BESCHLUSSANTRAG IV -
42
Der Antrag von Frau Dr. Groß und Frau Künanz (Drucksache
IV-42) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer
überwiesen:
Die Voraussetzung, dass Zusatzweiterbildungen nur nach erfolgter
Facharzt-Anerkennung erfolgen darf, muss entfallen.
Wie in der bisher gültigen Weiterbildungsordnung von 1992
soll stattdessen bei Zusatzbezeichnungen eine Mindestzeit in ärztlicher
Tätigkeit definiert werden. Nach der MWBO 2003 ist es möglich
Zusatzbezeichnungen mit der Bezeichnung „Arzt“ zu führen.
(§ 3, (3))
Eine Kopplung aller Qualifikationen (Schwerpunkte und Zusatzweiterbildungen)
an eine Fachartzweiterbildung wäre gleichzusetzen mit einer
Abwertung der Approbation. Hierzu darf es keinesfalls kommen.
Am Beispiel Qualitätsmanagement, welches lt. Gesetzeslage
für viele Einrichtungen im Gesundheitswesen verpflichtend ist,
zeigt sich, dass eine Kopplung an einen Facharzt nicht erklärbar
sein kann und in der derzeitigen Praxis auch nicht notwendig ist.
Ärztliches Qualitätsmanagement baut auf allgemeinem ärztlichen
Wissen auf. Die Grundlage für dieses Wissen sollte mit Abschluss
des Studiums und der Approbation gegeben sein.
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