betreiber/ärztlichen Mitarbeiter von Medizinischen Versorgungszentren (Rechtsform, Anstellung von Ärzten etc.).

Gleich wie man zu den vom Gesetzgeber geschaffenen Fakten steht - auch im Wissen um die weitere Kommerzialisierung des Gesundheitswesens und der ärztlichen Tätigkeit - müssen wir uns den Realitäten stellen. Freiberuflichkeit erhalten können wir am ehesten dann noch, wenn wir den niedergelassenen Ärzten absolute Chancengleichheit zu den Versorgungszentren zumindest bezüglich unserer Berufsordnung geben.

© 2004, Bundesärztekammer.