BESCHLUSSANTRAG IV -
03
BESCHLUSSANTRAG IV - 47
Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache
IV-03) unter Berücksichtigung des Antrages von Frau Dr. Groß,
Frau Künanz, Dr. Josten und Dr. Hülskamp (Drucksache IV-47)
beschließt der 107. Deutsche Ärztetag:
Folgende Zusatz-Weiterbildung wird in das ärztliche Weiterbildungsrecht
aufgenommen:
Suchtmedizinische Grundversorgung
Definition:
Die Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung umfasst
in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung,
Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang
mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender Stoffe und nicht
stoffgebundener Suchterkrankungen.
Weiterbildungsziel:
Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen
Kompetenz in Suchtmedizinscher Grundversorgung nach Ableistung der
vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie
des Weiterbildungskurses.
Weiterbildungszeit:
50 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8
in Suchtmedizinische Grundversorgung.
Weiterbildungsinhalt:
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in
- der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von
Suchtkrankheiten
- der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und
nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen
- der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe
- der Entzugs- und Substitutionsbehandlung
- der Krisenintervention
- der Organisation der Frührehabilitation
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