Anhang A
Beschlüsse und Entschließungen

TOP IV: (Muster-)Weiterbildungsordnung

BESCHLUSSANTRAG IV - 42

Der Antrag von Frau Dr. Groß und Frau Künanz (Drucksache IV-42) wird zur weiteren Beratung an den Vorstand der Bundesärztekammer überwiesen:

Die Voraussetzung, dass Zusatzweiterbildungen nur nach erfolgter Facharzt-Anerkennung erfolgen darf, muss entfallen.

Wie in der bisher gültigen Weiterbildungsordnung von 1992 soll stattdessen bei Zusatzbezeichnungen eine Mindestzeit in ärztlicher Tätigkeit definiert werden. Nach der MWBO 2003 ist es möglich Zusatzbezeichnungen mit der Bezeichnung „Arzt“ zu führen. (§ 3, (3))

Eine Kopplung aller Qualifikationen (Schwerpunkte und Zusatzweiterbildungen) an eine Fachartzweiterbildung wäre gleichzusetzen mit einer Abwertung der Approbation. Hierzu darf es keinesfalls kommen.

Am Beispiel Qualitätsmanagement, welches lt. Gesetzeslage für viele Einrichtungen im Gesundheitswesen verpflichtend ist, zeigt sich, dass eine Kopplung an einen Facharzt nicht erklärbar sein kann und in der derzeitigen Praxis auch nicht notwendig ist. Ärztliches Qualitätsmanagement baut auf allgemeinem ärztlichen Wissen auf. Die Grundlage für dieses Wissen sollte mit Abschluss des Studiums und der Approbation gegeben sein.

© 2004, Bundesärztekammer.